Energetische Sanierungsmaßnahmen Rathaus Bernstadt
– Maßnahmenumfang und -inhalt
Durch die Gemeinde Bernstadt wurde ein Antrag auf Fördermittel aus dem Entwicklungs-programm Ländlicher Raum – Unterjährige Programmentscheidung 2023 (Vergabe von nicht abgerufenen Fördermitteln/Rückflussmitteln vorangegangene Programmentscheidungen) für energetische Sanierungsmaßnahmen des historischen Rathauses beantragt.
Mit Schreiben des Regierungspräsidium Tübingen vom 14.8.2023 wird der Gemeinde mit-geteilt, dass für die beantragte Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 32.200,- € gewährt wird.
Über die konkrete Umsetzung der Maßnahme ist durch den Gemeinderat zu beraten und ein Grundsatzbeschluss für die Umsetzung der Maßnahme zu fassen.
Kostenbetrachtung:
Die beantragten Sanierungsmaßnahmen beinhalten den Austausch von 11 Elektro-speicheröfen (rd. 32.500,- €) und die Erneuerung von 15 Fenstern (rd. 37.000,- €).
Die Kosten für die Gesamtmaßnahme einschließlich Nebenkosten (rd. 10.500,- €) und
MwSt. (rd. 16.000,- €) belaufen sich auf rund 96.000,- €.
Der Gemeinde werden für die beantragte Maßnahme Zuschussmittel (ELR) in Höhe von
insgesamt 32.200,- € gewährt.
Die Maßnahme wird unter Berücksichtigung des zeitlichen Vorlaufs erst im Jahr 2024 zur Umsetzung und zahlungsmäßigen Wirksamkeit gelangen. Im Falle der Maßnahmenum-setzung sind Finanzmittel in Höhe von rd. 65.000,- € im Haushalt 2024 der Gemeinde
bereitzustellen.
Beschluss/Information:
- Im Zuge der energetischen Sanierung des Rathauses werden die die zu erneuernden
Elektroheizungen und Fenster erneuert.
- Die hierfür erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 65.000,- € werden im Haushalt der Gemeinde für das Jahr 2024 eingestellt.
- Die Gemeindeverwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt.
Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren
– Umbau und Sanierung bestehende Scheune und Einbau von Wohnungen Flst. 82/3
– Beratung und Beschlussfassung
Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen am 18.08.2023 wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für den Umbau und die Sanierung des bestehenden Scheunengebäudes mit Einbau von 4 Wohnungen im Gebäude Flst.Nr. 82/3 – Platzgasse 2 beantragt.
Bezüglich der planerischen, technischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die eingereichten Planunterlagen verwiesen, die der Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt sind.
Für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich. Die baurechtliche Bewertung des Sachverhaltes sowie die baurechtliche Ver-fahrensführung/-genehmigungsentscheidung obliegt der zuständigen Baurechtsbehörde, dem Verwaltungsverband Langenau (VVL).
Die Gemeinde Bernstadt ist im Zuge der Anhörung/Erteilung Einvernehmen im Zusammenhang mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Kommune am Verfahren beteiligt.
Herr Schulz, Mitarbeiter der Baurechtsbehörde VVL führte den Sachvortrag und erläuterte das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht.
Das Vorhaben liegt außerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Es gelten die
allgemeinen Bestimmungen des BauGB und der LBO.
Von Seiten des Gremiums wurde
nochmals explizit auf die Parkplatzsituation dahingehend hingewiesen, dass der Erwerber sich beim Kauf des Grundstücks von der Gemeinde
verpflichtet hat, erforderliche Stellplätze auf der Gebäudeostseits auszuweisen um eine
Beeinträchtigung der Verkehrssituation im Bereich der Platzgasse auszuschließen. Dies wurde auch im Kaufvertrag speziell ausgeführt.
Das Baurechtsbehörde wird gebeten, in einer Baugenehmigung diese Verpflichtung in
geeigneter Weise mit aufzunehmen.
Weitere Bedenken und Anregungen bezüglich des eingereichten Bauantrags bestanden nicht.
Beschluss/Information:
Der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und Sanierung bestehendes Scheunengebäude und Einbau von 4 Wohnungen im Gebäude Flst.Nr. 82/3 – Platzgasse 2 – wurde in Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen erteilt.
Eingang und Annahme von Spenden
– Beratung und Beschlussfassung
Gemäß § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zu-wendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
Über die Spendenannahme und Vereinnahmung unter der genannten Zweckbestimmung ist Beschluss zu fassen.
Kostenbetrachtung: