Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt
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AUS DER ARBEIT DES GEMEINDERATES

Bebauungsplan „Am Osterstetter Weg“ Gemeinde Bernstadt

und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Am Osterstetter Weg“ Gemeinde Bernstadt

– Behandlung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen

– Entwurfsbeschluss

– Beratung und Beschlussfassung

Herr Julius Rummel, Gesamtgeschäftsführer der Firma Mayser leitete in den Sachverhalt mit einem Impuls in Bezug auf die Ansiedlungsabsichten der Firma Mayser im neu zu er-
schließen Gewerbegebietsstandortes „am Osterstetter Weg“ der Gemeinde Bernstadt anhand einer Präsentation ein.

Im Ergebnis seiner Ausführungen untermauerte Herr Rummel die nachhaltigen und ver-
bindlichen Ansiedlungsabsichten der Firma Mayser innerhalb des Gewerbegebietsstandortes „Am Osterstetter Weg“ der Gemeinde Bernstadt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Osterstetter Weg“ sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebiets am östlichen Ortsrand von Bernstadt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich
geschaffen werden. Die Neuausweisung eines weiteren Gewerbegebietsstandorts in der
Gemeinde wird notwendig, da in den kommenden Jahren dringend geeignete Flächen
sowohl für kleinere und mittlere Gewebebetriebe als auch für die Standortverlagerung der Firma Mayser benötigt werden. Das bestehende Gewerbegebiet „Herdgasse“ im Norden der Gemeinde wurde in den letzten Jahren vollständig erschlossen. Die letzten Grundstücke werden in absehbarer Zeit bebaut. Für dieses Gewerbegebiet stehen keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mehr zur
Verfügung, da die Bereiche nördlich und westlich davon landschaftlich und naturräumlich von hoher Bedeutung (Waldflächen, Landschaftsschutzgebiet etc.) sind.

Mit der Bereitstellung gewerblicher Baugrundstücke werden sowohl dauerhafte als auch
zukunftsfähige Ausbildungsplätze geschaffen. Die Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten für ortsansässige Betriebe sowie die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe ist für die
wirtschaftliche Entwicklung und Attraktivität der Gemeinde Bernstadt, welche dem ländlichen Raum zuzuordnen ist, essentiell. Damit wird im erheblichen Maß zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur und zur Sicherung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen im ländlich
geprägten Raum beigetragen, die den formulierten Zielsetzungen in Bezug auf die zwingende Erforderlichkeit zusätzlicher wohnortnaher Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten entsprechen.

Konkrete Anfragen kleinerer und mittlerer Unternehmen aus Bernstadt und der näheren
Umgebung liegen der Gemeinde bereits vor. Mittlerweile belaufen sich diese Anfragen für
gewerblich nutzbare Baugrundstücke auf eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 1,8 bis
3,0 ha.

Darüber hinaus benötigt die Firma Mayser im Rahmen ihrer Standortverlagerung und
damit einhergehenden Optimierung ihrer Betriebsabläufe durch Zusammenlegung ihres
Produktions- und Logistikbereichs eine Fläche von ca. 6,00 ha, um die mittel- und langfristige Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Die Firma Mayser ist ein international
tätiges Unternehmen mit Kernkompetenzen in den Bereichen Sicherheitstechnik, Schaumstofftechnik und Formteile. Allein durch die Ansiedlung der Firma Mayser am Standort
Bernstadt können bis zu 500 Arbeitsplätze am Ort geschaffen werden. Ferner ist nach Aussagen der Firma Mayser mit einer Verdoppelung der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde zu rechnen.

Der Standort des Gewerbegebietes östlich des Freizeit- und Sportgeländes Riedwiesen wurde bereits im Rahmen des Gemeindeentwicklungskonzepts vom 18.03.2016 als mögliche Gewerbebauflächenerweiterung identifiziert. Zudem ist die Schaffung von zukunftsfähigen Ausbildungs- und
Arbeitsplätzen vor Ort eine der Kernpunkte der kommunalpolitischen Zielsetzungen der
Gemeindeentwicklung.

Der direkte Anschluss dieses Standorts an das übergeordnete Straßennetz, Landesstraße
L 1170 im Osten von Bernstadt, erweist sich als wichtiger Standortvorteil, da der gewerbliche Verkehr, der von Langenau bzw. von der Autobahn A7 kommt, nicht direkt durch den
Siedlungsbereich geleitet wird. Zudem kann dieser Standort durch die räumliche Nähe zum bestehenden Gewerbegebiet an der A7 von Synergieeffekten profitieren.

Verfahren

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt.
Die Erschließung des Plan-
gebiets erfolgt über einen Anschluss an die Landesstraße L1140.

Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans erfolgte in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 10.05.2023. Am 12.10.2023 hat der Gemeinderat von Bernstadt den Vorentwurf gebilligt und beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchzuführen. Die Beteiligung fand im Zeitraum vom 23.10.2023 – 21.11.2023 statt.

Gegenüber dem Vorentwurf vom 12.10.2023 haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

  • Erweiterung des Geltungsbereiches um 0,34 ha (8,95 ha) im Nordwesten (Bereich Geh- und Radweg entlang L 1170),
  • Aufnahme zusätzlicher Flächen für die Entwässerung des Plangebietes,
  • Festlegung planexterne artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Zauneidechse, Feldlerche),
  • Festlegung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen,
  • Erhöhung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe im Osten,
  • Aufnahme von Sichtfeldern,
  • Aufnahme Lärmpegelbereiche,
  • Aufnahme von Hinweisen zur Erdwärme, Anbaubeschränkung Landstraße, Geotechnik,
  • Erstellung einer schalltechnischen Machbarkeitsuntersuchung,
  • Erstellung einer Verkehrsuntersuchung,
  • Erstellung eines Umweltberichtes mit Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung,
  • Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinde, dem Landkreis und dem Regierungspräsidium.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich östlich des Siedlungsbereichs von Bernstadt,
direkt an der Landesstraße L1170 (Schmiedgasse). Er umfasst die Flurstücke Nr. 241
(teilweise), 633, 634, 634/1, 635 (teilweise), 636, 637 (teilweise) 645 (teilweise) sowie 646 (teilweise).

Die Größe des Plangebiets beträgt in dieser Abgrenzung ca. 8,95 ha.

Gegenüber dem Billigungsbeschluss vom 12.10.2023 wurde der Geltungsbereich des
Bebauungsplans um Fuß- und Radweg parallel zur Landesstraße L1170 Richtung Bernstadt um ca. 0,34 ha vergrößert. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt

Herr Täubert vom Ingenieurbüro „KOLB Ingenieure“ aus Steinheim erläuterte dem Gremium anhand einer Präsentation die technischen Erfordernisse und Planungen im Zusammenhang mit der Erschließung des neuen Gewerbegebietsstandortes sowie deren aktuellen Sachstand ausführlich.

Sämtliche im Zusammenhang mit der Erschließung erforderlichen Gutachten wurden in der Sachlage erstellt und sind vorliegend.

Die gesamte Erschließungsplanung einschließlich bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Gewerbegebiet „Am Osterstetter Weg“ wurden mit dem durch die Firma Mayser mit der Projektplanung beauftragten Architekten, Herrn Martin Maslowski in zahlreichen Planungsgesprächen konkretisiert und auf die bautechnischen Belange der Firma Mayser, insbesondere in Bezug auf Gebäude- und Geländehöhen, der Entwässerung des Oberflächen- und Schmutzwassers sowie in die Außenanlagen einschließlich Eingrünung abgestimmt.

Ergänzend zur internen Erschließung des Gewerbegebietsstandortes führte Herr Täubert insbesondere in Bezug auf die Anbindung des Gewerbegebietsstandortes an den Ortskern mittels Geh- und Radweg sowie die Bereitstellung ausreichender Löschwassermengen und der diesbezüglichen Umsetzung eines Löschwasserbehälters mit dem Fassungsvermögen von 100 m³ Löschwasser aus.

Das Gremium nahm die Ausführungen des Herrn Täubert zustimmend zur Kenntnis.

Herr Martin Homm vom Architektur- und Stadtplanungsbüro Künster führte im Anschluss zum Bebauungsplanverfahren und den bauordnungsrechtlichen Inhalten des Bebauungsplanes, insbesondere im Zusammenhang mit den eingegangenen und zu behandelnden Anregungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie Dritter ausführlich aus.

Diese Ausführungen nahm das Gremium ebenfalls  zustimmend zur Kenntnis. Änderungen und Ergänzungen zu den Fachvorträgen der vorgenannten Personen wurden durch das Gremium nicht geäußert.

Im Anschluss an die Beratungen fasste das Gremium nach-folgenden einstimmigen Beschluss:

Beschluss/Information:

  1. Die zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Am Osterstetter Weg“, Gemeinde Bernstadt, bisher vorgebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage „Stellungnahmen und
    Behandlung der Stellungnahmen“ vom 24.04.2025, aufgeführt behandelt.
  • Die zum Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Am Osterstetter Weg“, Gemeinde
    Bernstadt, bisher vorgebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage „Stellung-
    nahmen und Behandlung der Stellungnahmen“ vom 24.04.2025 aufgeführt behandelt.
  1. Der Entwurf des Bebauungsplans „Am Osterstetter Weg“, Gemeinde Bernstadt,
    bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) vom 24.04.2025 und dem Schriftlichen Teil (Teil B 1) vom 24.04.2025, wird mit der Begründung vom 24.04.2025 gebilligt und dessen
    Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
  • Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Am Osterstetter Weg“, Gemeinde Bernstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) vom 24.04.2025 und dem Schriftlichen Teil, (Teil B 2) vom 24.04.2025, werden mit der Begründung vom 24.04.2025 gebilligt und
    dessen Veröffentlichung nach § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
  • Dieser Beschluss des Gemeinderats ist ortsüblich bekannt zu machen.

Geräte- und Fahrzeugausstattung kommunaler Bauhof Gemeinde Bernstadt

– Übernahme des für den Winterdienst angemieteten Schleppers

– Beratung und Beschlussfassung

Im Zuge der Organisation und Durchführung des Winterdienstes für das öffentliche
Straßennetz der Gemeine Bernstadt als weisungsfreie Pflichtaufgabe in Zuständigkeit des kommunalen Bauhofes ab der Winterdienstsaison 2024/2025 in Folge Kündigung des
bisherigen externen Dienstleisters erfolgte, nachdem die Gemeinde über kein geeignetes Kommunalfahrzeug für die Durchführung des Räum- und Streudienstes des Straßennetzes verfügt, für Dauer von 7 Monaten (Zeitraum: Oktober bis April) die Anmietung eines
Kommunalschleppers einschließlich Räumschild.

Über den vorgenannten Sachverhalt wurde der Gemeinderat in Sitzung am 17.09.2024 durch die Gemeindeverwaltung ausführlich informiert.

In gleichnamigen Sitzung wurde von Seiten des Gremiums angeregt, im Anschluss an die Durchführung des Winterdienstes und des Vorliegens entsprechender Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der Anmietung des Schleppers im Grundsatz über einen möglichen
Erwerb eines entsprechenden Fahrzeuges für den örtlichen Bauhof zu beraten, da hier
sowohl ein erforderlicher Bedarf in der zukünftigen Durchführung des Winterdienstes, als auch grundsätzlich für die Aufgabenerfüllung des Bauhofes gesehen wird.

Für die Winterdienstsaison 2025/2025 wurde nachfolgendes Fahrzeug bei der BayWa angemietet: Fendt 211 S VarioGen3 (Baujahr 2023)

Das angemietete Fahrzeug entspricht sämtlichen technischen Anforderungen in Bezug auf die Bedarfe eines „Kommunalschleppers“ und wäre auf Grundlage der Rückmeldung der Bauhofmitarbeiter sowie deren Erfahrungswerten ohne weiteres unmittelbar im täglichen Bauhofbetrieb ohne weitere Veränderungen/Ergänzungen nutzbar.

Auf Grundlage des Beratungsergebnisses in Sitzung am 17.09.2024 sowie der positiven
Erfahrungswerten bezüglich des angemieteten Fahrzeuges, wurde für eine optionale Folgenutzung des Fahrzeuges ein Leasingangebot für dieses eingeholt.

Kostenbetrachtung:

  1. Übernahmekosten Leasing für 60 Monate:
Anschaffungskosten: 91.800,- €
Leasingvorauszahlung: 0,- €
Laufzeit:60 Monate 
Mtl. Leasingrate 1.119,- €
MwSt. 212,61 €
   
Monatliche Gesamtkosten: 1.331,61 €
Jährliche Gesamtkosten: 15.979,32 €
  • Kostenberechnung Anmietung Fahrzeug für Winterdienst (GR Ber 54/2024):
Bisherige Kosten: 
Bisheriger durchschnittlicher Kostenaufwand (Dienstleister, Streugut etc.) p.a.15.000,- €
  
Zukünftige Kosten: 
Brutto-Kosten Kommunalschlepper mit Anbaugerät (7 Monate) p.a.14.994,- €
Streugut und Betriebsmittel2.500,- €
  • Gesamtkostenberechnung bei Übernahme/Folgenutzung Fahrzeug für 60 Monate:
Jährliche Gesamtkosten Leasing15.979,32 €
Jährliche Kosten Anmietung Fahrzeug Winterdienst (7 Monate)*rd.    15.000,00 €
  
Jährliche Mehrkosten:**rd.         980,- €

*              Im Zuge einer jährlich wiederkehrenden, saisonalen Anmietung eines Fahrzeuges für die Durchführung des Winterdienstes sind zukünftige Preissteigerungsraten entsprechend der Inflation etc. zusätzlich zu kalkulieren bzw. zu berücksichtigen.

**            Zu den jährlichen Mehrkosten sind zusätzliche, regelmäßig anfallende Betriebskosten (Wartung, Versicherung etc.) hinzuzurechnen. Des Weiteren sind ggfs. einmalige Zusatzkosten für weitere Anbaugeräte bzw. einen „Gummiwagen“ zu kalkulieren.

Im Grundsatz bestand einvernehmlicher Konsens innerhalb des Gremiums bezüglich der
Erforderlichkeit eines entsprechenden kommunalen Schleppers für den Betrieb des Bauhofes, wobei einzelne Ratsmitglieder einen Erwerb des Fahrzeugs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten favorisieren bzw. anregen.

Von der Anschaffung des vorgenannten Fahrzeuges bzw. eines vergleichbaren Fahrzeuges mittels Kauf (Kaufpreis rd. 100.000,- €) wurde angesichts der in diesem Zusammenhang
zwingend erforderlichen Kreditfinanzierung einschließlich Folgebelastung nach Rücksprache mit der Finanzabteilung und Bewertung der gegenwärtigen Finanzsituation der Kommune im Hinblick auf weitere, mittelfristig gemäß Investitionsprogramm Haushaltsplan 2025 ff. vor-
rangig zu tätigenden Investitionen im Grundsatz abgeraten.

Ferner wären im Zuge eines Erwerbs des Fahrzeuges die Investitionskosten zusätzlich als Aufwand im Gemeindehaushalt als Abschreibungen auszuweisen, was diesen wiederum zusätzlich belasten würde. Angesichts der derzeitigen Haushaltslage und unter Verweis auf den Haushaltserlass des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis für 2026 wurde dies von Seiten der Gemeindeverwaltung kritisch bewertet.

Im Anschluss an die Beratungen sprach sich das Gremium mehrheitlich für die Annahme des Leasingangebotes und die Übernahme des kommunalen Schleppers durch die Gemeinde Bernstadt für den kommunalen Bauhof aus.

Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen – Maßnahmenumsetzung

– Ermächtigung Bauausschuss zur Vergabe von Einzelgewerken

– Beratung und Beschlussfassung     

Das vorhandene Kleinspielfeld ist aufgrund des desolaten Zustandes nicht mehr nutzbar. Im Zuge der erforderlichen Sanierung des Spielfeldes sind weitere Maßnahmen im Bereich der Zaunanlage, der Zuwege sowie an der Flutlichtanlage angedacht bzw. erforderlich.

Der Gemeinderat Bernstadt hat sich im Grundsatz für die Sanierung des Kleinspielfeldes unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit durch die Kommune ausgesprochen.

Die Sportanlage soll bis Ende 2025 wieder für den Schul- und Vereinsbetrieb nutzbar
gemacht werden.

Durch den Gemeinderat wurde in Vorbereitung und Abstimmung der Sanierungsmaßnahme eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretern des örtlichen Sportvereins, des Verbands-
bauamtes des VVL sowie den Mitgliedern des Bauausschusses eingesetzt. Die Ergebnisse der Projektgruppe bilden die Grundlage für die finale Beschlussfassung zur Umsetzung
einschließlich der inhaltlichen Festlegungen durch den Gemeinderat.

Bezüglich der bisherigen Beratungen und Ergebnisse wird auf die Niederschriften zu den
Sitzungen des Gemeinderates am 17.09.2024; 07.11.2024; 23.01.2025 und 20.02.2025 verwiesen.

In Sitzung am 20.02.2025 wurde durch das Gremium nachfolgender einstimmiger Beschluss in der Sachlage gefasst:

  1. Den durch die Projektgruppe „Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen“ vorgeschlagenen und im Lageplan – Anlage 1 zu GR Ber 06/2025 – dargestellten Maßnahmen-inhalten wird zugestimmt.
  • Dem durch die Projektgruppe „Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen“ vorgeschlagenen Stufen-/Prioritätenplan wird unter Voraussetzung der Einhaltung des Kostenrahmens im Zusammenhang mit den Punkten „Sanierung Flutlichtanlage“ und „Umsetzung Beachvolleyballfeld“ wie folgt zugestimmt:

Priorität 1:             Sanierung Kleinspielfeld, Sanierung und Erneuerung Ballfangzäune, Wege- und Pflasterarbeiten

Priorität 2:             Energetische und technische Sanierung der Flutlichtanlage

Priorität 3:             Umsetzung eines Beachvolleyballfeldes

  • Das Verbandsbauamt des VVL wird mit der Ausschreibung der erforderlichen Sanierungs-maßnahmen und Bauleitung beauftragt.

Am Freitag, 14.03.2024 erfolgte im Nachgang zur letztmaligen Beratung des Sachverhaltes durch die Planungsgruppe die Besichtigung eines Referenzplatzes/Kunstrasenplatzes in Donauwörth durch Mitglieder der Arbeitsgruppe „Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen“.

Im Ergebnis wurden wichtige, ergänzende Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Sanierung des Kleinspielfeldes, insbesondere mit der Umsetzung eines Kunstrasenplatzes gewonnen, die nachträglich in die Maßnahmenumsetzung einfließen (z.B. Einfassung Kunstrasenfläche, Einhaltung Abstandsflächen, aufbringen von Spielfeldmarkierungen etc.).

Unter anderem wurde die Planung in Bezug auf nachfolgende Punkte ergänzt/abgeändert:

  1. Wegfall der Einzäunung/Zaunanlage auf beiden Längsseiten des Kleinspielfeldes infolge Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen
  2. Einfassung des Kleinspielfeldes mit einem speziellen Abrundungsprofil
  3. Umsetzung Flutlichtanlage für eine ganzjährige Nutzung des Spielfeldes*

*              Finanzierung/Priorisierung der Umsetzung des Flutlichts im Zuge der Gewährleistung eines ganzjährigen Spielbetriebs durch Einsparung der Kosten für die Zaunanlage

Die Änderungen wurden in den aktuellen Maßnahmenplan eingearbeitet. Der Gemeinderat wurde über das Ergebnis der Besichtigung des Referenzplatzes und der sich daraus für die Planungen ergebenden Änderung in Sitzung am 20.03.2025 unter dem Tagesordnungspunkt „Bekanntgaben“ informiert. Der finale Maßnahmenplan sowie ein Linierungsplan für das Kleinspielfeld sind der Sitzungsvorlage als Anlagen (Anlagen 1 bis 3) beigefügt.

Durch die Fußballabteilung des TSV Bernstadt erfolgte am Samstag, 22.03.2024 die
Abhebung und Entsorgung des Tatarenbelages in Eigenleistung.

Die Gemeindeverwaltung informierte das Gremium nochmals über den finalen Planungsstand, der Grundlage für die Ausschreibung und Umsetzung bildet. Darüber hinaus wurde im Zuge einer zeitnahen Ausschreibung und Vergabe der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sowie deren Beginn/Umsetzung vorgeschlagen, den Bauausschuss mit der Vergabeentscheidung der einzelnen Gewerke zu ermächtigen.

Das Gremium nahm die Ausführungen des Vorsitzenden zustimmend zur Kenntnis. Bedenken und Einwände bezüglich einer Übertragung der Vergabebeschlussfassung auf den Bauausschuss bestanden nicht.

Kostenbetrachtung:

  1. Sanierung Kleinspielfeld einschließlich Ballfangzäune und Wege
Sanierung Kleinspielfeld Kostenberechnung LV – Stand 16.04.2025195.000,- €
Basketballkörbe und Volleyballeinrichtung7.000,- €
Entsorgungskosten4.700,- €
Ergänzender Pflasterbelag5.000,- €
Nebenkosten (8%)15.600,- €
Brutto-Gesamtkosten:227.300,- €
Gewährte Fördermittel Ausgleichstock80.000,- €
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW60.500,- €
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde86.800,- €
  1. Energetische und technische Sanierung Flutlichtanlage Kleinspielfeld
Gesamtkosten gem. Kostenschätzung – Stand 24.10.202416.964,- €
Beantragte Bundeförderung*4.240,- €
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde12.724,- €

* Förderung ist beantragt. Eine Gewährung ist noch nicht beschieden/unklar!

  • Gesamtfinanzierungsbedarf Gemeinde (Summe a) + b))
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde99.524,- €

Im Haushaltsplan der Gemeinde Bernstadt 2024 sind Eigenfinanzmittel in Höhe von 100.000,- € für die Maßnahme eingestellt.

Im Anschluss an die Beratungen fasste das Gremium nachfolgenden einstimmigen Beschluss:

  1. Das Gremium nimmt den finalen Planungsstand in Bezug auf die Sanierungsmaßnahmen am Sportgelände Riedwiesen zustimmend zur Kenntnis.
  • Der Bauausschuss wird zur Vergabe der Gewerke im Zusammenhang mit der Sanierung des Kleinspielfeldes sowie der weiteren Sanierungsmaßnahmen am Sportgelände
    Riedwiesen ermächtigt.

Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren

– Einbau von 4 Dachgauben und Nutzungsänderung Gebäude Platzgasse 2 – Flst. 82/3

– Beratung und Beschlussfassung

Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen am 11.02.2024 wird im Zuge des Bau-
genehmigungsverfahrens[MSB1]  die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für den Einbau von 4 Dachgauben sowie eine Nutzungsänderung für das Dachgeschoss im Gebäude Flst.Nr. 82/3 – Platzgasse 2 beantragt.

Für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung
erforderlich. Die baurechtliche Bewertung des Sachverhaltes sowie die baurechtliche Ver-
fahrensführung/-genehmigungsentscheidung obliegt der zuständigen Baurechtsbehörde, dem Verwaltungsverband Langenau (VVL).

Die Gemeinde Bernstadt ist im Zuge der Anhörung/Erteilung Einvernehmen im Zusammenhang mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Kommune am Verfahren beteiligt.

In Gemeinderatssitzung am 12.10.2023 wurde dem Bauvorhaben “ Umbau und Sanierung
bestehende Scheune und Einbau von 4 Wohneinheiten“ das Einvernehmen in Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren erteilt, wobei explizit auf die Parkplatzsituation dahingehend hingewiesen wurde, dass der Bauherr sich beim Kauf des Grundstücks von der Gemeinde verpflichtet hat, erforderliche Stellplätze auf der Gebäudeostseits auszuweisen, um eine
Beeinträchtigung der Verkehrssituation im Bereich der Platzgasse auszuschließen. Dies wurde der zuständigen Baurechtsbehörde im Zuge der Aufnahme/Auflage einer dies-
bezüglichen Verpflichtung in der Baugenehmigung durch die Gemeindeverwaltung mitgeteilt.

Angesichts der Tatsache, dass in jüngster Vergangenheit wiederholt parkende Fahrzeuge der Anwohner des Gebäudes Platzgasse 2 im Bereich der Platzgasse entgegen der vorgenannten Auflage zu verzeichnen sind, und dies zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich führt, ist im Zuge der Abwägung der Einvernehmens Erteilung der
Gemeinde insbesondere in Bezug auf den Einbau weiterer Wohneinheiten im Gebäude (Dachgeschoss) auf die allgemeine bzw. ausreichende Parkplatzvorhaltung durch den
Gebäudeeigentümer auf dem Grundstück Platzgasse 2 abzuheben bzw. dieser Aspekt in der Entscheidungsfindung gesondert zu betrachten/gewichten.

Das Vorhaben liegt außerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Es gelten die
allgemeinen Bestimmungen des BauGB und der LBO.

Mit der Umsetzung des Bauvorhabens, speziell der Errichtung der Dachgauben wurde
bereits begonnen bzw. diese weitestgehend fertiggestellt.

Innerhalb des Gremiums bestand geschlossenes Einvernehmen darüber, dass dem Vorhaben aufgrund der Tatsache, dass mit diesem bereits ohne rechtsgültige Genehmigung begonnen wurde bzw. dieses bereits weitestgehend fertiggestellt wurde, und somit Fakten seitens des Bauherrn geschaffen wurden, die weder mit der zuständigen Baurechtsbehörde, noch mit der Gemeinde im Vorfeld abgestimmt wurden, dafür aus, dem Bauvorhaben in Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen nicht zu erteilen.

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