In Sitzung vom 09.20.2024 wurden nachfolgende
Themen behandelt sowie Beschlüsse durch den Gemeinderat gefasst:
1.) Vorbereitung und Durchführung der Kommunal- und
Europawahlen 2024.
Am 09. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg und die Europawahl statt.
Von Seiten der Gemeindeverwaltung sind die Vorbereitungen zur Durchführung der Kommunalwahlen in Baden-Württemberg und der Europawahl einschließlich der organisatorischen Grundlagen zeitnah zu tätigen.
Bildung der Wahlbezirke und Bestellung der Wahlvor-stände
Analog der Vorgehensweise vorangegangener Wahlen erfolgte die Bildung der Wahlbezirke sowie die Bestimmung der Wahlräume durch Beschlussfassung des Gemeinderates für die Gemeinde Bernstadt wie folgt:
Wahlbezirk Nr. 001 – Gemeindesaal am Burgplatz:
Der Wahlbezirk Nr. 001 umfasst die gesamte Schmiedgasse, sowie den davon nördlich gelegenen Teil des Gemeinde-gebietes, das Baugebiet Lange Wiese und die Butzenhöfe.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 001 wird der Gemeinde-saal Burgplatz unter der Anschrift Bürggasse 25, 89182
Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 002 – Riedwiesenhalle:
Wahlbezirk Nr. 002 umfasst ab der Schmiedgasse (Schmiedgasse ausgenommen) das gesamte südlich der Schmiedgasse gelegene Gemeindegebiet.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 002 wird der große Vereinsraum in der Riedwiesenhalle mit Anschrift Riedwiesen 2, 89182 Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 003 – Briefwahlbezirk:
Wahlbezirk Nr. 003 bildet den Briefwahlbezirk da.
Als Räumlichkeit des Wahlbezirks Nr. 003 wird das Rathaus mit Anschrift Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt bestimmt.
Bestellung der Wahlvorstände
Gem. § 14 (1) Kommunalwahlgesetz (KomWG) ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Für die Europawahl gilt entsprechendes.
Da gleichzeitig mit den Kommunalwahlen die Europawahl stattfindet, sollten die Wahlvorstände in den Wahlbezirken der
Gemeinde gleichzeitig zu den Wahlvorständen für die Europawahl benannt werden. Hierfür ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.
Für die Berufung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie der Beisitzer ist in Baden-Württemberg die Gemeinde zuständig. Für die Ernennung der Wahlvorsteher und die
Berufung der Beisitzer ist keine bestimmte Form ausdrücklich vorgeschrieben.
Für den Wahlbezirk Nr. 001 (Gemeindesaal) und den Wahlbezirk Nr. 002 (Riedwiesenhalle) wird jeweils ein separater Wahlvorstand berufen. Die Aufgaben des Briefwahlvorstandes werden vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 15 Abs. 1 KomWG) und sind zu deren Wahrnehmung verpflichtet. Die Ablehnung der Wahrnehmung des Ehrenamtes kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen.
Der Gemeinderat verabschiedete geschlossen die vorgenannte Vorgehensweise.
Bildung und Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses
Die Leitung der Gemeindewahlen, zu der auch die Zulassung der Wahlvorschläge und die Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber, sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gehören, obliegt einem besonderen, nur für die Wahl bestelltem Organ, dem Gemeindewahlausschuss (§ 11 KomWG).
Die Gemeinde ist im Anschluss an die öffentliche Bekannt-machung der Wahl zur unmittelbaren Bildung des lokalen
Gemeindewahlausschusses verpflichtet.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem
- Bürgermeister als Vorsitzendem
- seinem Stellvertreter
- mindestens 2 Beisitzern
- und ebenso vielen Stellvertretern.
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist kraft Gesetzes der Bürgermeister. Zu Beisitzern des Gemeindewahlaus-schusses für die Kommunalwahlen sowie zu deren Stellver-tretern können vom Gemeinderat nur Wahlberechtigte berufen werden. Diese dürfen weder Wahlbewerber noch Vertrauensperson eines Wahlvorschlags für die Wahlen sein. Mitgliedschaft im Gemeinderat ist nicht erforderlich. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl des Kreistags müssen die betreffenden Personen zur Gemeinderats- und Kreistagswahl wahlberechtigt sein.
Die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl 2024 der Gemeinde Bernstadt wurde durch den Gemeinderat wie folgt beschlossen:
Vorsitzender: | Bürgermeister Oliver Sühring |
Stv. Vorsitzende: | Silke Schmidt |
Beisitzer: | Nadine Stolz |
Fabian Schurr | |
Stv. Beisitzer: | Natalie Wierling |
Walter Huber | |
Schriftführerin: | Sabine Megnin |
Stv. Schriftführer: | Marc Bühler |
Hauptsatzung der Gemeinde Bernstadt – Anzahl der
Gemeinderäte im Gremium (Zusammensetzung)
Im Rahmen der Vorbereitung der Kommunalwahl 2024 ist die für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte maßgebliche Zahl der Einwohner (EW) in der Gemeinde zu ermitteln.
Hierfür ist gemäß § 57 Kommunalwahlgesetz (KomWG) für die Wahl des Gemeinderates das auf den 30. September des
zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der
Bevölkerung (30.09.2022) maßgebend.
Die maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Bernstadt am 30.09.2022 beträgt 2.278.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) beträgt die Zahl der Gemeinderäte in der Zusammensetzung des
Gremiums in Gemeinden mit mehr als 2.000 EW, aber nicht mehr als 3.000 EW 12, wobei durch Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist.
Durch Beschlussfassung des Gemeinderates am 26.03.2009 hat das Gremium die Option der nächstniedrigeren maß-gebenden Gemeindegrößengruppe wahrgenommen und die Hauptsatzung der Gemeinde Bernstadt dahingehend in § 3 (Zusammensetzung) abgeändert, dass für die Zahl der
Gemeinderäte die jeweils nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe (Gemeinden mit mehr als 1.000 EW, aber nicht mehr als 2.000 EW zugrunde zu legen ist, und somit die Zahl der
Gemeinderäte auf 10 reduziert wird.
Gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Bernstadt – § 3 Zusammensetzung – wären somit bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 insgesamt 10 Gemeinderäte zu wählen.
Durch die jeweiligen Vorsitzenden der im aktuellen Gemeinderat vertretenden Wählerlisten („Bernstadter Wählergemeinschaft“ und „Bernstadt lebt“) wurde gegenüber der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich in Vertretung ihrer Wählerlisten der Wunsch auf Behandlung des vorgenannten Sachverhaltes dahingehend geäußert, dass die für die Festlegung der Anzahl der Gemeinderäte maßgebliche Gemeindegrößengruppe nochmals im Grundsatz im Vorfeld der Kommunalwahl zur Diskussion gestellt wird.
Dem Wunsch der Wählerlisten wurde durch die Gemeindeverwaltung entsprochen und der Sachverhalt grundsätzlich im Vorfeld der Kommunalwahl 2024 zur Beratung gestellt, sodass gegebenenfalls unter Einhaltung der erforderlichen Fristen noch eine Anpassung/Änderung der Zusammensetzung des
Gremiums (Anzahl der Gemeinderäte von 10 auf 12 Räte) rechtzeitig Wahl 2024 erfolgen kann.
Die Mehrkosten für die Anhebung der Anzahl der Gemeinderäte von 10 auf 12 Räte wurde seitens der Gemeindeverwaltung mit rd. 7.000,- € pro Legislaturperiode beziffert.
Im Ergebnis seiner Beratungen sprach sich das Gremium mehrheitlich für die Änderung der Hauptsatzung wie folgt aus:
- Die Zahl der Gemeinderäte der Gemeinde Bernstadt wird gem. § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) entsprechend für Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern mit 12 festgelegt.
- Die Hauptsatzung der Gemeinde Bernstadt ist entsprechend anzupassen.
Frühkindliche Betreuungsstrukturen Kindertagestätten Bernstadt in Trägerschaft des Diakonieverbandes Ulm/Alb-Donau
– zukünftige organisatorische Ausrichtung in Sicherstellung der Betreuungsstrukturen auf örtlicher Ebene
Die örtliche Bedarfsplanung ist eine weisungsfreie Pflichtauf-gabe i.S.d. Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO).
Demnach sind die Gemeinden sind nach § 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu betreiben, um auf die im Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
normierten Ziele der Schaffung eines bedarfsgerechten Be-treuungsangebotes hinzuwirken.
Die Gemeinden haben hierzu die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger rechtzeitig am Verfahren der Bedarfsplanung zu beteiligen. Diese Beteiligungspflicht ist ein wesentliches Mittel dafür, die Bedarfslagen möglichst zutreffend auf örtlicher Ebene erfassen zu können.
Seit Einführung der örtlichen Bedarfsplanung mit dem Kindergartenausbaugesetz (KGaG), dass zum 01.01.2004 in Kraft trat, steht diese im Zentrum der Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote für Kinder und ist eine wesentliche Voraussetzung, um den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen und Versorgungsstrukturen auf örtlicher Ebene gerecht werden zu können.
Darüber hinaus ist die Bedarfsplanung zentrale Grundlage für die Förderung freier Träger. Insoweit hat die örtliche Bedarfsplanung nach dem KiTaG einerseits eine tatsächliche und
strategische Ausrichtung des Kinderbetreuungsangebotes
innerhalb der Gemeinde zu einem bestimmten Zeitpunkt und andererseits eine starke förderrechtliche Komponente, da die
Förderung der freien Träger von der Aufnahme in die örtliche Bedarfsplanung zu eben diesem Zeitpunkt abhängt.
Die örtliche Bedarfsplanung erfordert eine vorausschauende Betrachtung der künftigen Entwicklung der Belegung der
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bernstadt. Dies
geschieht im Rahmen der Erhebung und Fortschreibung der
möglichst detailliert erhobenen Daten und fortgeführten
Statistiken. Die sich anschließende Bewertung richtet den Blick
darüber hinaus auch verstärkt auf die Auslastung der einzelnen Gruppen bzw. der gesamten Kindertageseinrichtung(en). So können Trends/Entwicklungen früh erkannt und die zwischen Kommune und (freiem) Träger erforderlichen Weichen-stellungen, auch und gerade im Hinblick auf vorhandene und zukünftige, am Bedarf ausgerichtete Angebotsstrukturen
getroffen werden.
Die örtliche Bedarfsplanung der Gemeinde Bernstadt ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Landkreis Alb-Donau anzuzeigen.
Die Anforderungen an die Bedarfsplanung sind umfänglich und komplex. Die Umsetzung der diesbezüglich vom Gesetzgeber ausführlich beschriebenen Zielrichtung erfordert eine
differenzierte und sorgfältige Durchführung auf örtlicher Ebene. Hierbei ist festzustellen, dass sich die Bedarfsplanung von einer bisher stark angebotsorientierten Betrachtung zunehmend hin zu einer stärker nachfrageorientierten Ausrichtung entwickelt.
Datengrundlage Bedarfsermittlung
Ausgangslage für die weitere Bedarfsplanung bildet die aktuelle Bestandsaufnahme in den vorhandenen Einrichtungen.
Die zu erwartenden Kinderzahlen für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres (Ü3-Bereich) in den Kindertagesstätten der Gemeinde Bernstadt werden unter Berücksichtigung nach-folgender Kriterien hochgerechnet (quantitativer Aspekt):
- Ermittlung Kinderzahlen Geburtenjahrgang (Jahrgangsstärke) durch Auswertung
Einwohnerwesen - der sich abzeichnenden mittel- bis langfristigen städtebaulichen Entwicklung der
Gemeinde (zu erwartenden Zuzug i.Z.m. der Ausweisung von Baugrundstücken) - ergänzende Unterbringung von Personen nach Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
- Anteil integrativ geförderter Kinder und Flüchtlingskinder (Belegung von 2 Plätzen)
- demographische Bevölkerungsentwicklungsprognose des Statistischen Landesamtes
Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres (U3-Bereich/ Kinderkrippe) ist der örtliche Bedarf ausschlaggebend. Für alle Kinder besteht jedoch eine objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht der Gemeinde in der Tagesbetreuung.
Eine qualifizierte Bedarfsplanung im U3-Bereich kann sich nicht allein auf demografische Daten stützen. Sie muss möglichst fundierte Annahmen darüber treffen, wie viele Eltern ab
welchem Alter des Kindes in unterschiedlichen sozialräumlichen Kontexten Betreuungs-angebote nachfragen und welche Art der Angebote sowie welche Dauer der Betreuungs-zeiten sie sich wünschen.
Es ist daher davon auszugehen, dass Eltern mit Blick auf
Betreuungsentscheidungen komplexe Abwägungen treffen, bei denen nicht zuletzt die Kenntnis entsprechender Angebote sowie die damit verbundenen Betreuungskosten eine Rolle spielen.
Aus den vorgenannten Gründen erfolgt in der Gemeinde
Bernstadt die Prognose des lokalen Bedarfs im U3-Bereich vorrangig über Rückmeldungen aus der Kindertagesstätte zu den aktuellen Bedarfen der Eltern und im Rahmen der Analyse der zentralen Warteliste sowie unter zu Grunde Legung eines anteiligen prozentualen Betreuungsbedarfs pro Geburtenjahrgang in Betrachtung der durchschnittlichen Entwicklungen/ Erfahrungswerte der vergangenen Jahre auf örtlicher Ebene sowie im Landesdurchschnitt für Kommunen des Ländlichen Bereichs einschließlich Fortschreibung möglicher sich daraus ergebender Tendenzen.
Die aktuelle quantitative Bewertung/Prognose – Stand 11/2023, untergliedert in die Bereiche U3-Betreuung (Kinderkrippe) und Ü3-Betreuung ist unter Berücksichtigung der durch die Ein-richtungsleitungen der Kindertagesstätten Riedwiesen und Kirchenbühl (KiTa-Ausschuss 22.11.2023) sowie des Naturkindergartens (KiTa-Ausschuss 25.07.2023) gemeldeten
Belegungs- und Anmeldezahlen vorliegend.
Im Ergebnis der Auswertung der Zahlen und Prognosen im Zusammenhang mit den aktuell und zukünftig zu betreuenden Kinder innerhalb der Gemeinde Bernstadt auf Grundlage der örtlichen Bedarfsplanung – Stand 25.05.2023 – ergibt sich die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Kita-Gruppe im Bereich der Ganztagesbetreuung – Bedarf von 16 Betreuungsplätzen.
Der seit Jahren herrschende Fachkräftemangel in den Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen hat sich weiter
allgemein sowie in direkter Auswirkung auf die örtlichen Kindertagesstätten, insbesondere an den Standorten KiTa Riedwiesen und KiTa Kirchenbühl massiv zugespitzt, sodass sich die durch Beschlussfassung des Gemeinderates in Sitzung am 25.05.2023 festgelegten Betreuungszeiten in den vorgenannten Kindertagesstätten seit Monaten nicht mehr realisieren lassen.
Die auf örtlicher Ebene aktuell bestehenden Betreuungs-angebote in den Einrichtungen KiTa Kirchenbühl und KiTa Riedwiesen mussten darüber hinaus in Folge des anhaltenden
Fachkräftemangels deutlich reduziert werden und stellen
sowohl das vorhandene Betreuungspersonal in der Aufrechterhaltung des Einrichtungsbetriebes, als auch die Eltern in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, vor enorme
Herausforderungen und Belastungen.
Die massiven Betreuungseinschränkungen in den Kindertagesstätten an den Standorten KiTa Kirchenbühl und KiTa Ried-wiesen gefährden die frühpädagogische Förderung der Kinder sowie eine in Vereinbarkeit von Familie und Beruf erforderliche, nachhaltige und verlässliche Betreuung im Halb- und Ganztagesbereich.
Basierend auf den massiven Fachkräftemangel wird aktuell auf allen politischen Ebenen im Zuge der Einführung eines
„Erprobungsparagraphen“ nach kreativen Lösungsansätzen zur Personalgewinnung und kommunalen Einzellösungen gesucht.
Der Städte- und Gemeindetag Baden-Württemberg fordert in diesem Zusammenhang mehr „Beinfreiheit“ für die Kommunen, um z.B. durch multiprofessionelle Teams (Bsp. Haus-wirtschafterinnen, Eltern, Großeltern etc.) Hilfe und Unter-stützung der pädagogischen Fachkräfte zu bieten, ohne die bestehenden Qualitätsstandards zu gefährden.
Bedauerlicherweise ist aktuell, wie mittelfristig mit keiner
Entspannung im Bereich des Fachpersonals durch eine ent-sprechende Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt zu rechnen.
In der Prognose der Belegungszahlen in der U3-Betreuung wurde noch mit einer Jahrgangsstärke (Geburten 0-1 Jahr) von 12 Kindern ausgegangen. Eine aktuelle Auswertung der
Geburtenzahlen des KiTa-Jahrgangs im Alter von 0-1 Jahren hat nunmehr ergeben, dass dieser Ansatz mit 24 Kindern um 100% (!) überschritten wurde.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die gegenwärtig im U3-Bereich angebotenen Betreuungskapazitäten von 15 Plätzen (Standort KiTa Riedwiesen) nicht mehr auskömmlich sind und kurz- bis mittelfristig ein Bedarf an mindestens 2
vollständigen Krippengruppen mit insgesamt 20 Plätzen
erforderlich ist.
Auf Grundlage der Bedarfsplanung – Stand 25.05.2023, und des sich daraus ableitenden Bedarfs an einer weiteren
Ü3-Gruppe, erfolgte durch die Gemeinde die Antragstellung beim Diakonieverband Ulm/Alb-Donau (DV) für die Einrichtung und Übernahme der Trägerschaft für eine weiteren
Betreuungsgruppe im Ü3-Bereich am Standort Kirchenbühl.
Durch den DV wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die Ein-richtung und der Betrieb einer weiterer Ü3-Betreuungsgruppe in dessen Trägerschaft in Folge des anhaltenden Fachkräfte-mangels und der sich daraus ergebenden Problemstellungen in der Aufrechterhaltung des bestehenden Einrichtungsbetriebes nicht möglich ist.
Die Entscheidung des DV, dass dieser grundsätzlich keine weiteren Betreuungsgruppen mehr in dessen Trägerschaft übernimmt, hat für die Gemeinde zur Folge, dass diese im
Zuge der Erforderlichkeit weiteren Betreuungskapazitäten, und damit verbunden, der Einrichtung und dem Betrieb zusätzlicher Gruppen im U3-, als auch im Ü3-Bereich, zukünftig in eigener Trägerschaft einzurichten und zu betreiben hat.
Im Falle einer Trägerschaftsausübung für weitere KiTa-Gruppen durch die Gemeinde können jedoch die vorhandenen Räumlichkeiten an den Standorten KiTa Kirchenbühl und KiTa Riedwiesen durch die Kommune nicht genutzt werden, da diese bereits durch den DV belegt sind und zwei unterschiedliche Träger in einem Gebäude keine Betriebserlaubnis erhalten!
Für den Betrieb weiterer Betreuungsgruppen benötigt die
Gemeinde daher als eigenständiger Träger gesonderte Räumlichkeiten, die sie entweder zusätzlich getrennt von den vorhandenen Betriebsstandorten neu zu errichten hat, oder durch Anmietung geeigneter Räumlichkeiten gesondert generieren muss.
In Kenntnis der Sachlage des sich abzeichnenden Bedarfs der Einrichtung weiterer Betreuungskapazitäten sowohl im U3-Bereich, als auch im Ü3-Bereich, und der sich in Folge der grundsätzlichen Ablehnung des Betriebes weiterer Gruppen in Trägerschaft des DV für die Gemeinde ergebenden räumlichen Problemstellungen, wurde die Prüfung einer grundsätzlichen Rückübertragung der Trägerschaft der Einrichtungen an den Standorten KiTa Kirchenbühl und KiTa Riedwiesen vom DV auf die Gemeinde und eine damit verbundene grundsätzliche
Trägerschaftsausübung für diese Einrichtungen durch die
Gemeinde Bernstadt durch den Gemeinderat in Sitzung am 30.11.2023 ausführlich beraten.
Im Ergebnis der Beratungen wurde die Gemeindeverwaltung mit der unmittelbaren Erhebung und Aufarbeitung sämtlicher Sachdaten im Zusammenhang mit der weiteren Beratung und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einer möglichen Rückführung der Trägerschaft vom DV auf die Gemeinde
Bernstadt beauftragt.
Im nachfolgenden sind die wesentlichen Kriterien/Punkte Stichpunktartig zusammengefasst, die im Zuge einer möglichen Trägerausübung durch die Gemeinde zu berücksichtigen sind.
Allgemein:
- Erforderlichkeit einer juristischen und fachlichen Begleitung einer Betriebsübernahme
- Dauerhafte Rechtsberatung im Zusammenhang mit
juristischen Auseinandersetzungen - Fachberatung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
- Dauerhafte Finanzmittel für die erforderliche Fachberatung und Konzeption
- Personalhoheit/-thematik bei Gemeinde (Fachkräftemangel)
- Erstellung, Umsetzung und Kontrolle pädagogische
Konzeption/Kinderschutzkonzept - Vernetzung im Landesnetzwerk (personelle Ressourcen)
- Gebührenerhebung und -abwicklung durch Gemeinde/VVL
- Personalbedarf/-umstrukturierung Verwaltung (zusätzliche Aufgabe)
- Wegfall Kostenanteil DV (90/10-Regelung)
- Grundsätzliche Zuständigkeit Gemeinde/Gemeinderat
Bezogen auf den Standort KiTa Riedwiesen:
- Bisherige Betriebserlaubnis muss ergänzt werden
- Erneute Prüfung der Räumlichkeiten auf Eignung durch den KVJS
- Fortsetzung der Betriebserlaubnis Container
- Kosten aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben
- Maßnahmen Erweiterung der Krippengruppe
Bezogen auf den Standort KiTa Kirchenbühl:
- Bisheriger Bestandschutz als eine Einrichtung erlischt
- Bauliche Maßnahmen erforderlich
- Neue Betriebserlaubnis erforderlich
- Ggfs. Mehrkosten bei der Umsetzung von zwei
Einrichtungen (Personal) - Kosten aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben
- Einrichtung und Ausstattung einer Ü3-Gruppe
Der Sachverhalt wurde durch das Gremium in Kenntnis der Ausführungen der Gemeindeverwaltung intensiv beraten. Im Ergebnis der Beratung bestand innerhalb des Gremiums mehrheitlicher Konsens darüber, die Rückdelegation der
Trägerschaft an die Kommune anzustreben und die hierzu
erforderlichen Schritte zur Betriebsübernahme durch die Verwaltung im Einvernehmen mit dem DV zu veranlassen.
In der Kostenbetrachtung werden Mehrkosten in Höhe von ca. 85.000,- und 100.000,- € ohne Berücksichtigung der
Implementierung einer weiteren Ü3-Gruppe sowie einer
Erweiterung der bestehenden Krippengruppe (U3-Bereich) durch die Gemeindeverwaltung gerechnet.
Zusatzkosten wie z.B. für eine juristische und fachliche
Begleitung, als auch weitere eine Übernahme und den weiteren Betrieb betreffende finanzielle Aufwendungen sind hierzu ergänzend zu berücksichtigen, sodass mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 150.000,- bis 200.000,- € zu rechnen ist.
Im Ergebnis seiner Beratungen fasste der Gemeinderat nachfolgenden Beschluss:
- Auf Grundlage der Ergebnisse der örtlichen Bedarfsplanung für den Bereich der früh-kindlichen Betreuungsstrukturen der Gemeinde Bernstadt 2024 fortfolgend, und den sich
daraus ergebenden räumlichen, organisatorischen sowie personellen Erfordernissen strebt die Gemeinde Bernstadt eine Rückführung der Einrichtungsträgerschaft für die
Kindertagesstätten an den Standorten „Kirchenbühl“ und „Riedwiesen“ vom bisherigen Einrichtungsträger, dem
Diakonieverband Ulm/Alb-Donau auf die Gemeinde
Bernstadt zum nächstmöglichen Zeitpunkt an.
- Die Gemeindeverwaltung wird mit der unmittelbaren
Prüfung und Einleitung der hierzu erforderlichen Maß-nahmen in Abstimmung mit dem Diakonieverband Ulm/
Alb-Donau beauftragt.