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RÜCKSCHNITT VON HECKEN UND STRÄUCHERN

Der Hecken- und Baumrückschnitt ist gesetzlich geregelt, um die heimische Tierwelt zu schützen. Grundlage dafür ist § 39 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Demnach ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September radikal zurückzuschneiden oder zu fällen. Daher müssen notwendige größere Rückschnittarbeiten spätestens bis zum 1. März abgeschlossen sein.

Der Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz von Vögeln und anderen Tieren während ihrer Brut- und Setzzeit. Ab dem Frühjahr beginnen viele Vogelarten mit dem Nestbau und der Aufzucht ihrer Jungen. Ein starker Rückschnitt oder das Entfernen von Gehölzen könnte Nester zerstören und die Tiere erheblich stören oder gefährden.

Erlaubt sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September lediglich schonende Pflege- und Formschnitte, sofern keine brütenden Vögel oder andere geschützte Tiere beeinträchtigt werden. Vor jedem Schnitt sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob sich Nester in den Hecken oder Bäumen befinden.

Bei Fragen beraten die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis unter den Telefonnummern 0731 185-1323, 0731 185-1280, 0731 185-1645 und 0731 185-1594.

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