Aus aktuellem Anlass möchten wir gerne darauf hinweisen, dass nach der Polizeiverordnung § 11 sowie dem Baugesetzbuch Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Nach § 12 hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, in fremden Vorgärten oder auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.