Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt
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AUS DER ARBEIT DES GEMEINDERATES

Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen

– Finale Festlegung Maßnahmeninhalte

– Ausschreibung Sanierungsmaßnahmen

– Beratung und Beschlussfassung     

Das vorhandene Kleinspielfeld ist aufgrund des desolaten Zustandes nicht mehr nutzbar. Im Zuge der erforderlichen Sanierung des Spielfeldes sind weitere Maßnahmen im Bereich der Zaunanlage, der Zuwege sowie an der Flutlichtanlage angedacht bzw. erforderlich.

Der Gemeinderat Bernstadt hat sich im Grundsatz für die Sanierung des Kleinspielfeldes unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit durch die Kommune ausgesprochen.

Die Sportanlage soll bis Ende 2025 wieder für den Schul- und Vereinsbetrieb nutzbar
gemacht werden.

Durch den Gemeinderat wurde in Vorbereitung und Abstimmung der Sanierungsmaßnahme eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretern des örtlichen Sportvereins, des Verbandsbauamtes des VVL sowie den Mitgliedern des Bauausschusses eingesetzt. Die Ergebnisse der Projektgruppe bilden die Grundlage für die finale Beschlussfassung zur Umsetzung
einschließlich der inhaltlichen Festlegungen durch den Gemeinderat.

Bezüglich der bisherigen Beratungen und Ergebnisse wird auf die Niederschriften zu den
Sitzungen des Gemeinderates am 17.09.2024 und 07.11.2024 verwiesen.

Durch die Projektgruppe wurden in Sitzung am 23.01.2025 nachfolgende Ergebnisse zur
finalen Beschlussfassung durch den Gemeinderat festgelegt:

Basis der Sanierungsmaßnahmen bildet die im Lageplan (Anlage 1 zu GR Ber 06/2025) in den Einzelmaßnahmen dargestellte Umsetzungsvariante, wobei ein Stufen-/Prioritätenplan unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Kostenrahmens im Zusammenhang mit den Punkten „Sanierung Flutlichtanlage“ und „Umsetzung Beachvolleysollballfeld“ wie folgt vorgeschlagen wird:

Priorität 1:             Sanierung Kleinspielfeld, Sanierung und Erneuerung Ballfangzäune, Wege- und Pflasterarbeiten

Priorität 2:             Energetische und technische Sanierung der Flutlichtanlage

Priorität 3:             Umsetzung eines Beachvolleyballfeldes

Die Prioritäten sollen jeweils in der aufgeführten Reihenfolge abgearbeitet werden, wobei die Priorität 2 bzw. 3 erst nach Beendigung/Kostenabrechnung der vorangegangenen Priorität
unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit/Einhaltung des Gesamtkostenrahmens im Einzelfall durch den Gemeinderat beraten und entschieden werden sollen.

Die Gemeindeverwaltung und Herr Eckert vom Verbandsbauamt des Verwaltungsverbandes Langenau (VVL) informieren das Gremium über die Inhalte der Sanierungsmaßnahmen ausführlich.

Durch den Gemeinderat ist über den Sachverhalt final zu entscheiden.

Auf Grundlage der Entscheidungsfindung des Gemeinderates sollen die Sanierungsmaßnahmen zeitnah ausgeschrieben und umgesetzt werden.

In Vorbereitung der Maßnahmenumsetzung erfolgen gegenwärtig erforderliche Pflege- und Rückschnittmaßnahmen. Eine diesbezügliche Abstimmung mit, sowie Genehmigung durch die Naturschutzbehörde erfolgte im Vorfeld durch die Gemeindeverwaltung.

Innerhalb des Gremiums besteht geschlossener Konsens bezüglich der Maßnahmeninhalte sowie der vorgeschlagenen, weiteren Vorgehensweise.

Kostenbetrachtung:

  1. Aktuelle Kostenschätzung ohne Sanierung Flutlichtanlage unter Berücksichtigung
    Zuschussmittelgewährung *
Gesamtkosten gem. Kostenschätzung – Stand 23.01.2025219.000,- €
Gewährte Fördermittel Ausgleichstock80.000,- €
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW60.500,- €
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde78.500,- €
  • Aktuelle Kostenschätzung mit Sanierung Flutlichtanlage unter Berücksichtigung
    Zuschussmittelgewährung *
Gesamtkosten gem. Kostenschätzung – Stand 23.01.2025261.000,- €
Gewährte Fördermittel Ausgleichstock80.000,- €
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW60.500,- €

*              Im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der Gesamtkosten wird auf die Anlage 2 zu GR Ber 06/2025 (Kostenberechnung Bauamt VVL) verwiesen.

  1. Ursprüngliche Kostenschätzung unter Berücksichtigung Zuschussmittelgewährung
Gesamtkosten gem. Kostenschätzung224.000,- €
Gewährte Fördermittel Ausgleichstock80.000,- €
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW60.500,- €
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde83.500,- €

Im Haushaltsplan der Gemeinde Bernstadt 2024 sind Eigenfinanzmittel in Höhe von 100.000,- € für die Maßnahme eingestellt.

Im Falle einer ergänzenden Umsetzung des Beachvolleyballfeldes obliegt dem TSV
Bernstadt die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Anlage in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten. Die Gemeinde Bernstadt ist bezüglich der Unterhaltspflicht und Kosten freigestellt. Dies ist vertraglich zwischen der Gemeinde und dem TSV im Vorfeld einer
Maßnahmenumsetzung verbindlich zu fixieren.

Beschluss/Information:

  1. Den durch die Projektgruppe „Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen“ vorgeschlagenen und im Lageplan – Anlage 1 zu GR Ber 06/2025 – dargestellten Maßnahmen-inhalten wurde zugestimmt.
  • Dem durch die Projektgruppe „Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen“ vorgeschlagenen Stufen-/Prioritätenplan wird unter Voraussetzung der Einhaltung des Kostenrahmens im Zusammenhang mit den Punkten „Sanierung Flutlichtanlage“ und „Umsetzung Beachvolleyballfeld“ wie folgt zugestimmt:

Priorität 1:             Sanierung Kleinspielfeld, Sanierung und Erneuerung Ballfangzäune, Wege- und Pflasterarbeiten

Priorität 2:             Energetische und technische Sanierung der Flutlichtanlage

Priorität 3:             Umsetzung eines Beachvolleyballfeldes

  • Das Verbandsbauamt des VVL wird mit der Ausschreibung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und Bauleitung beauftragt.

Abstimmung:

Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.

Neuausweisung Gewerbegebiet „Am Osterstetter Weg“ / Ansiedlung Firma Mayser

– Abschluss öffentlich-rechtliche Vereinbarung Raumordnung

– Beratung und Beschlussfassung     

Die Gemeinde Bernstadt stellt derzeit für die Ansiedlung der Firma Mayser den Bebauungsplan Gewerbegebiet (GE) „Am Osterstetter Weg“ am östlichen Ortsrand auf. Das Plangebiet umfasst insgesamt 8,61 ha. Davon sind ca. 5,5 ha der östlichen Teilfäche für die Firma
Mayser bestimmt. Die restliche, westliche Teilfläche ist für die Eigenentwicklung der
Gemeinde Bernstadt geplant. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Gewerbegebiet nach
§ 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan (FNP) des Verwaltungsverbands Langenau (VVL) weist für das Plangebiet derzeit land-
wirtschaftliche Flächen aus.

Es ist eine Änderung des FNPs in gewerbliche Bauflächen für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplanes notwendig. Das Bebauungsplanverfahren und das Verfahren für die
notwendige Änderung des FNP (23. Änderung) wurden bereits von der Gemeinde Bernstadt bzw. dem VVL Langenau veranlasst.

Damit der vorhabenbezogene Bebauungsplan GE „Am Osterstetter Weg“ bei einer nicht
Ansiedlung der Firma Mayser, die Folgeansiedlung von anderen Gewerbebetrieben als
verbindliche Auflage für eine Genehmigung durch die übergeordneten Raumordnungs-
behörde (Regierungspräsidium Tübingen) ausschließt, sind der Bebauungsplan und die
23. Änderung des FNP für den Bereich der für die Firma Mayser vorgesehen war aufzu-
heben.

Im Zuge einer verbindlichen Fixierung der vorgenannten Genehmigungsvoraussetzung ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bernstadt, dem RP Tübingen und dem Landkreis Alb-Donau (ADK) abzuschließen.

Durch das Landratsamt ADK und die Gemeinde Bernstadt erfolgte die Ausarbeitung eines Vereinbarungsentwurfes in Abstimmung mit dem RP Tübingen.

Bezüglich der Inhalte der öffentlichen rechtlichen Vereinbarung wird auf die Anlage zur
Sitzungsvorlage GR Ber 07/2025 verwiesen.

Über den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist durch den Gemeinderat
Beschluss zu fassen.

Kostenbetrachtung:

– 0 –

Beschluss/Information:

  1. Dem Abschluss der im Entwurf – Anlage 1 GR Ber 07/2025 – erläuterten Fassung der
    öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bernstadt, dem Regierungs-
    präsidium Tübingen und dem Alb-Donau-Kreis wird im Zusammenhang mit der
    Entwicklung des Gewerbegebietes “Am Osterstetter Weg“ und der Ansiedlung der Firma
    Mayser in diesem zugestimmt.
  • Die Gemeindeverwaltung wird mit dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ermächtigt.

Abstimmung:

Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.

Bauangelegenheiten – Einvernehmen Gemeinde in Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren

– Errichtung einer Wetterschutzhütte Flst. 346

– Beratung und Beschlussfassung     

Mit Einreichung der Unterlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (16.12.2024) wird der Antrag auf Genehmigung eines Bauvorbescheides gem. § 57 Landesbauordnung (LBO) für das Bauvorhaben “Errichtung einer Wetterschutzhütte in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 3m x 8m“, Flst. Nr. 346 – Sportgelände Eichenberg – beantragt.

Das Grundstück Flst.Nr. 346 liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten
Bebauungsplans im Außenbereich.

Die geplante Wetterschutzhütte dient dem auf dem Sportgelände am Eichenberg
praktizierten Vereinssportbetriebes. Bis dato sind keinerlei adäquate Wetterschutz-
möglichkeiten vor Ort vorhanden. In Verbesserung und Optimierung des gegenwärtigen,
unbefriedigenden Zustandes ist die geplante Maßnahme in Bewertung der Gemeinde-
verwaltung zu befürworten.

Bezüglich der planerischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die
der Sitzungsvorlage beigefügten Planunterlagen (Anlagen 1 und 2 zu GR Ber 08/2025)
verwiesen.

Der Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung der Gemeinde – Einver-
nehmenserteilung/-versagung – im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beraten und zu entscheiden.

Kostenbetrachtung:

– 0 –

Beschluss/Information:

Dem Bauvorhaben Errichtung einer Wetterschutzhütte in Holzbauweise mit einer Grund-
fläche von 3m x 8m“, Flst. Nr. 346 – Sportgelände Eichenberg – wird in Beteiligung der
Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:

Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.

Eingang und Annahme von Spenden

– Beratung und Beschlussfassung          

Gemäß § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt
jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Über die Spendenannahme und Vereinnahmung unter der genannten Zweckbestimmung ist Beschluss zu fassen.

Kostenbetrachtung:

Nachfolgende Spende(n) sind bei der Gemeindekasse eingegangen:

Spender:Betrag in €:Zweckbestimmung
  Klaus Hörz GmbH & Co.KG – Spendeneingang: 09.12.2024  150,-    Jugendfeuerwehr

Beschluss/Information:

  1. Der Gemeinderat nimmt die Entgegennahme der Spende unter der entsprechenden Zweckbestimmung zur Kenntnis.
  • Der Vereinnahmung der Spendenmittel durch die Gemeindekasse wird mit der ent-
    sprechenden Zweckbestimmung zugestimmt.

Abstimmung:

Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.

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