Aus aktuellem Anlass möchten wir gerne nochmals darauf hinweisen, dass im Bereich von Spielstraßen ausschließlich auf gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Außerhalb dieser Flächen ist das Parken nicht gestattet.
Mit der Bitte um Rücksicht und vorausschauendem Handeln bitten wir darum, vor Grundstücksausfahrten, in schmalen Straßen auch auf der gegenüberliegenden Seite, nicht zu parken.
Nach § 12 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist das Halten an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Das Parken ist nach § 12 Absatz 3 StVO vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber unzulässig.
Schmal ist eine Straßenstelle nach § 12 Abs.1 Nr.1 StVO, wenn z.B. durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mindestens 0,5 m unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr möglich ist. Es sollte eine Restfahrbahnbreite von 3,05m vorhanden sein.