Gemeinde Bernstadt Landkreis Alb-Donau-Kreis
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Erlass vom 09.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der vom
Gemeinderat am 29.02.2024 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 gemäß §§ 81 und 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bestätigt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen von 300.000 wurde gemäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen von 300.000 wurde gemäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Gemeinde Bernstadt
für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
- im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 6.114.430 E |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 6.430.372 € |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -315.942 E |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -315.942 € |
- im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 5.916.410 | € |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 5.839.872 | € |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
76.538 | € |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 739.500 | € |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.513.100 E | |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -773.600 | € |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
-697.062 | € |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 300.000 | € |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 207.500 | € |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 92.500 E | |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-604.562 € |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 300.000 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf 345.000 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 700.000 €
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
- für die land- und forstwirschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 330 v. H
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H
der Steuermessbeträge.
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H
der Steuermessbeträge.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO von Montag, 29.04.2024 bis Mittwoch, 08.05.2024, je einschließlich, im Rathaus während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bernstadt, 19.04.2024
gez. Oliver Sühring, Bürgermeister