Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt
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Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken (Swimmingpools) und größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken – Entrichtung von Abwassergebühren

Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Kanal-/ Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde.

Bei Wasser aus Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden.

Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 Landeswassergesetzes (WG BW) der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 WG BW zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.

Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.

Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden von der Gemeinde Bernstadt die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Trinkwasser erhoben. Diese werden über den in Ihrem Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.

Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Schmutzwassergebühren entrichtet werden. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Wasserzähler erfasst und automatisch im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.

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