
Vorstellung und Verabschiedung Forstwirtschaftsplan 2026 Gemeindewald Bernstadt
Zu diesem Tagesordnungspunkt konnte Bürgermeister Sühring Herrn Dr. Jan Duvenhorst, Sachgebietsleiter Fachdienst Forst des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis sowie Herrn Revierförster Mirko Keber begrüßen, die den Sachvortrag hielten.
Gemäß § 51 Abs. 2 LWaldG ist der Betriebsplan für den Gemeindewald vom Gemeinderat durch Beschlussfassung zu verabschieden.
Herr Mirko Keber, zuständiger Revierförster, wird den Betriebsplan 2026 für den Gemeinde-wald im Rahmen der Abhandlung des Tagesordnungspunktes vorstellen und erläutern.
Herr Dr. Duvenhorst führt aus, dass, was den Wald angeht, 2025 ein gutes Jahr war. Zwar waren bisher wieder alle Monate des Jahres 2025, verglichen mit dem Referenzzeitraum 1981 bis 2010 zu warm, es gab aber in der Summe ausreichend Niederschlag und auch keine zu langen Trockenphasen. Schäden durch Trockenheit und Insekten sowie Stürme kamen vor, bewegten sich aber im normalen Rahmen. Ungebremst schreitet leider das Eschentriebsterben voran.
Herr DR. Duvenhorst wies darauf hin, dass die vorübergehende Entspannung im Jahr 2025 jedoch nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass die aktive Anpassung unserer Wälder an die Klimaveränderung eine der forstlichen Hauptaufgaben ist. Es muss auch in Zeiten knapper öffentlicher Kassen weiter investiert werden, um Waldbestände, die aus heutiger Sicht nicht ausreichend klimaangepasst sind, an die Veränderungen anzupassen. Nur so wird es möglich sein auch künftigen Generationen einen Wald zu überlassen, der die vielfältigen gesellschaftlichen Anforderungen erfüllt.
Zum Ergebnis des noch laufenden Forstjahres sowie zum Forstbetriebsplan 2026 führte Herr Revierförster Keber im Anschluss wie folgt aus:
Forstwirtschaftsjahr 2025 – Holzeinschlagmenge und zu erwartender Gesamterlös:

Forstwirtschaftsjahr 2026 – Waldbauliche Investitionen

Forstwirtschaftsjahr 2026 – geplanter Holzeinschlag

Forstwirtschaftsjahr 2026 – geplantes Betriebsergebnis

Im Ergebnis der Ausführungen ist festzustellen, dass für das Forstwirtschaftsjahr 2026 von einem ausgeglichenen Ergebnis ausgegangen werden darf.
Der Betriebsplan 2026 für den Gemeindewald Bernstadt wurde in der erläuterten Fassung durch den Gemeinderat einstimmig verabschiedet.

Festlegung Brennholzpreis Gemeindewald Bernstadt Saison 2025/2026
Für die kommende Wintersaison 2025/2026 ist für den Wald der Gemeinde Bernstadt ein planmäßiger Einschlag von 75 Festmeter (Fm) Brennholz mit einem Anteil von 50 % Buche und 50 % Eiche festgelegt.
Im Alb-Donau-Kreis (ADK) ist als Orientierung gegenwärtig nachfolgender Holzpreis (brutto) festgelegt:
| Buchenholz: | 87,- €/Fm |
| Sonstiges Hartlaubholz: | 84,- €/Fm |
Die vorgenannten Preise dienen als Orientierung. 2024/2025 wurden durch den Gemeinderat in geringfügiger Abweichung von der Empfehlung nachfolgender Brennholzpreis festgelegt:
| Buchenholz: | 95,- €/Fm |
| Sonstiges Hartlaubholz: | 90,- €/Fm |
Nachdem die Preisempfehlung der Forstbehörde gleichlautend wie im Vorjahr ist, wurde auch die Beibehaltung des durch die Gemeinde für das vergangene Jahr 2024/2025 festgelegten Brennholzpreises für die Saison 2025/2026 empfohlen.
Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung der Verwaltung an und verabschiedete die Preise einstimmig.

Frühkindliche Betreuungsstrukturen bis zum Schuleintritt innerhalb der Gemeinde Bernstadt – Information und Fortschreibung der örtlichen Bedarfsplanung
Die örtliche Bedarfsplanung ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne der Gemeinde-
ordnung Baden-Württemberg (GemO). Ferner sind die Gemeinden sind nach dem Kinder-
tagesbetreuungsgesetz (KiTaG) verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu betreiben, um auf die im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) normierten Ziele der Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes hinzuwirken.
Die örtliche Bedarfsplanung und deren jährliche Fortschreibung steht im Zentrum der Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote für Kinder und ist eine wesentliche Voraus-
setzung, um den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen und Versorgungsstrukturen auf
örtlicher Ebene gerecht werden zu können.
Die örtliche Bedarfsplanung erfordert eine vorausschauende Betrachtung der künftigen Entwicklung der Belegung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bernstadt. Dies geschieht im Rahmen der Erhebung und Fortschreibung der möglichst detailliert erhobenen Daten und fortgeführten Statistiken. Die sich anschließende Bewertung richtet den Blick darüber hinaus auch verstärkt auf die Auslastung der einzelnen Gruppen bzw. der gesamten Kindertageseinrichtung(en). So können Trends/Entwicklungen früh erkannt und die zwischen Kommune und (freiem) Träger erforderlichen Weichenstellungen, auch und gerade im Hinblick auf vor-
handene und zukünftige, am Bedarf ausgerichtete Angebotsstrukturen getroffen werden.
Die örtliche Bedarfsplanung der Gemeinde Bernstadt ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Landkreis Alb-Donau anzuzeigen.
Ausgangslage für die weitere Bedarfsplanung bildet eine aktuelle Bestandsaufnahme der vorhandenen Einrichtungen. Die zu erwartenden Kinderzahlen für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres (Ü3-Bereich) in den Kindertagesstätten der Gemeinde Bernstadt werden unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien hochgerechnet:
- Auswertung Einwohnerwesen (Jahrgangsstärken)
- der sich abzeichnenden mittel- bis langfristigen städtebaulichen Entwicklung der
Gemeinde (zu erwartenden Zuzug i.Z.m. der Ausweisung von Baugrundstücken) - ergänzende Unterbringung von Personen nach Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
- Anteil integrativ geförderter Kinder und Flüchtlingskinder (Belegung von 2 Plätzen)
- demographische Bevölkerungsentwicklungsprognose des Statistischen Landesamtes BW
Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres (U3-Bereich/Kinderkrippe) ist der örtliche Bedarf ausschlaggebend.
Für alle Kinder besteht jedoch eine objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht der Kommune in der
Tagesbetreuung.
Eine qualifizierte Bedarfsplanung im U3-Bereich kann sich nicht allein auf demografische
Daten stützen. Sie muss möglichst fundierte Annahmen darüber treffen, wie viele Eltern ab welchem Alter des Kindes in unterschiedlichen sozialräumlichen Kontexten Betreuungs-
angebote nachfragen und welche Art der Angebote sowie welche Dauer der Betreuungszeiten sie sich wünschen.
Es ist daher davon auszugehen, dass Eltern mit Blick auf Betreuungsentscheidungen
komplexe Abwägungen treffen, bei denen nicht zuletzt die Kenntnis entsprechender
Angebote sowie die damit verbundenen Betreuungskosten eine Rolle spielen.
Aus den vorgenannten Gründen erfolgt in der Gemeinde Bernstadt die Prognose des lokalen Bedarfs im U3-Bereich vorrangig über Rückmeldungen aus der Kindertagesstätte zu den
aktuellen Bedarfen der Eltern und im Rahmen der Analyse der zentralen Warteliste sowie unter zu Grunde Legung eines anteiligen prozentualen Betreuungsbedarfs pro Geburtenjahrgang in Betrachtung der durchschnittlichen Entwicklungen/Erfahrungswerte der ver-gangenen Jahre auf örtlicher Ebene sowie im Landesdurchschnitt für Kommunen des Ländlichen Bereichs einschließlich Fortschreibung möglicher sich daraus ergebender Tendenzen.
Die Gemeindeverwaltung unterrichtete das Gremium über die aktuellen Bestandszahlen sowie die auf Grundlage der Datenerhebung zu erwartenden zukünftigen Auslastungen und Tendenzen in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bernstadt.
Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass sowohl die vorhandenen räumlichen Kapazitäten, als auch die personelle Ausstattung vollumfänglich den gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfen entspricht.
Darüber hinaus wies die Gemeindeverwaltung daraufhin, dass der wichtigen Zukunftsaufgabe der Kleinkindbetreuung in den kommenden Jahren sowohl organisatorisch, wie auch wirtschaftlich weiterhin große Bedeutung zukommen wird und entsprechende, und diese auch zukünftig stetig steigende Haushaltsmittel sowie zusätzliche Personalkapazitäten
erfordern wird.
Der Zuschussbedarf (Nettoressourcenbedarf) für den Produktbereich „3650 – Tagesein-
richtungen für Kinder/auswärtige Unterbringung von Kindern“ beträgt für das laufenden Haushaltsjahr 2025 insgesamt 1.240.810,- €.
Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zur Bedarfsplanung und die daraus abzuleitenden Ergebnisse und Maßnahmen in der Bereitstellung ausreichender Betreuungskapazitäten für Kinder bis zum Schuleintritt innerhalb der Gemeinde Bernstadt zustimmend zur Kenntnis.

Schul Raumplanungsgrundschule Bernstadt für die Jahre 2026 fortfolgend
Der Schulraumbestand wird auf Grundlage der durch das Statistische Landesamt Baden-
Württemberg (StaLa) übermittelten Daten erhoben. Anhand dieser Angaben sind die Raumverhältnisse mit detaillierter Größen- und Nutzungsangabe sowie die tatsächliche Nutzung und Schulraumversorgung zu ermitteln.
Aus dieser Bestandsanalyse sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schulangebotes und zu deren Auswirkungen auf das schulische Umfeld abzuleiten und
darzustellen.Im Zusammenhang mit der Schulraumplanung innerhalb der Gemeinde Bernstadt für die Jahre 2025-2032 zeigt sich mit Ausnahme des Schuljahres 2026/2027 eine stabile, einzügige Aufteilung der Klassenstufen und Schulräume.
| Bernstadt | 2018/19 | 2019/20 | 2020/21 | 2021/22 | 2022/23 | 2023/24 | 2024/25 |
| Geburten | 01.07.-30.06. | 01.07.-30.06. | 01.07.-30.06. | 01.07.-30.06. | 01.07.- 30.06. | 01.07.- 30.06. | 01.07.- 30.06. |
| 28 | 42 | 32 | 27 | 24 | 27 | 12 | |
| Schuljahr: | 2025/2026 | 2026/2027 | 2027/2028 | 2028/2029 | 2029/2030 | 2030/2031 | 2031/2032 |
Ferner ist die Schulraumplanung für die Jahre 2025-2032 nach Auswertung der vorliegenden Daten als stabil zu bewerten. Das starke Schuljahr 2026/2027 und eine damit verbundene mögliche Zweizügigkeit kann durch zwei vorhandene Klassenzimmer im EG abgedeckt
werden, sodass kurzfristig keine weiteren baulichen Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Schulräume erforderlich sind.
In Bezug auf die räumliche Ausstattung der Schulkinderbetreuung wies die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass infolge der zunehmenden Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes die räumliche Situation jedoch zwingend den Anforderungen angepasst werden muss. Gegenwärtig findet die Betreuung in einer beengten Raumsituation statt. Hier sind mittelfristig ent-
sprechende räumliche Veränderungen, ggfs. durch bauliche Maßnahmen, in Erwägung zu
ziehen.
Um die Raumsituation der Schulkindbetreuung bedarfsgerecht zukunftsfähig planen zu
können, wurde daher von Seiten der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, für das Haushaltsjahr 2026 einen Planansatz für eine räumliche Machbarkeitsstudie im Zusammenhang mit
einem möglichen Ausbau des Dachgeschosses bzw. einer Aufstockung des Anbaus einzu-
stellen.
Das Gremium nahm die Ausführungen der Gemeindeverwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 Gemeinde Bernstadt
Die Haushaltssatzung 2021 wurde vom Gemeinderat am 15. April 2021 verabschiedet.
Gemäß Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat die Gemeinde zum Ende
eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, rechtskonformer Führung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Ein-
zahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz.
Dem Jahresabschluss sind im Anhang als Anlagen, die Vermögensübersicht, die Schuldenübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenen Haushalts-
ermächtigungen beizufügen.
Bezüglich der Inhalte des Jahresabschlusses sowie des Rechenschaftsberichtes wird auf die gesonderte Veröffentlichung und Auslegung des Planwerk Jahresabschluss 2021 der
Gemeinde Bernstadt im Gemeinde Mitteilungsblatt bzw. auf der Homepage der Gemeinde verwiesen.
Der Gemeinderat stimmte der Feststellung des Jahresabschlusses 2021 einstimmig zu.

Neukalkulation/Anpassung der Wassergebühren infolge von Unterdeckung der
Vorjahre
Gemäß § 78 Absatz 2 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre
Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Bei der Wasserversorgung ist in der Regel volle Kostendeckung anzustreben. Die derzeitige Wasserverbrauchsgebühr musste zum 01.01.2023 von 2,27 EUR pro Kubikmeter auf 2,69 EUR pro Kubikmeter neu festgesetzt werden. Grund für den massiven Gebührenanstieg war die damals angekündigte Erhöhung der Betriebskostenumlage für Wasserbezug vom Zweckverband Wasserversorgung Ulmer Alb von 1,09 EUR je Kubikmeter im Jahr 2022 auf 1,60 EUR je Kubikmeter zum 01.01.2023. Zusätzlich wurde zum 01.07.2023 mit den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) ein Betriebsführungsvertrag abgeschlossen und ab 2024 die Beschaffung und Montage der Wasserzähler für den Turnuswechsel als Dienstleistung an die SWU übertragen.
Trotz dieser Änderungen konnten im Jahr 2025 die Wassergebühren auf gleichem Niveau
gehalten werden.
Für das Jahr 2026 wird die Betriebskostenumlage laut Mitteilung des Zweckverbands Ulmer Alb voraussichtlich mit einem Betrag in Höhe von 1,24 EUR je Kubikmeter festgelegt.
Unverändert ist die Situation bei den sonstigen Aufwendungen. Stetig steigende Unter-
haltungskosten (Inflation) sowie ein in Teilen sanierungsbedürftiges Leitungsnetz und ein dadurch bedingter Wasserverlust verursachen laufende Aufwendungen. Preissteigerungen wurden sowohl von Derago für die digitale Zählerstandserfassung, als auch von der SWU
angekündigt.
Die Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb wurden aus den Haushaltsplänen der vergangenen Jahre entnommen, einer Überprüfung unterzogen und an die veränderten
Rahmenbedingungen angepasst.
Im Jahr 2021 wurde im Bereich der Wasserversorgung bedingt durch außerplanmäßige Mehrausgaben ein Verlust in Höhe von 21.706,28 € gemacht. Gemäß § 14 Abs. 2 KAG
können Kostenunterdeckungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ausgeglichen
werden. In die Kalkulation für das Jahr 2026 wurde deshalb ein Betrag in Höhe von 10.000,- EUR eingestellt, um die Unterdeckung teilweise auszugleichen.
Die Kalkulation der Verbrauchsgebühren für das Jahr 2026 ergibt eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,71 EUR pro Kubikmeter. Dem Gemeinderat wurde durch die Gemeindeverwaltung in Abstimmung mit der Finanzabteilung des VVL empfohlen, die Verbrauchsgebühr kostendeckend festzusetzen. Der Wasserpreis erhöht sich um 2 Cent pro Kubikmeter von bisher 2,69 EUR pro Kubikmeter auf 2,71 EUR pro Kubikmeter.
Anmerkung: 1 Kubikmeter Wasser entspricht 1.000 Liter Frischwasser in Lebensmittelqualität (!).
Das Gremium befürwortetet einstimmig die kostendeckende Gebührenanpassung einschließlich der Anpassung der Wasserversorgungssatzung.
Neukalkulation/Anpassung der Abwassergebühren infolge Ausgleich von Unter-
deckung der Vorjahre
Gemäß Abwassersatzung (AbwS) betreibt die Gemeinde die zentrale Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung. Bei den öffentlichen Abwasseranlagen handelt es sich hierbei insbesondere um öffentliche Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regen-
klärbecken, Abwasserpumpwerke und die Kläranlage sowie offene und geschlossene Gräben. Die Kläranlage wird vom Zweckverband Mittleres Lonetal betrieben, dem die Gemeinde
Bernstadt als Mitglied angehört.
Im Bereich der Abwasserbeseitigung kam es in den vergangenen Jahren zu Überdeckungen. Diese müssen lt. Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalt von 5 Jahren ausgeglichen
werden bzw. in eine Kalkulation eingestellt werden. Aus dem Jahr 2021 steht noch eine Überdeckung die zwingend ausgeglichen werden muss.
Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2026 wurde das vorläufige Rechnungsergebnis 2024, die Planung 2025 sowie
Finanzplanung 2026 einbezogen. Dabei wurden Kostensteigerungen und sonstige Kostenverschiebungen, Kostenentwicklungen hinsichtlich der Unterhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Personalkosten bereits berücksichtigt.
Die in die Kalkulation eingestellten Beträge wurden auf ihre 2 Funktionsbereiche
„Kanalbereich“ und „Klärbereich“ aufgeteilt. Die entsprechend ermittelten Werte
bilden jeweils die Grundlage für die Kanal- und Klärgebühr. Diese müssen wiederum zur
Ermittlung der gesplitteten Gebühr weiter in die Bereiche schmutzwasser- und niederschlagswasserbedingte Kosten aufgeteilt werden. Die Verteilungsquoten sind gegenüber der Einführung im Jahr 2012 unverändert.
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, d.h. dass maximal eine
Kostendeckung von 100 % anzustreben (zu kalkulieren) ist. Ergeben sich am Ende eines Haushaltsjahres Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde die Pflicht, diese innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können ebenfalls innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen werden.
Die ab dem 01.01.2026 zu veranschlagende Abwassergebühr (Schmutzwassergebühr zzgl. Niederschlagswassergebühr) beträgt auf Grundlage der Gebührenkalkulation je m³
Abwasser 3,52 €.
Die Gebührenkalkulation vom 23.10.2025 und der damit verbundenen Anpassung der
Abwassergebühr zum 01.01.2026 wurde durch den Gemeinderat geschlossen zuge-
stimmt.

Neuwahl Bürgermeistergemeinde Bernstadt 2026 – Terminplan
In öffentlicher Sitzung des Gemeinderates am 16.10.2025 setzte der amtierende Bürger-
meister der Gemeinde Bernstadt, Herr Oliver Sühring das Gremium darüber in Kenntnis, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Amt zum 31.05.2025 niederlegen muss.
Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Bernstadt ist somit zum 01.06.2026 durch Wahl neu zu besetzen.
Durch die Gemeindeverwaltung wurde unter Berücksichtigung der Neubesetzung zum 01.06.2026 ein Terminplan für das Nachbesetzungswahlverfahren erstellt und dem
Gemeinderat zur Beratung eingebracht.
Gemäß § 38a Kommunalwahlgesetz BW (KomWG) kann der Gemeinderat bestimmen, dass die Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Landtags durch-
geführt wird.
Entsprechend sieht der Terminplan als Wahltag Sonntag, den 08.03.2026 vor. An diesem Tag findet die Landtagswahl Baden-Württemberg statt. Durch die parallele/zeitgleiche Wahl für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Bernstadt können
Synergieeffekte genutzt werden, die sowohl eine organisatorisch, als auch wirtschaftlich
effizientere Abwicklung der Wahl ermöglichen.
Unter Berücksichtigung des Wahltags – Sonntag, 08.03.2026 – wurde vorgeschlagen, die Stelle des Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Bernstadt zum 01.06.2026 entsprechend des vorgestellten Terminplans öffentlich auszuschreiben und terminlich abzuwickeln. Ein Aus-
schreibungstextentwurf wurde dem Gremium als Sitzungsvorlage zur Verfügung gestellt.
Die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses für die Landtags- und Bürgermeisterwahl wird in kommender Sitzung des Gemeinderates gesondert durch das Gremium beraten.
Das Gremium stimmte der geschlossen der Ausschreibung der Stelle des Hauptamtlichen
Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Bernstadt zu.

Eingang und Annahme von Spenden
Gemäß Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und an-
nehmen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
Das Gremium stimmte geschlossen der Annahme nachfolgender Spende zu:
| Spender: | Betrag in €: | Zweckbestimmung |
| Raiffeisenbank Niedere Alb e.G. – Spendeneingang: 07.10.2025 | 200,- | Grundschule Bernstadt – Durchführung Frederik-Tage |
Die Gemeinde Bernstadt bedankt sich im Namen der Grundschule bei der Raiffeisenbank Niedere Alb e.G. recht herzlich für die geleistete Spende.