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INOFORMATION SATZUNG ZWECKVERBAND ABWASSERKLÄRWERK MITTLERESS LONETAL

Zweckverband Abwasserklärwerk Mittleres Lonetal

Alb-Donau-Kreis

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

vom 11.11.2024

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbands-versammlung des Zweckverbands Abwasserklärwerk Mittleres Lonetal folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden

(1)  Der ehrenamtliche Verbandsvorsitzende erhält als Ersatz seiner Auslagen und des ent-gangenen Arbeitsverdienstes, sowie zur Abgeltung des Haftungsrisikos eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 EUR. Der 1. stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR.

(2)  Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich auf 1. April und 1. Oktober gezahlt. Sie ist im Falle der Erkrankung oder Beurlaubung des Ehrenbeamten weiterzuzahlen. Bei Beurlaubung über einen Monat ruht die Aufwandsentschädigung.

§ 2

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2)  Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden                                                                                     30,00 EUR

von mehr als 3 bis 6 Stunden                                                                 40,00 EUR

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)                                           60,00 EUR.

(3)  Die in Abs. 2 geregelte Entschädigung erhöht sich jeweils um 10 v.H., wenn die oder der ehrenamtlich Tätige Kosten für eine durch die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne von § 20 LVwVfG glaubhaft machen kann. Auf Anforderung ist der tatsächliche Anfall der Pflege- bzw. Betreuungskosten nachzuweisen.

§ 3

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

  • Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
  • Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
  • Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
  • Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammen-gerechnet den Tageshöchstsatz nach § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 4

Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 und § 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.09.1990 mit Änderungssatzung vom 26.09.2002 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Bernstadt, 11.11.2024

Andreas Haas Verbandsvorsitzender

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