Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22.01.2026
Jugendtreff Bernstadt
Im Nachgang zum Brandfall in den Räumlichkeiten des Jugendtreff Bernstadt am 30.03.2025 und den daraus resultierenden Erkenntnissen in Bezug auf Flucht- und Rettungswege, der
Be- und Entlüftung (Rauchabzug) sowie der brandschutzrechtlichen Erfordernissen der Räumlichkeiten des Jugendtreffs erfolgte auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung eine Ortsbegehung der Räumlichkeiten des Jugendtreff Bernstadt durch den Gemeinderat unter fachlicher Begleitung von Herrn Architekten Maslowski in seiner Funktion als Brandschutz-sachverständiger am 27.11.2025.
Darüber wurde die die Rechtsanwaltskanzlei Iuscomm aus Stuttgart mit der rechtlichen Bewertung der gegenwärtigen Organisationsform/-struktur und der daraus resultierenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten der ARGE-Mitglieder, respektive der Gemeinde sowie der Empfehlung hinsichtlich einer ggfs. erforderlichen Neuorganisation beauftragt.
- Bauliche Maßnahmen im Zuge der Sicherstellung von Flucht und Rettungswegen sowie des Brandschutzes
Nachdem sich der Gemeinderat geschlossen für den Erhalt des Jugendtreff Bernstadt in den bestehenden Räumlichkeiten im UG des Feuerwehrgerätehauses sowie eine diesbezüglich angestrebte Wiederaufnahme des Einrichtungsbetriebes 2026 ausgesprochen hat, sind in Bezug auf eine Wiederinbetriebnahme der Räumlichkeiten/des Einrichtungsbetriebs im Vorfeld sämtliche baurechtlichen Genehmigungen entsprechend der aktuellen bautechnischen und baurechtlichen Anforderungen, insbesondere unter den Kriterien „Flucht-/Rettungswege“ (zweiter Fluchtweg) und des „Brandschutzes“ zu prüfen und einzuholen.
Herr Maslowski wurde als qualifizierter Brandschutzgutachter mit der Bewertung der Räumlichkeiten des Jugendtreffs in der Sachlage beauftragt (bauliche Maßnahmen und brandschutzrechtliche Bewertung).
Herr Maslowski führte im Verlauf der Ortsbegehung der Räumlichkeiten des Jugendtreff ausführlich unter den Kriterien „Flucht-/Rettungswege“ (zweiter Fluchtweg) und des „Brandschutzes“ unter Bezugnahme auf die Bestandssituation sowie daraus abzuleitenden,
zwingend erforderlicher baulichen Maßnahmen für die Wiederinbetriebnahme der Räumlichkeiten in Funktion als Jugendtreff wie folgt aus:
- Vorhandene bauliche Mängel im Bestand
- Hohe Brandlast im Deckenbereich (Holzkassettendecke Tanzbereich)
- Deckenhöhe durch abgehängte Verkleidung zu niedrig (deutlich unter 2,30 m)
- Unzureichende Trennung zwischen innenliegenden Räumlichkeiten (Untergeschoss
Gebäude Platzgasse 5) und Vorraum (kein Push-Türen, Türen zu eng bemessen) - Mangelhafte Elektroinstallation
- Leuchten im Deckenbereich mit Hitzentwicklung (Halogenleuchten verbaut)
- Lüftungsanlage ohne Brandschutzklappen und Entrauchung
- Flucht- und Rettungswege mangelhaft bzw. unzureichend (zu enge Fluchttüren, zu wenig nutzbare Fluchtwege von Windfang nach außen)
- Baurechtliche Absicherung Zulässigkeit Nutzung Räumlichkeiten zum Zwecke der Ein-
richtung eines Jugendtreffs
Um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Einrichtung eines Jugendtreffs auf Grundlage der aktuellen bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften nachhaltig zu gewährleisten, sind sämtliche im Zuge der Sanierung der Räumlichkeiten
erforderlichen baulichen Maßnahmen durch ein baurechtliches Genehmigungsverfahren
(Baugesuch) abzusichern.
- Festlegung / Bestimmung maximal zulässige Personenzahl
Die Netto-Grundfläche beträgt rd. 70 m². In Anlehnung an § 1 (2) Satz 2 Versammlungs-
stättenverordnung (VStättVO) – max. 2 Personen je m² – beträgt die maximal zulässige
Personenanzahl innerhalb der vorhandenen Räumlichkeiten des Jugendtreffs 140 Personen.
Angesichts der zu geringen Türbreiten (nach VStättVO min. 1,20m) ist die maximal zulässige Personenanzahl jedoch auf maximal1 Person je m², und damit verbunden, auf 70 Personen zu reduzieren.
- Flucht- und Rettungswege
Um die gesetzlich vorgeschriebenen Flucht- und Rettungswege unter Berücksichtigung der vorherrschenden Raumsituation (Raumhöhe 2,30 m) gewährleisten zu können, hat eine räumliche Neuordnung der Räumlichkeiten unter Einbindung des Windfangs zu erfolgen.
Die aus dem Innenraum in den Windfang führenden 2 Türen (Ausgänge) sowie die Türen vom Windfang sind in der Breite auf das erforderliche Maß auszuweiten bzw. auszuführen, wobei vom Windfang mindestens 2 Türen/Ausgänge nach außen ins Freie zu führen sind.
- Lüftungsanlage / Entrauchung
Die vorhandene Lüftungsanlage ist in dieser Form für die Räumlichkeit ungeeignet, da diese weder über Rauchklappen, noch über eine technische Entrauchung verfügt.
Die neu zu installierende Lüftungsanlage ist an den aktuellen brandschutzrechtlichen Vor-
gaben unter Berücksichtigung der gesonderten Raumsituation (geringe Raumhöhe) auszurichten. Dies erfordert eine neue Zu- und Abluftanlage, die auch die Entrauchung der Räumlichkeiten im Brandfall aufgrund der geringen Raumhöhe gewährleistet.
- Raumhöhe
Da die Räumlichkeiten als Aufenthaltsraum für den Jugendtreff dauerhaft genutzt werden sollen, ist für eine entsprechende Nutzung gegebenenfalls eine gesonderte baurechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese ist zu prüfen und im Zuge des Bauantrags-
verfahren, respektive der Baugenehmigung abzusichern.
Im Ergebnis der sich der Ortsbegehung anschließenden Beratung am 27.11.2025 wurde Herr Architekt Maslowski mit der Prüfung möglicher Umsetzungsvarianten einschließlich überschlägiger Kostenermittlung beauftragt, die Grundlage für die weiteren Beratungen und Entscheidungsfindungen durch den Gemeinderat im Zusammenhang mit der angestrebten Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Räumlichkeiten bilden.
- Kosten
Im Rahmen der Haushaltspanberatungen der Gemeinde Bernstadt für das Jahr 2026 sollen die erforderlichen Finanzmittel zur Beratung und Beschlussfassung eingestellt werden. Für die Maßnahme wird ein Förderantrag aus Mitteln des Ausgleichsstocks durch die Gemeinde-verwaltung gestellt. Darüber hinaus werden aktuell weitere Fördermöglichkeiten geprüft.
- Rechtliche Organisationsform
- Rechtsgutachten – Haftung
Die aus dem Rechtsgutachten abzuleitenden Ergebnisse dienen als Grundlage für die
Bewertung und Ausgestaltung der zukünftigen Organisationsform des Jugendtreff Bernstadt.
In nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung am 27.11.2025 erläuterten die Juristen der Rechtsanwaltskanzlei Iuscomm dem Gremium die Inhalte des Rechtsgutachtens sowie das
Ergebnis der rechtlichen Prüfung.
Im Ergebnis des Rechtsgutachtens ist festgehalten, dass es sich beim Jugendtreff Bernstadt um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) handelt, die derzeit von der ARGE als GbR betrieben wird.
Die Gemeinde ist an dieser ARGE nicht beteiligt und haftet nicht, wenn diese ihre Verkehrs-
sicherungspflichten nicht einhält und daraus resultierend, Rechtsgüter eines Besuchers des Jugendtreffs verletzt werden.
Dagegen haften die Inhaber der Funktionsstellen der „ARGE“ (ARGE-Vorstand und dessen Mitglieder gemäß bestehenden, internen Regelungen) als Gesellschafter der GbR vollum-
fänglich mit ihrem Privatvermögen.
Im Bestreben einer Haftungsbeschränkung sowie unter dem Gesichtspunkt der Beibehaltung der Selbstverwaltung in der Ausgestaltung der Angebotsstrukturen sowie des Einrichtungsbetriebes des Jugendtreffs empfiehlt die Rechtsanwaltskanzlei Iuscomm in ihrem Gutachten die Gründung eines gemeinnützigen, nichtwirtschaftlichen Vereins im Sinne des
§ 21 BGB.
Alternative Rechtsformen, wie z.B. die einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) wurden ebenfalls geprüft, jedoch als nicht geeignet und zielführend
gewertet.
Im Ergebnis seiner Beratungen sprach sich das Gremium geschlossen für eine zwingend erforderliche Neuorganisation der ARGE Jugendtreff im Zuge der Beschränkung der
Haftungsrisiken für die Mitglieder der ARGE unter Abbildung/Anlehnung der bisherigen Funktionsstellen innerhalb der ARGE durch Gründung eines gemeinnützigen Vereins aus.
In diesem Zusammenhang soll die Gründung eines Vereins eigenständig durch bestehende bzw. zukünftige ARGE-Mitglieder bzw. natürliche Personen in rechtlicher Unterstützung durch die Gemeinde erfolgen, wobei die Gemeinde, da es sich hierbei um keine kommunale Pflichtaufgabe der Kommune im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) handelt, explizit von der Vereinsgründung bzw. Funktionsträgerschaft im Verein ausge-
nommen ist. Eine spätere Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein der Gemeinde ist grundsätzlich möglich und durch den Gemeinderat gesondert zu beraten und entscheiden.
Im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Gründung eines
gemeinnützigen Vereins ist eine separate Informationsveranstaltung nach Klärung der weiteren räumlichen Unterbringung des Jugendtreffs angestrebt, zu der die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bernstadt sowie ehemalige, aktuelle sowie potenzielle zukünftige ARGE-Mitglieder eingeladen sind.
Die Gemeindeverwaltung wird den Prozess der Vereinsgründung in rechtlicher Begleitung durch die Iuscomm aktiv unterstützen und sämtliche für die Gründung eines gemeinnützigen, nichtwirtschaftlichen Vereins erforderlichen Formalitäten auf Wunsch des Gremiums unterstützend vorbereiten.
- Kosten
Als Folgekosten i.Z.m. ggfs. erforderlicher rechtlicher Ausarbeitungen und Prüfungen (Bsp. Überlassungsvertrag Räumlichkeiten Jugendtreff, Vereinssatzung etc.) werden weitere Kosten in Höhe von rd. rd. 4.000,- € gerechnet.
Die Gemeindeverwaltung informierte in öffentlicher Sitzung ausführlich über das Ergebnis der nichtöffentlichen Vorberatung i.Z.m. der Sanierung und Bereitstellung der Räumlichkeiten im UG des Feuerwehrgerätehauses zum Zwecke des Betriebs eines Jugendtreffs sowie das Rechtsgutachten zur bisherigen und zukünftigen Organisationsform.
Erneuerung Heizungsanlage Grundschulgebäude – Anbindung an Nahwärmenetz
Im Zuge der energetischen Sanierung des Gebäudes wird dieses künftig über eine Hackschnitzelheizanlage mit Wärme versorgt werden. Darüber hinaus soll die im Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes geplante Hackschnitzelheizung weitere, unmittelbar angrenzende Liegenschaften mit Heizwärme mitversorgen. Unter anderem besteht die Anschlussoption des Grundschulgebäudes, dessen Heizungsanlage in den kommenden Jahren zwingend zur Erneuerung ansteht.
Eine Anbindung des Grundschulgebäudes wurde durch das Verbandsbauamt geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Anbindung des Grundschulgebäudes sowohl aus technischer, als auch aus wirtschaftlicher Sicht möglich und zielführend ist.
Die Netto-Installationskosten für die Anbindung des Grundschulgebäudes an die Hackschnitzelanlage mittels Fernwärmeleitung betragen einschließlich Tiefbau (Querung
Bürggasse) rd. 65.000,- €, wobei 30 % der Netto-Kosten förderfähig sind (Zuschuss
rd. 20.000,- €).
Neben der deutlich wirtschaftlicheren Abbildung einer Anbindung der vorhandene Heizungsinstallation des Grundschulgebäudes an die geplante Hackschnitzelheizung des Gebäudes Bürggasse 1 sind deutlich geringer Wartungs- und Betriebskosten, da im Schulgebäude lediglich eine Übergabestation zu installieren ist.
Das Gremium sprach sich im Zuge der Sicherung einer nachhaltigen Wärmeversorgung Grundschule geschlossen für die Anbindung des Gebäudes an die Hackschnitzelheizung des Gebäudes Bürggasse 1 aus.
Stellungnahme der Gemeinde zur Vorabbekanntmachung Ausschreibung ÖPNV Linienbündelt Langenau 2027
Im Zusammenhang mit der europaweiten Neuausschreibung und Vergabe des Linienbündels Langenau zum 01.01.2027 werden die betroffenen Kommunen zur Vorabbekanntmachung (VBM) durch das zuständige Landratsamt Alb-Donau-Kreis angehört.
Die VBM ist bis zum 28. Januar 2026 veröffentlicht. Eine Stellungnahme der Gemeinde Bernstadt ist schriftlich gegenüber dem LRA abzugeben.
Der Alb-Donau-Kreis plant direkt im Anschluss an die Anhörung und Behandlung der
Stellungnahmen der Kommunen einschließlich einer etwaigen Anpassung der VBM eine
europaweite Ausschreibung, sofern kein Antrag auf Eigenwirtschaftlichkeit eingegangen ist.
Der Sachverhalt wurde durch den Gemeinderat ausführlich beraten. Im Ergebnis seiner Beratungen wurde die Gemeindeverwaltung mit der Übermittlung nachfolgender Stellungnahme an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis beauftragt:
1. Anbindung ZOB Ulm
Der Wegfall der durchgehenden Anbindung an den ZOB Ulm in der Linienführung wird unter dem Aspekt der Erreichbarkeit der Innenstadt Ulm und der Attraktivität einer Direktanbindung als nicht zielführend erachtet. Durch das Ende der Linienführung und die zwangsläufige Schaffung einer „Umstiegssituation“ von der Bus- auf die Straßenbahnanbindung in der Erreichbarkeit der Innenstadt Ulm wird ein zusätzliche Hürde gerade für ältere, auf den ÖPNV angewiesene Menschen geschaffen, was ggfs. zu einer Reduzierung der Fahrgastzahlen, und damit verbunden, entgegen der Zielsetzung der Mobilitätswende führt. Darüber hinaus kommt es im Falle von Verzögerungen angesichts der engen Taktungen ggfs. zu deutlich erhöhten Wartezeiten in der Erreichbarkeit der Gemeinde Bernstadt beim Auspendeln von Ulm. Um die Attraktivität einer durchgehenden Anbindung zu erhalten, sollte zumindest über den Tag verteilt weiterhin regelmäßig eine Direktanbindung an den ZOB aufrechterhalten werden.
2. Wegfall der Nachtbusanbindung
Die Nachtbusanbindung der Gemeinde Bernstadt von Ulm sollte zumindest an den Wochenendtagen Freitag und Samstag aufrecht erhalten bleiben, da dieses Angebot sehr gut genutzt wird und gerade einem Personenkreis dient, der über keine Mobilitätsressourcen verfügt (Minderjährige, älter Menschen etc.). Diese Personen können in Folge nur eingeschränkt, gar nicht bzw. nur über einen zunehmenden Individualverkehr am kulturellen Leben der Stadt Ulm teilhaben.
3. Barrierefreiheit und Infrastruktur Umstiegssituation Böfingen
Eine nicht durchgehende, eng getaktete Anbindung der Buslinie (Endhalt Ulm-Böfingen) in die Innenstadt stellt gerade für ältere Menschen, oder Menschen mit Beeinträchtigung eine gewisse zusätzliche Barriere dar, die dringend vermieden werden sollte (siehe auch Pkt. 1). Im Falle von längeren Wartezeiten sollten gewisse infrastrukturelle Voraussetzungen (WC-Anlage) geschaffen werden.
4. Gewährleistung zeitlich angemessene Erreichbarkeit weiterführender Schulen in Ulm
Die Taktung öffentlicher Verkehrsmittel ist grundsätzlich auf die allgemeinen Schulzeiten (Schulbeginn/-ende) dergestalt abzustimmen, dass ausreichende Zeitfenster für das Erreichen der Schulstandorte zum Schulbeginn bzw. der ÖPNV-Haltepunkte zu Schulende vorhanden sind.
5. Taktung Anbindung Bahnhaltepunkte Beimerstetten und Langenau
Die Taktung der Buslinien sollte unter Berücksichtigung ausreichender Zeitfenster für den Umstieg von Bus auf Bahn an die Fahrpläne der Bahnhaltepunkte in Langenau und in Beimerstetten angepasst werden.
6. Haltepunkt Bernstadt – Platzgasse
Der Haltepunkt in der Platzgasse in der Gemeinde Bernstadt soll unbedingt unter dem Aspekt Unfallverhütung im Schülerverkehr (ausreichend Aufstellfläche, innerörtliche Straßenführung) beibehalten werden.