Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt
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AUS DER ARBEIT DES GEMEINDERATES

Schülerbetreuung Grundschule Gemeinde Bernstadt

– Anpassung Betreuungssätze zum 01.01.2026

2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) in Kraft. Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt.

Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:

  • Jedes Kind hat von der ersten bis zur vierten Klasse in der Grundschule einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
  • Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeführt, beginnend in Klassenstufe Eins.
  • Er umfasst acht Stunden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche.
  • Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.

Mit Grundsatzbeschluss vom 13.09.2007 wurde die Einführung einer Erweiterung des Betreuungsangebotes der Verlässlichen Grundschule im Rahmen der Kernzeitbetreuung in Bernstadt verabschiedet. Dieses Angebot erstreckt sich seither auf die Klassen Eins bis Vier der Grundschule Bernstadt. Mit Einführung der „Frühbetreuung“ ab 7.00 Uhr sowie der Schülerferien-betreuung (aktuell: Winterferien, Ostern, Pfingsten, Sommer und Herbstferien) erfüllt die Gemeinde Bernstadt bereits aktuell den am 12. Oktober 2021 in Kraft getretenen Rechts-
anspruch für alle Klassenstufen im gesetzlich geforderten Zeitumfang.

Die örtliche Schülerbetreuung endet derzeit freitags um 14:00 Uhr. Um den Bedürfnissen berufstätiger Eltern besser gerecht zu werden und die Attraktivität unserer Kommune für
Familien zu stärken, soll die Betreuung freitags künftig bis 15:30 Uhr aufgrund nachfolgender Punkte verlängert werden.

  • Berufstätige Eltern sind in besonderem Maße auf verlässliche Betreuungszeiten angewiesen.
  • Die frühere Endzeit um 14:00 Uhr stellte insbesondere für Eltern mit regulären Arbeitszeiten eine organisatorische Herausforderung dar.
  • Eine Ausweitung bis 15:30 Uhr schafft Entlastung für
    Familien und unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
  • Mit diesem Angebot bekräftigt die Gemeinde Bernstadt ihren Anspruch als familienfreundliche Gemeinde und
    steigert ihre Attraktivität für den Verbleib junger Familien am Ort.

Die Verlängerung der Betreuungszeit kann mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

Unter Wertung der steigenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten in den vergangenen Jahren sowie einem durch den Rechtsanspruch geforderten erhöhten Aus- und Fortbildungsbedarfs des Betreuungspersonals wurde von Seiten der Ver-
waltung in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Schülerbetreuung eine Anpassung der Betreuungskosten um 2,- € je Betreuungsbock zum 01.01.2026 vorgeschlagen.

Die letzte Anpassung des Stundensatzes erfolgte im Jahr 2022. Eine Anpassung der Elternbeträge erscheint unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage der Gemeinde
Bernstadt und in der Sicherstellung einer nachhaltigen Auf-
gabenerfüllung angemessen und notwendig, um die Qualität und Verlässlichkeit des Angebots dauerhaft zu sichern.

Kosten/Abmangel Schülerbetreuung p.a Ergebnis 2024/
Prognose 2025.:

Aufwand p.a. 
  
Personalkosten84.761,14 €
Sonstige Kosten (Sachmittel, Reinigung etc.)  5.388,79 €
  
Gesamtaufwand90.149,33 €
  
Einnahmen 
  
Landeszuschuss..8.150,00 €
Elternbeiträge20.215,00 €
  
Gesamteinnahmen:28.365,00 €
  
Abmangel p.a. 
  
Bei Kommune verbleibender Aufwand61.784,33 €

Aktuelle Betragshöhe und -staffelung

BetreuungMontagDienstagMittwochDonnerstagFreitag
bis 13.00 Uhr8,- €8,- €8,- €8,- €8,- €
bis 14.00 Uhr10,- €10,- €10,- €10,- €10,- €
bis 15.30 Uhr12,- € 12,- €12,- € 

Betragshöhe und -staffelung zum 01.01.2026

BetreuungMontagDienstagMittwochDonnerstagFreitag
bis 13.00 Uhr10,- €10,- €10,- €10,- €10,- €
bis 14.00 Uhr12,- €12,- €12,- €12,- €12,- €
bis 15.30 Uhr14,- € 14,- €14,- €14,- €

Der Gemeinderat stimmte der Angebotsstruktur im Rahmen der Ausweitung der Betreuung der Verlässlichen Grundschule entsprechend der ausgeführten Ausarbeitung der Gemeindeverwaltung geschlossen zu.

Darüber sprach sich der Gemeinderat einstimmig dafür aus, die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Angebote der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule zum 01.01.2026 wie folgt anzupassen:

Betragshöhe und -staffelung zum 01.01.2026

BetreuungMontagDienstagMittwochDonnerstagFreitag
bis 13.00 Uhr10,- €10,- €10,- €10,- €10,- €
bis 14.00 Uhr12,- €12,- €12,- €12,- €12,- €
bis 15.30 Uhr14,- € 14,- €14,- €14,- €

TOP 5

Schülerverpflegung / Mittagessen Grundschule Bernstadt

– Einführung Bestell- und Abrechnungssystem „Mampf“ zum 01.01.2026

Die Essensbestellung und -abrechnung der Grundschule
Bernstadt wird derzeit durch die Gemeindeverwaltung sowie die Finanzabteilung des Verwaltungsverband Langenau (VVL)
koordiniert. Dies ist mit einem hohen manuellen und personellen Aufwand verbunden (Bestellungen sammeln und tätigen, Änderungen berücksichtigen, Abrechnungen erstellen, Zahlungen überwachen etc.).

Mit dem Bestell- und Abrechnungssystem “Mampf“ steht nunmehr ein digitales Essensbestellsystem zur Verfügung, das
folgende Vorteile bietet:

  • Direkte Abrechnung mit den Eltern – Die Gemeindever-
    waltung und der VVL sind nicht mehr in den Zahlungsverkehr eingebunden.
  • Digitale Bestellung durch Eltern – Eltern wählen die
    Mahlzeiten online bzw. per App aus und können flexibel
    Änderungen vornehmen.
  • Automatisierte Prozesse – Abrechnungen, Zahlungsflüsse und Essenslisten für die Küchen erfolgen digital.
  • Entlastung der Verwaltung – Wegfall manueller
    Bearbeitung von Bestellungen und Rechnungen.
  • Transparenz – Eltern haben jederzeit Einblick in Be-
    stellungen, Kosten und Essenspläne.
  • Zuverlässige Essensplanung für Liefer-/Küchenservice – Durch die digitalen Bestelllisten erhält der Liefer-/Küchen-
    service exakte Daten über benötigte Portionen, was Lebens-
    mittelverschwendung reduziert.
  • Hohe Nutzerfreundlichkeit – Eltern können Bestellungen und Abmeldungen auch kurzfristig per App erledigen.
  • Datensicherheit – Das System erfüllt die aktuellen Datenschutzstandards (DSGVO-konform).
  • Geringere Fehlerquote – Durch die digitale Erfassung werden Missverständnisse und Übertragungsfehler minimiert.
  • Bessere Planbarkeit für Familien – Eltern sehen die
    Menüpläne frühzeitig und können die Auswahl an den
    Bedürfnissen ihrer Kinder unmittelbar ausrichten.
  • Förderung der Digitalisierung in der Verwaltung – Das Projekt fügt sich in die Strategie zur Verwaltungsmoderni-
    sierung und zum Ausbau digitaler Services für Bürgerinnen und Bürger ein.
  • Zeitgemäßer Workflow – Die Einführung des modernen
    Systems genügt dem Anspruch der Gemeinde i.Z.m. dem Angebot innovativer und serviceorientierter Prozesse.

Erfahrungen anderer Kommunen, der Stadt Langenau und der Gemeinschaftsschule Langenau bestätigen, dass sich durch den Einsatz des Bestell- und Abrechnungssystem “Mampf“ sowohl Verwaltungsaufwand, als auch Rückfragen und Unstimmigkeiten deutlich reduzieren.

Die Einführung kann kurzfristig zum 01.01.2026 erfolgen.

Informationen zum System

  • Jeder Essensteilnehmer erhält sein eigenes Online-
    Benutzerkonto.
  • Es wird im Vorfeld Geld auf das Konto gebucht.
  • Das Essen kann online bis zu einer vorgegebenen Uhrzeit am selben Tag bestellt werden.
  • Stornierungen sind bis zu einer vorgegebenen Uhrzeit am selben Tag möglich.
  • Für das Smartphone gibt es für Essensteilnehmer eine App.
  • Die Bezahlung des Essens erfolgt bargeldlos per Lastschrift im Voraus.
  • Der Essensteilnehmer kann so lange Essen bestellen, bis das Guthaben einen Mindestbetrag unterschritten hat.
  • Wenn das Guthaben des Benutzerkontos 10,00 Euro unterschreitet, erhält der Essensteilnehmereine E-Mail.

Individuell an die Verpflegungssituation in Bernstadt anpassbar

  • Abonnement-System oder tageweise Bestellungen
    • Bestellung beim Caterer per automatisierter E-Mail
    • Essensausgabe per Liste oder mit Terminal machbar
    • Integration und Abrechnung von Betreuungspauschalen möglich
    • Individuelle Einstellung von Bestell- und Stornofristen (in
      Absprache mit dem Caterer)

Zeit- und Personalersparnis

  • einfache Erstellung einer Abrechnungsdatei und monatliche Abrechnung mit den Eltern per Lastschrift über den Ver-
    waltungsverband
    • Essenbestellung und -auswahl erfolgt individuell durch die
      Eltern übers Internet
    • Automatisierte Bestellung beim Caterer

Digital und modern

  • Verwaltung über Internet-PC oder Tablet
    • Keine Zettelwirtschaft notwendig
  • Online-Schulung aller Administratoren durch die Herstellerfirma

Die Gesamtkosten für die Software einschließlich Implementierung des Systems belaufen sich auf rd. 1.300,- €.

Die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Bernstadt sollen ggfs. einem späteren Zeitpunkt, frühestens zum Kitajahr 2026/2027 in das System eingebunden werden.

Der Gemeinderat sprach sich einstimmig für die Einführung des digitale Essensbestellsystem Mampf zum 01.01.2026 für die Grundschule der Gemeinde Bernstadt aus.

TOP 6

Feuerwehrentschädigungssatzung Gemeinde Bernstadt

– Anpassung Entschädigungssätze

Der Gemeinderat Bernstadt hat die aktuell gültige Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung – FwES) mit den seither gültigen Entschädigungssätzen im Jahr 2019 beschlossen.

Die Entschädigungssätze sind aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung in der Zwischenzeit überholt und bedürfen einer
adäquaten Anpassung.

Auf Grundlage der Orientierungsdaten umliegender Wehren
wurden neue Entschädigungssätze in Absprache mit dem
örtlichen Feuerwehrkommandanten, den Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Gemeindeverwaltung abgestimmt und in den Entwurf der geänderten FwES – eingearbeitet, die dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindeverwaltung vorgelegt wurde.

Eine Anpassung der Entschädigungssätze wurde, nachdem die letztmalige Anpassung der Entschädigungssätze im Jahr 2019 erfolgte, durch die Gemeindeverwaltung nach Anhörung und Zustimmung des örtlichen Feuerwehrkommandanten sowie des Feuerwehrausschusses empfohlen.

Im Übrigen entspricht die FwES der Gemeinde Bernstadt dem aktuellen Stand der Mustersatzung der FwES des Gemeinde-
tages Baden-Württemberg.

Bezüglich der neuen Entschädigungssätze wird auf die gesonderte Veröffentlichung der Satzung im Gemeindemitteilungsblatt und der Homepage der Gemeinde Bernstadt verwiesen.

Der Gemeinderat verabschiedete einstimmig die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehrentschädigungssatzung (FWES).

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

TOP 7

Nutzung Altbau Gebäude Evangelische Kirchengemeinde i.Z.m. Kindertagesstätte Standort Kirchenbühl

– Abschluss einer Nutzungsvereinbarung evang. Kirchengemeinde/bürgerl. Gemeinde

Die bürgerliche Gemeinde Bernstadt (bgl. Gde.) hat zum 01.01.2025 die bisher in Trägerschaft des Evangelischen
Diakonieverbandes (DV) geführten Kindertagesstätten (KiTa) an den Standorten „Kirchenbühl“ und „Riedwiesen“ übernommen.

Das Gebäude der KiTa am „Riedwiesen“ sowie das „Neubaugebäude“ der KiTa am Standort „Kirchenbühl befinden sich im
Eigentum der bgl. Gde. Das „Altbaugebäude“ am Standort
„Kirchenbühl“ befindet sich im Eigentum der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bernstadt-Hörvelsingen (Ev. GKG).

Für die Nutzung des „Altbaugebäude“ am Standort „Kirchenbühl“ als KiTa wurde bis dato kein Mietzins verrechnet. Der laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand sowie einrichtungs-
spezifische Investitionsaufwendungen die im Zuge der Nutzung des Gebäudes für den Betrieb als KiTa erforderlich sind (Bsp. Einbau Küche im UG) wurden während der Nutzung in Trägerschaft des DV sowie im Anschluss durch die bgl. Gde. getragen.

Nachdem seit der Trägerschaftsrückführung auf die bgl. Gde. Zum 01.01.2025 keine spezifische Regelung bezüglich der Nutzung des im Eigentum der Ev. GKG im „Altbaugebäude“ am Standort „Kirchenbühl“ untergebrachten KiTa-Betriebes besteht, wurde der bgl. Gde. durch den DV der Entwurf einer Nutzungsvereinbarung in Bezug auf eine einvernehmliche Folge-
nutzungsregelung, und damit verbunden, in Sicherstellung der weiteren Nutzung des Gebäudes für die KiTa am Standort
„Kirchenbühl“ übermittelt.

Bezüglich der Inhalte der Vereinbarung sowie der durch die Gemeindeverwaltung erfolgten Ergänzungen/Änderungen (rot markiert) wird auf die Anlage 1 zu TOP GR Ber 35/2025
im Ratsinformationssystem der Gemeinde Bernstadt verwiesen.

Im Zuge einer nachhaltigen Regelung der Nutzung der im Eigentum der Ev. KG befindlichen Räumlichkeiten für den Einrichtungsbetrieb der KiTa am Standort „Kirchenbühl“ wurde über den Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung durch das Gremium beraten und entschieden.

Dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung wurde durch den Rat in Ergänzung dieser durch die während der Beratung erarbeiteten Ergänzungen geschlossen zugestimmt. Eine pauschalen Kostenübernahmeregelung zu Lasten der bgl. Gde. für Sanierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen am für den KiTa-Betrieb genutzten Gebäudeteil wurde, nachdem die Gemeinde nicht Gebäudeeigentümer ist, explizit ausgenommen.

TOP 8

Neuausweisung GE „Am Osterstetter Weg“ – Anschluss an Landesstraße L 1170

– Abschluss Vereinbarung Straßenbaulastträger / Gemeinde

Die Gemeinde Bernstadt beabsichtigt im Zuge der Neuausweisung und Erschließung des Gewerbegebietsstandortes GE „Am Osterstetter Weg“ (GE) den verkehrsgerechten Anschluss an die Landesstraße L 1170. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung eines Linksabbiegestreifens (Einmündung Fahrtrichtung von
Langenau kommend) sowie die Umsetzung eines Rad- und Gehweges erforderlich.

Der zuständige Straßenbaulastträger ist das Land Baden-
Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium
Tübingen.

Für die Umsetzung der Maßnahme ist die Zustimmung durch den Straßenbaulastträger sowie der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Bernstadt bezüglich der Umsetzung und der Finanzierung der im Zuge der Erschließung des GE erforderlichen Straßenbau-
maßnahmen abzuschließen.

Die Planungen für den Linksabbiegestreifen und des Rad- und Gehweges sind mit RP Tübingen abgestimmt. Der Abschluss der Vereinbarung ist verbindlicher Voraussetzungen für die Maß-
nahmenumsetzung. Die Ausgestaltung der Vereinbarung erfolgte durch das RP Tübingen.

Die Gemeinde trägt die Kosten für die baulichen Maßnahmen des Linksabbiegestreifens sowie des Rad- und Gehweges in
vollem Umfang. Der künftige Erhaltungsmehraufwand wird der Gemeinde nach festgelten Sätzen (ABBV-Richtlinien) als ein-
maliger Ablösebetrag in Rechnung gestellt.

Die Kosten sind in den allgemeinen Erschließungskosten ent-
halten.

Dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Bernstadt über den Bau sowie den künftigen Erhaltungsmehraufwand, welche dem Straßenbaulastträger durch den Neubau des Linksabbiegestreifens und eines Rad- und Gehweges an der Landesstraße L 1170 zur Anbindung an das geplante Gewerbegebiet GE „Am Osterstetter Weg“ entsteht, wurde durch den Gemeinderat geschlossen
zugestimmt.

TOP 9

Baugebiet Lange Wiese – Ausweisung und Erschließung
5. Bauabschnitt

Die Ausweisung neuer Wohnbaugrundstücke (Anzahl 20) innerhalb der Gemeinde Bernstadt erfolgt im Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebietes „Riedwiesen 2“ im Jahr 2020.

Nachdem das Baugebiet „Riedwiesen II“ vollständig abverkauft wurde, verfügt die Gemeinde Bernstadt seit 2021 über keine erschlossenen Wohnbaugrundstücke, die zur Veräußerung an Dritte bereitgestellt werden können.

Anfragen, die seither bezüglich der Verfügbarkeit von Wohnbaugrundstücke an die Gemeindeverwaltung gerichtet wurden mit Einverständnis der anfragenden Personen auf einer Interessentenliste vermerkt. Aktuell befinden sich (seit 01/2021) 130
Interessenten auf der Liste. Davon sind 34 Bewerber/innen derzeit bereits in Bernstadt wohnhaft.

Nachdem wiederholt Anfragen bezüglich der kommunalen
Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden, wurde der Sachverhalt unter dem
Gesichtspunkt einer geordneten und nachhaltigen Gemeindeentwicklung sowie eine diesbezügliche weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Ausweisung kommunaler erschlossenen Wohnbaugrundstücke dem Gemeinderat zurberaten vorgelegt.

Hierbei ist der Sachverhalt unter den Aspekten „Fortschreibung des Gemeindeentwicklungskonzeptes“, „Kapazitäten der
örtlichen Infrastruktur (Kindertagesstätten und Grundschule)“, „gewerbliche Entwicklung (Ansiedlung Firma Mayser)“ sowie „Generalfortschreibung des Flächennutzungsplans“ zu allgemein zu bewerten.

Gegenwärtig besteht noch die Möglichkeit der Bereitstellung von 34 Wohnbaugrundstücken im Zusammenhang mit der Aus-
weisung des 5. und 6. Bauabschnittes des Baugebietes „Lange Wiese“.

Innerhalb des Gremiums bestand im Verlauf der Beratung
geschlossenes Einvernehmen darüber, in der Sachlage vor
weiteren Beratungen bzw. Beschlussfassungen in Bezug auf die Folgeerschließung des Baugebietes „Lange Wiese“ bzw. einer weiteren städtebaulichen Entwicklung den Sachverhalt
unter den Aspekten einer ganzheitlichen Betrachtung („Kapazitäten der örtlichen Infrastruktur“, „gewerbliche Entwicklung“,
„Generalfortschreibung des Flächennutzungsplans“ etc.) sowie
einer Fortschreibung des Gemeindeentwicklungskonzeptes und dessen Zielsetzungen im Rahmen einer Klausur im Frühjahr 2026 aufzuarbeiten.

Im Anschluss an die Klausur soll der Sachverhalt dann nochmals öffentlich beraten werden.

TOP 10

Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung zur Sicherung städtebaulicher Zielsetzungen Areal Dörrgrubgasse

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71), ergibt sich für Gemeinden die Möglichkeit, auf der Grundlage einer zu diesem Zweck erlassenen Satzung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, ein besonderes
Vorkaufsrecht geltend zu machen.

Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen
sollen die Gemeinden bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke erwerben können, um diese später leichter vorbereiten und verwirklichen zu können. Die Anwendungsbreite der besonderen satzungsbezogenen Vorkaufsrechte nach § 25 BauGB geht dabei weit über den
Anwendungsbereich des allgemeinen Vorkaufsrechts des § 24 BauGB hinaus, der an bestimmte Nutzungszwecke gebunden ist. Die Vorschriften des § 25 BauGB beruhen auf der Annahme, dass eine langfristig angelegte gemeindliche Bodenbe-
vorratungspolitik ein besonders wirksames Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist.  Die um-
fassenden Möglichkeiten der Bodenvorratspolitik werden bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die städtebaulichen Maßnahmen rechtsverbindlich werden und damit das besondere Vorkaufsrecht erlischt. In diesem Zeitraum verfügen die Gemeinden in Maßnahmengebieten über ein Vorkaufsrecht, das selbst dann zum Grunderwerb eingesetzt werden kann, wenn dies nach Wirksamwerden der eigentlichen Maßnahme (z.B. Bebauungsplan) nicht mehr zulässig wäre.

Einer Vorkaufsrechtsatzung unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke gleichermaßen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, d.h. mit dem Grunderwerb müssen in Abwägung mit den betroffenen privaten Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Eine Angabe des Verwendungszwecks jener Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird, ist nach den Vorschriften des § 25 BauGB nur erforderlich, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Kann die Gemeinde aber je nach Konkretisierungsgrad der Planung Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücksmachen, ist sie hierzu auch verpflichtet. Es ergibt sich hieraus allerdings keine bindende Wirkung, welche die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts berührt.
Maßgebend ist allein, ob der angenommene Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ausübung dem Wohl der Allgemeinheit entsprach. Ausgelöst durch die zukünftig zu erwartenden gewerblichen
Ansiedlungen im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Osterstetter Weg“, eruiert die Gemeinde derzeit
Möglichkeiten für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, zur Bereitstellung von Wohnbauflächen, insbesondere für die bis zu 500 neuen möglichen Arbeitsplätze in Bernstadt

Das Plangebiet der Vorkaufsrechtsatzung eignet sich hierbei zur Abrundung und Arrondierung des Siedlungskörpers im Nord-
osten von Bernstadt. Bereits im ersten Gemeindeentwicklungskonzept aus dem Jahr 2008 wurde das gegenständliche Plan-
gebiet als städtebaulich geeignet für die maßvolle Siedlungsarrondierung benannt. Auch weitere acht Jahre später in der Fortschreibung des Gemeindeentwicklungskonzeptes wurde das Gebiet erneut als solches definiert. Im Rahmen der General-
fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Verwaltungsverbandes Langenau hat die Gemeinde 2023 den Antrag
formuliert, das Gebiet als Wohnbaufläche auszuweisen. Die Raumordnungsbehörde hat den Antrag der Gemeinde für diese konkrete Fläche positiv bewertet. Die Darstellung im
Flächennutzungsplan muss noch durchgeführt werden.

Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Dörrgrubgasse“wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet sicherzustellen.
Zur Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung und zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde zur
Arrondierung von Bereichen ist es von wesentlicher Bedeutung auch die Flächenverfügbarkeit im Planungsgebiet sicherzu-
stellen und bei Grundstücksverkäufen, die der geplanten Entwicklung zuwiderlaufen würden, steuernd eingreifen zu können.

Der Gesetzgeber hat den Kommunen hierzu im BauGB das
Instrumentarium des „Vorkaufs-rechtes“ zur Verfügung gestellt. Nach § 24 BauGB steht der Gemeinde ein allgemeines
Vorkaufsrecht u.a. bei dem Kauf von Grundstücken

1.            im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine
Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maß-
nahmen zum Ausgleich i. S. des § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt ist

2.            in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich zu.

An den durch Satzung bezeichneten Flächen kann die
Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben, sie muss es jedoch nicht. Bezüglich der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Gemeinde frei, auch dann, wenn die Voraus-
setzungen für die Ausübung vorliegen.

Ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB wird begründet, um bereits zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf stehende Flächen zu erwerben, die für die Realisierung der Planungsabsichten der Gemeinde erforderlich sind.

Um für das Gebiet „Dörrgrubgasse“langfristig eine gesamthafte Umsetzung eines Planungskonzeptes zu ermöglichen, ist daher der frühzeitige Erwerb der hierfür erforderlichen Grundstücks-
flächen von wesentlicher Bedeutung.

Die tatbestandlichen Anforderungen an den Erlass einer
Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das vorgenannte Gebiet sind erfüllt.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine flächenhafte Maßnahme, deren Umsetzbarkeit mithilfe der förmlich ausgestalteten Instrumente des Städtebaurechts gegeben ist. Die durch die Maßnahme angestrebten städtebaulichen Ziele sind aufgrund der bisherigen Überlegungen, politischen Beschlüsse und sonstiger städtebaulicher Untersuchungen ausreichend
belegt. Um die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungsziele zu sichern, ist eine Vorkaufsrechtssatzung erforderlich.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgendes Grundstück: Flst. Nr. 199, 199/1, 200 und 202.

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der
Lageplan vom 16.10.2025 maßgebend.

Die Fläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 1,25 ha.

Der Gemeinderat stimmte dem Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung einstimmig zu.

Bezüglich der Inhalte der Vorkaufsrechtssatzung wird auf die gesonderte Veröffentlichung dieser im Gemeindemitteilungsblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde Bernstadt verwiesen.

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