Grundsteuerreform 2025 – Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
– Festlegung der Hebesteuersätze der Gemeinde Bernstadt
– Erlass der Hebesatzsatzung
– Beratung und Beschlussfassung
Die Gemeinde Bernstadt wird für das Jahr 2025 erstmalig eine Hebesatzsatzung zur
Festlegung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer beschließen.
- Grundsteuer
In der Gemeinderatssitzung am 17.10.2024 wurden dem Gemeinderat der Gemeinde
Bernstadt die wesentlichen Eckpunkte der Grundsteuerreform erläutert. Zudem wurde dem geplanten Vorgehen des Finanzwesens des Verwaltungsverbandes Langenau bezüglich der Hebesatzkalkulation zugestimmt.
Die Gemeinde Bernstadt berücksichtigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, in der Kalkulation die ausstehenden Schätzungs-, Einspruchsverfahren sowie anstehende Gutachten. Diese
werden voraussichtlich erst im Verlauf des Jahres 2025 abgeschlossen und die Datengrundlage der Gemeinde verändern. Dennoch sind eine Neufestsetzung der Hebesätze und eine Planung des Jahres 2025 erforderlich. Sollten sich deutliche Veränderungen ergeben,
können die Hebesätze für das Jahr 2026 erneut angepasst werden. So kann die Gemeinde trotz laufender Reform sicherstellen, dass die Bürgerschaft nicht überbelastet wird und die Gemeinde ein angemessenes Steueraufkommen generieren kann.
Die Gemeinde plant für das Jahr 2025 aufkommensneutrale Hebesätze festzulegen. Dafür werden neben den bereits erläuterten Aspekten auch die Verschiebung zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B sowie der Gemeindeanteil an der Steuer berücksichtigt.
- Berücksichtigung Minderung Grundsteuer A
Aufgrund der veränderten Bemessungsgrundlage der Grundsteuer werden ab dem Steuerjahr 2025 Flächen, welche bisher in der Grundsteuer A erfasst waren in der Grundsteuer B veranlagt. Dies wird an der Höhe der Messbeträge der Grundsteuer A deutlich. Diese sinken nach aktuellen Hochrechnungen deutlich.
Sollten diese Verschiebungen nicht berücksichtigt werden, müssten betroffene Grundstückseigentümer mit einer deutlich steigenden Steuerlast rechnen, da sie dann sowohl einen
ähnlichen Steuerbetrag wie bisher in der Grundsteuer A und zusätzlich einen neuen Steuerbetrag in der Grundsteuer B entrichten müssten.
Die Gemeinde Bernstadt senkt aus diesem Grund den Ziel-Steuerbetrag der Grundsteuer A und erhöht in vergleichbarer Höhe den Steuerbetrag der Grundsteuer B. So sollte das
Gesamtsteueraufkommen auf einem ähnlichen Niveau verbleiben und eine Doppelbelastung vermieden werden.
- Berücksichtigung Gemeindeanteil an der Grundsteuer
Innerhalb der Gemeinde sind verschiedene natürliche und juristische Personen grundsteuerpflichtig. Darunter fallen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Gemeinde selbst. Bisher war der Gemeindeanteil an der Grundsteuer sehr gering. Die veranschlagte Steuer wurde fast ausschließlich von der Bürgerschaft erbracht.
Aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage hat sich dies deutlich geändert. Der nicht
zahlungswirksame Anteil der Grundsteuer ist deutlich gestiegen und steht der Gemeinde
jedoch nicht tatsächlich zur Verfügung.
Daher wurde dieser Anteil hochgerechnet und vom erwartbaren Steueraufkommen
abgezogen. In der Folge fällt der Hebesatz geringfügig höher aus. Der Zahlungsbetrag der
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entspricht somit dem des Jahres 2024
(aufkommensneutral).
Steueraufkommen 2024 – Veranlagung: Grundsteuer A: 28.148,57 EUR Grundsteuer B: 249.337,69 EUR Steueraufkommen 2025 – Plan: Grundsteuer A: 18.460,00 EUR Grundsteuer B: 268.000,00 EUR | Steuerhebesätze 2024 – Veranlagung: Grundsteuer A: 330 v. H. Grundsteuer B: 350 v. H. Steuerhebesätze 2025 – Plan: Grundsteuer A: 410 v. H. Grundsteuer B: 260 v. H. |
- Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird unverändert auf 340 v. H. festgelegt.
Herr Nik Pieles von der Finanzabteilung des Verwaltungsverbandes Langenau (VVL) erläuterte den Sachvortrag anhand einer Präsentation und den vorliegenden Sitzungsunterlagen ausführlich.
Das Gremium nahm die Ausführungen des Herrn Pieles zustimmend zur Kenntnis.
Innerhalb des Gremiums bestand einvernehmlicher Konsens bezüglich der Verabschiedung der durch die Finanzabteilung vorgeschlagenen neu festzulegenden Hebesätze.
Kostenbetrachtung:
Im Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Bernstadt werden die Erträge für die Grundsteuer A und Grundsteuer B entsprechend dem Sitzungsbeschluss eingestellt.
Entsprechend dem Beschlussvorschlag fallen voraussichtlich nachfolgende Beträge an:
Grundsteuer A: 18.460,00 EUR
Grundsteuer B: 268.000,00 EUR
Beschluss/Information:
- Der Hebesatzkalkulation vom 28.11.2024 wird zugstimmt. Die Kalkulation sowie
ergänzende Unterlagen haben dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen.
- Die Neufassung der Hebesatzsatzung wird vom Gemeinderat der Gemeinde Bernstadt wie vorgelegt beschlossen
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS) der Gemeinde Bernstadt
– Verrechnungsbeschlüsse zur Wassergebührenkalkulation
– 7. Satzung zur Änderung der WVS
– Beratung und Beschlussfassung
Gemäß § 78 Absatz 2 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre
Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Bei der Wasserversorgung ist in der Regel volle Kostendeckung anzustreben. Versorgungs-einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen können nach § 14 Absatz 1 Kommunal-
abgabengesetz (KAG) einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde
abwerfen.
Die derzeitige Wasserverbrauchsgebühr musste zum 01.01.2023 von 2,27 EUR pro Kubik-
meter auf 2,69 EUR pro Kubikmeter neu festgesetzt werden. Grund für den massiven
Gebührenanstieg war die angekündigte Erhöhung der Betriebskostenumlage für Wasser-
bezug vom Zweckverband Wasserversorgung Ulmer Alb von 1,09 EUR je Kubikmeter im Jahr 2022 auf 1,60 EUR je Kubikmeter zum 01.01.2023.
Für das Jahr 2024 wurde unter Berücksichtigung der Entlastung durch das Strompreis-
bremsengesetz die Betriebskostenumlage vorläufig auf 1,21 EUR je Kubikmeter festgesetzt und somit wieder deutlich gesenkt. Für das Jahr 2025 wurde in Verbandsversammlung des Zweckverbandes Ulmer Alb am 20.11.2024 die Betriebskostenumlage mit einem Betrag in Höhe von 1,23 EUR je Kubikmeter festgelegt.
Unverändert ist die Situation bei den sonstigen Aufwendungen. Stetig steigende Unter-
haltungskosten (Inflation) sowie ein in Teilen sanierungsbedürftiges Leitungsnetz und ein dadurch bedingter Wasserverlust verursachen laufende Aufwendungen.
Die Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb wurden aus den Haushaltsplänen der vergangenen Jahre entnommen, einer Überprüfung unterzogen und an die veränderten
Rahmenbedingungen angepasst.
Veränderungen haben sich dahingehend ergeben, dass mit den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) zum 01.07.2023 ein Betriebsführungsvertrag abgeschlossen wurde und ab 2024 auch die Beschaffung und Montage der Wasserzähler für den Turnuswechsel als Dienstleistung über die SWU erfolgt.
Die Kalkulation der Verbrauchsgebühren für das Jahr 2025 ergibt eine nahezu unveränderte Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,59 EUR (Vorjahr: 2,69 EUR) pro Kubikmeter.
Dem Gemeinderat wurde empfohlen, die Verbrauchsgebühr unverändert in Höhe von 2,69 EUR kostendeckend festzusetzen. Um Belastungen für den allgemeinen Haushalt zu vermeiden, sind die Gebührensätze
regelmäßig auf ihre Höhe hin zu überprüfen und gegebenenfalls im erforderlichen Maße
anzupassen. Eine Anpassung – Reduzierung der Verbrauchsgebühr – um 0,10 € wird angesichts der zu erwartenden, allgemeinen Kostensteigerungen (Inflation) in den kommenden Jahren nicht empfohlen.
Im Übrigen wurde auf die Gebührenkalkulation verwiesen, die den Gremiumsmitgliedern als
Anlage zur Sitzungsvorlage (Anlage 1) vorlag.
Über die Neukalkulation der Verbrauchsgebühren ist durch den Gemeinderat auf Grundlage der Gebührenkalkulation zu beraten und Beschluss zu fassen.
Die bestehende Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Bernstadt vom 12.03.2009 ist bei gleichbleibenden Verbrauschgebühren
(empfohlen) nicht abzuändern.
Kostenbetrachtung:
Siehe Gebührenkalkulation – Anlage
Beschluss/Information:
- Die als Anlage beigefügte Gebührenkalkulation vom 20.11.2024 wird in allen Teilen
beschlossen. - Die Verbrauchsgebühr wird unverändert in Höhe von 2,69 EUR pro Kubikmeter Wasser-
bezug festgesetzt.
Abstimmung: Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Bernstadt
– Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen der Vorjahre
– Neukalkulation der Abwassergebühren
– Erlass der 4. Satzung zur Änderung AbwS
– Information, Beratung und Beschlussfassung
Vorlage Nr. GR Ber 76/2024, Az: 700.11
I) Abwassergebührenkalkulation
A) Vorbemerkungen zur Gebührenkalkulation
- Ausgangslage
Im Bereich der Abwasserbeseitigung kam es in den vergangenen Jahren zu Über-
deckungen. Diese müssen lt. Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalt von 5 Jahren ausgeglichen werden bzw. in eine Kalkulation eingestellt werden. Aus dem Jahr 2020 steht noch eine Überdeckung in Höhe von 41.464,05 €, die zwingend ausgeglichen
werden muss.
Die Abwassergebühren wurden deshalb neu kalkuliert und die im Jahr 2020 entstandene Überdeckung in die Kalkulation eingestellt.
- Rechtsgrundlagen
Die vorliegende Gebührenkalkulation beruht auf den §§ 2 und 17 des Kommunalab-
gabengesetzes (KAG) in Verbindung mit den §§ 77 und 78 der Gemeindeordnung (GemO) sowie den §§ 12 und 38 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).Die
Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt
werden (Kostenobergrenze – § 14 Abs. 1 KAG).Entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind in die Gebührenkalkulation die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen auf der Kostenseite einzustellen.
Die einzelnen Anlagen werden seit Einführung der Doppik mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgeführt und erhaltene Beiträge mit ihren Auflösungen separat ausgewiesen und als Einnahmen in die Kalkulation eingestellt. Die Anlagen werden nach dem Bruttoprinzip abgeschrieben. Die Verzinsung erfolgt nach der Restwertmethode.
- Öffentliche Einrichtung
Gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung (AbwS) betreibt die Gemeinde die zentrale
Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung. Bei den öffentlichen Abwasser-
anlagen handelt es sich hierbei insbesondere um öffentliche Kanäle, Regenrückhalte-
becken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und die Kläranlage sowie offene und geschlossene Gräben (§ 2 Abs. 2 AbwS). Die Kläranlage wird vom Zweckverband Mittleres Lonetal betrieben.
- Vorgehensweise
4.1 Kostenermittlung
4.1.a) Allgemeine Kostenentwicklung
Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten für das Jahr 2025 wurde das vorläufige Rechnungsergebnis 2023, die
Planung 2024 sowie Finanzplanung 2025 einbezogen. Dabei wurden Kosten-
steigerungen und sonstige Kostenverschiebungen, Kostenentwicklungen hinsichtlich der Unterhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Personalkosten bereits berücksichtigt.
Die Angaben bezüglich Abschreibungen und Verzinsungen stützen sich auf die von der Gemeinde geführten Anlagen in der Anlagebuchhaltung. Diese wurden im Zuge der Einführung der Doppik von Roedl und Partner anhand der beim Verwaltungs-
verband Langenau bis dahin geführten Anlagenachweise bewertet. Die Anlagen
wurden unter Berücksichtigung der im Finanzplanungszeitraum vorgesehenen
Maßnahmen fortgeschrieben. Bei der kalkulatorischen Verzinsung wurde ein Zinssatz von 4 % zugrunde gelegt. Die in die Kalkulation eingestellten Beträge können aus der Anlage 1 (Auswertung 1) entnommen werden.
Die Investitionen werden in Form von Abschreibungsbeträgen und der Verzinsung des Anlagekapitals in der Kalkulation berücksichtigt. Die einzelnen Beträge sind aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlich.
Die prozentuale Aufteilung des Unterhaltungsaufwands und der Betriebskosten ergibt sich aus den Anlagen 9 und 10. Reine Kanalsanierungsmaßnahmen werden seit
Einführung der Doppik im Aufwand gebucht. Kanal- und Klärbereich
Die in die Kalkulation eingestellten Beträge wurden auf ihre 2 Funktionsbereiche
„Kanalbereich“ und „Klärbereich“ aufgeteilt. Die entsprechend ermittelten Werte
bilden jeweils die Grundlage für die Kanal- und Klärgebühr. Die näheren Einzelheiten können der Anlage 2 (Auswertungen 2 und 3) entnommen werden.
4.1 c) Schmutz- und niederschlagswasserbedingte Kosten
Die unter 4.1 a) und b) ermittelten Kosten für den Kanal- und Klärbereich mussten zur Ermittlung der gesplitteten Gebühr weiter in die Bereiche schmutzwasser- und
niederschlagswasserbedingte Kosten aufgeteilt werden. Die einzelnen Verteilungs-
quoten können den Anlagen 3a, 3b und 3c entnommen werden. Die Verteilungs-
quoten sind gegenüber der Einführung im Jahr 2012 unverändert.
Innerhalb des Kanalbereichs musste eine sachgerechte Verteilung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung, Zinsaufwand) und der Unterhaltungskosten erfolgen. Die Kostenverteilung bei den Mischwasserkanälen wurde mit jeweils 50 % zu den schmutzwasser- und 50 % den regenwasserbedingten Kosten vorgenommen. Dies entspricht einem allgemeingültigen Erfahrungswert. Bei Schmutz- bzw. Regenwasserkanälen wurde eine 100-ige Zuordnung zum jeweiligen Bereich durchgeführt.
Im Klärbereich wurden bei der Kläranlage sowohl die Betriebs- als auch die
Investitionskosten mit einem Erfahrungswert für den vorhandenen Kläranlagentyp
belegt. Die zugrunde gelegten Werte betragen für Schmutzwasser (SW 75 %
Investitionskosten und 75 % Betriebskosten) und Niederschlagswasser (NW 25 %
Investitionskosten und 25 % Betriebskosten). Bei der Kostenverteilung bei den
ebenfalls überwiegend dem Klärbereich zugeordneten Anlagen wie Pump- und
Hebewerken sowie bei den Zuleitungssammlern wurde ein Erfahrungswert
(65 % SW : 35 % NW) zugrunde gelegt. Die Kosten der Regenwasserbehandlungs-anlagen gehen überwiegend zu Lasten des Niederschlagswassers. Hier beträgt der Verteilungsschlüssel 20:80 (SW:NW). Die Kostenzuordnungen/ Kostenquoten sind der Anlage 3b zu entnehmen.
- Divisionskalkulation
4.2.a) Schmutzwassergebühr
Die auf das Schmutzwasser entfallenden Kostenblöcke wurden getrennt nach Kanal- und Klärbereich durch die Leistungseinheiten (m³ Abwasser) geteilt und so die
kostendeckende Gebühr errechnet. Die Abwassermenge orientiert sich hierbei am Durchschnitt der letzten Jahre.
Nachdem weitgehend alle Grundstücke, die an den Kanal angeschlossen sind auch an das Klärwerk angeschlossen sind, wird sowohl bei der Kalkulation der Kanal- als auch der Klärgebühr die gleiche Menge zu Grunde gelegt.
4.2.b) Niederschlagswassergebühr
Die auf das Niederschlagswasser entfallenden Kostenblöcke wurden getrennt nach Kanal- und Klärbereich durch die Leistungseinheiten (m² versiegelte und ange-
schlossene Fläche) geteilt und so die kostendeckende Gebühr errechnet.
Die Flächenermittlung wird für alle Verbandsgemeinden vom Ingenieurbüro Will
mittels dem sogenannten Gebietsabflussbeiwertverfahren durchgeführt. Für alle Grundstücke, für die eine Einzelbetrachtung vorgenommen wurde, gelten die
erklärten Werte, die restlichen Grundstückseigentümer werden mit dem für das
jeweilige Grundstück festgelegten GAB-Wert veranlagt (vgl. Gebietsabfluss-
beiwertkarte, Anlage 11).
- Kalkulationszeitraum
Aufgrund der Vorgaben im KAG kann eine Gebührenkalkulation einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren umfassen. Diese Kalkulation umfasst ein Jahr, das Jahr 2025.
- Abschreibungen und Verzinsung
Die Gemeinde schreibt die Anlagen im Bereich der Abwasserbeseitigung nach dem
Bruttoverfahren ab. Die Anlagenwerte des Abwasserzweckverbands werden anteilig der Gemeinde zugerechnet.
Die Verzinsung erfolgt nach der Restwertmethode, der Zinssatz beträgt 4 %.
Die einzelnen Abschreibungssätze und Zinsbeträge können den beigefügten Anlagen 4 und 5 entnommen werden.
- Straßenentwässerungsanteil
Nach § 17 Abs. 3 KAG bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten
unberücksichtigt, d.h. diese Kostenanteile sind im Rahmen der Gebührenkalkulation
abzuziehen. Nachdem bei der vorliegenden Kalkulation umfassende Detailinformationen bezüglich Kosten- und Flächenverteilung vorliegen, wird der Straßenentwässerungsanteil innerhalb des Kalkulationszeitraums jährlich neu berechnet. Grundlage war einerseits der regenwasserbedingte Kostenblock und andererseits der auf die Straßen entfallende
Flächenanteil. Die Ermittlungsmethode hat sowohl Elemente der kostenorientierten
Vergleichsberechnung (Aufteilung der schmutz- und regenwasserbedingten Kosten) als auch der abflussmengenorientierten Vergleichsberechnung (Aufteilung entsprechend der befestigten Flächen). Durch diese Berechnung erhält man sowohl im Kanal- als auch im Klärbereich gemeindespezifische Ergebnisse.
Der Straßenentwässerungsanteil ist von der Kostenstelle 3811000 der Gemeinde zu leisten und wirkt sich für den Gebührenzahler entlastend aus. Die einzelnen Werte für den Straßenentwässerungsanteil und die jeweiligen Anteile an den Gesamtkosten
können der Kalkulation aus Anlage 2 entnommen werden.
- Kommunale Gebäude
Die Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ durch die Gemeinde selbst wurde auf der Leistungsseite (m³ Abwasser) mit in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Die öffentlichen Gebäude (z.B. Rathaus, Feuerwehr-
gerätehaus, Aussegnungshalle) haben eigene Wasserzähler. Ihre Leistungsmenge wird somit genau ermittelt und ist in der Gesamtmenge bereits berücksichtigt. Lediglich
Abwasser, anlässlich von Kanalreinigungen und sonstige ungezählte Wasserentnahmen, die wieder dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, mussten auf der Leistungsseite
zusätzlich durch Schätzung berücksichtigt werden. Bei der Flächenermittlung für die
Niederschlagswassergebühr sind ebenfalls sämtliche öffentlichen Gebäude und deren Hof- und Dachflächen auf der Leistungsseite (m² versiegelte, angeschlossene Flächen) mit in die Gebührenkalkulation eingestellt.
- Starkverschmutzer
In der Gemeinde gibt es derzeit keine Betriebe, die durch ihr Abwasser bzw. dessen
Verschmutzungsgrad mehr als 10 % der Kosten für die Unterhaltung der Kanäle und des Klärwerks verursachen. Daher musste keine Zuschlagsberechnung durchgeführt werden. Der Tatbestand des Starkverschmutzerzuschlags ist deshalb derzeit auch nicht in der
Abwassergebührensatzung vorgesehen.
- Kostendeckung
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, d.h. dass maximal eine
Kostendeckung von 100 % anzustreben (zu kalkulieren) ist. Ergeben sich am Ende eines Haushaltsjahres Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde die Pflicht, diese innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können ebenfalls innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen werden.
- Ermessensentscheidungen
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB vom 07.09.1987 – 2S998/86 und Urteil vom 24.11.1988 – 2S1168/88).
Im Rahmen der Ermessensentscheidungen sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Der Gemeinderat hat entsprechend der gemeindespezifischen Gegebenheiten in folgenden Bereichen Ermessensentscheidungen zu treffen:
- Gebührensatz
- Höhe des Gebührensatzes
- Einstellung der gebührenfähigen Kosten
- Einstellung der gebührenrelevanten Leistungseinheiten
- Kalkulation
- Festlegungen über Art und Umfang des Gebührenmaßstabs
- Berechnung und Höhe des Straßenentwässerungsanteils
- Methode zur Ermittlung der Kostenanteile und der Leistungseinheiten
(insbesondere: Kostenverteilungsschlüssel; Anschlussquote; Abflussbeiwerte)
- Methode der Zinssatzermittlung für das Anlagekapital
- Methode der Mischzinskalkulation für das Anlagekapital
(Restbuchwertmethode oder Durchschnittswertmethode)
- Höhe der Abschreibungs- und Auflösungssätze
- Abschreibungsmethode (Brutto-/ Nettomethode)
- Schätzungen bei Preissteigerungen, Kostenentwicklungen,
Investitionsumfang und -zeitpunkt und den Leistungseinheiten
- Schätzungen bei Einnahmeentwicklungen, Umfang und Zeitpunkt
der Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse
- Schätzungen bei den Leistungseinheiten einschließlich der Zu- und
Abschläge (Abwassermenge; Veranlagungsfläche)
- Kalkulationszeitraum für die Gebühr (gemäß § 14 Abs. 2 KAG
maximal 5 Jahre)
- Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren in den
folgenden 5 Haushaltsjahren
- Ausgleich von Überschüssen aus den Vorjahren
- Prognosen und Schätzungen
Da die genaue Entwicklung der Ausgaben nicht exakt vorhersehbar ist, ist es Aufgabe des Gemeinderats, hierüber Prognosen oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation war dies in folgenden Bereichen der Fall:
- Preisentwicklung bei Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
(wie in die Kalkulation eingestellt)
- Lohnsteigerung (wie in die Kalkulation eingestellt)
- Art, Umfang und Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die
Zuteilung zu den einzelnen Bereichen (Kanal-, Klärbereich bzw. Schmutz-,
Niederschlagswasserbereich).
4. Umfang und Entwicklung der Leistungseinheiten (einschließlich der Zuschläge
und Absetzungen) wie in die Kalkulation eingestellt
– Abwassermenge
– befestigte und angeschlossene Fläche
– Straßenfläche (hinsichtlich Straßenentwässerungsanteil
B) Übersicht über die errechneten Gebühren für das Jahr 2025
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser 2,17 €.
Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
– Kanalgebühr 0,88 €/m³,
– Klärgebühr 1,29 €/m³.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche pro Jahr 0,39 €.
Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
– Kanalgebühr 0,20 €/m² pro Jahr
– Klärgebühr 0,19 €/m² pro Jahr.
C) Satzungsänderung
Angepasst wurden in der Satzung lediglich der § 40 a (Datumsangabe) und der
§ 42 zur Höhe der Abwassergebühren. Die Satzungsänderungen sind in der Anlage zur Sitzungsvorlage farblich dargestellt.
Kostenbetrachtung:
Auf die Kalkulation und die Ausführungen zum Sachverhalt sowie die Anlagen wird verwiesen.
Die Kalkulation sowie ergänzende Unterlagen (Anlagen 1 bis 11) lagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.
Gegenüberstellung Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter Abwasser 2024/2025:
Beschluss/Information:
1. Kalkulation
1.1 Der Gebührenkalkulation vom 31.10.2024 wird zugestimmt.
1.2 Die Gemeinde erhebt einheitliche Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“.
1.3 Die Gemeinde wählt folgende Gebührenmaßstäbe:
– Für das Einleiten von Niederschlagswasser die nach Anschluss- und Versiegelungsgrad modifizierte überbaute und befestigte (versiegelte) Fläche.
– Für das Einleiten von Schmutzwasser den modifizierten Frischwassermaßstab.
1.4 Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen
sowie der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode werden zugestimmt.
1.5 Den in die Gebührenkalkulation eingestellten Veranlagungsflächen und
Veranlagungsmengen sowie dem Anschluss- und Versiegelungsgrad und
den Prognosen und Schätzungen der Kalkulation werden zugestimmt.
1.6 Der Straßenentwässerungskostenanteil wird, entsprechend der jeweiligen Einzel-
berechnung für den Kanal- und Klärbereich berücksichtigt. Der Berechnungsmethode (regenwasserbedingte Kosten aufgeteilt im Verhältnis zu den privaten und öffentlichen versiegelten Flächen) wird zugestimmt.
2. Satzung
Die 5. Satzung vom 28.11.2024 zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Bernstadt vom 12.03.2009 (Anlage 11 – GR Ber 76/2024) wird beschlossen.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Gewerbegebiet Herdgasse 5. Bauabschnitt – Erschließung
– Vergabe der Erschließungsarbeiten
– Beratung und Beschlussfassung
Gemeinderat Baur erklärte sich im Vorfeld der Behandlung des Tagesordnungspunktes für
befangen und begibt sich in den Zuhörerraum. Herr Baur gemäß § 18 GemO von der Ab-
handlung des Tagesordnungspunktes ausgenommen.
Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Herdgasse 5. Bauabschnitt“ verfolgt die Gemeinde das städtebauliche Ziel, den noch restlichen Bereich im Dreieck zwischen bestehendem
Gewerbegebiet Herdgasse, der K 7303 und der „Holzkircher Straße“ einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Das Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbeschluss) wurde mit
Gemeinderatsbeschluss vom 07.06.2018 förmlich eingeleitet und mit Satzungsbeschluss-fassung am 20.07.2023 abgeschlossen.
Um eine gewerbliche Nutzung der Flächen gewährleisten zu können, sind die erforderlichen Erschließungsbaumaßnahmen zu veranlassen und umzusetzen.
Durch Beschlussfassung des Gemeinderats am 25.01.2024 wurde das mit der technischen Umsetzung des Gewerbegebietsabschnitts beauftragte Ingenieurbüro “KOLB Ingenieure GmbH“ aus Steinheim mit der Ausarbeitung der Erschließungsplanung sowie mit der Ausschreibung der Erschließungsarbeiten für das Gewerbegebietes “GE Herdgasse 5. Bauabschnitt“ beauftragt.
Kostenbetrachtung:
Angebotswertung Gewerk Tief- und Straßenbauarbeiten:
Anzahl der eingegangenen Angebote: | 9 |
Günstigster Bieter: | Firma Heim aus Ulm |
Angebotssumme (brutto): | 191.075,55 € |
Zweitgünstigster Bieter (brutto): | 209.226,64 € |
Ansatz Kostenberechnung (netto): | 199.389,86 € |
Die für die Erschließungsmaßnahmen erforderlichen Finanzmittel sind im Haushaltsplan der Gemeinde Bernstadt für die Jahre 2024/2025 eingestellt.
Beschluss/Information:
Die Vergabe der Tief- und Straßenbauarbeiten im Zuge der Erschließung des Gewerbe-
gebietes “GE Herdgasse 5. Bauabschnitt“ erfolgt unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten an den günstigsten Bieter, die Firma Heim aus Ulm zur Vergabesumme in Höhe von 191.075,55 €.
Abstimmung:
12 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
0 Enthaltungen
1 Befangene Mitglieder
Verbandsversammlung Verwaltungsverband Langenau 26.11.2024
– Information über Inhalte und Ergebnisse
Am Dienstag, 26.11.2024 findet eine Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes
Langenau im Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Langenau statt.
Die Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrates setzt sich wie folgt zusammen (Auszug Einladungsschreiben RIS):
Die Sitzung einschließlich Beratungsunterlagen (öffentlicher Sitzungsteil) sind im Rats-
informationssystem des Verwaltungsverbandes Langenau eingestellt.
Die Gemeinde Bernstadt war mit 4 Vertretern, bestehend aus dem Vorsitzenden und drei
Gremiumsmitgliedern in der Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes Langenau in Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde Bernstadt stimmberechtigt vertreten.
Der Vorsitzende informiert das Gremium ausführlich über den Sitzungsverlauf und die
Beratungsergebnisse der Verbandsversammlung.
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
– 0 – / Das Gremium nahm die Ausführungen des Vorsitzenden zur Kenntnis.
Abstimmung:
– 0 –
Vorbereitung und Durchführung Bundestagswahl 2025
– Bildung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahlräume
– Bestellung der Wahlvorstände
– Beratung und Beschlussfassung
Vorlage Nr. GR Ber 80/2024, Az: 062.11
Voraussichtlich findet am 23. Februar 2025 eine Neuwahl des Deutschen Bundestages statt.
Von Seiten der Gemeindeverwaltung sind die Vorbereitungen zur Durchführung der vorge-zogenen Bundestagswahl 2025 kurzfristig zu veranlassen und die organisatorischen Grund-lagen gemäß Bundeswahlgesetz (BWG) zu tätigen.
Für die anstehende Bundestagswahl obliegt der Gemeinde auch die Aufgabe der Durch-
führung der Briefwahl. Daher ist für die Durchführung der Bundestagswahl auf örtlicher
Ebene der Gemeinde Bernstadt zu den zwei bisherigen Wahlbezirken ein Briefwahlbezirk analog der Vorgehensweise bei den Europa- und Kommunalwahlen 2024 zu bilden.
Im Grundsatz wird von Seiten der Gemeindeverwaltung auch eine analoge Vorgehensweise in der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2025 zu den Europa- und
Kommunalwahlen 2024 in Bezug auf die Bildung der Wahlbezirke und der Bestimmung der Wahlräume vorgeschlagen.
Zu den Wahlräumen in der Riedwiesenhalle und dem Gemeindesaal wird der Briefwahlausschuss im Rathaus der Gemeinde seinen „Wahlraum“ haben und dort die
Abwicklung/Auszählung der Briefwahl vornehmen.
Bildung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahlräume
Wahlbezirk Nr. 001 – Gemeindesaal am Burgplatz:
Der Wahlbezirk Nr. 001 umfasst die gesamte Schmiedgasse, sowie den davon nördlich
gelegenen Teil des Gemeindegebietes, das Baugebiet Lange Wiese und die Butzenhöfe.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 001 wird der Gemeindesaal Burgplatz unter der
Anschrift Bürggasse 25, 89182 Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 002 – Riedwiesenhalle:
Wahlbezirk Nr. 002 umfasst ab der Schmiedgasse (Schmiedgasse ausgenommen) das
gesamte südlich der Schmiedgasse gelegene Gemeindegebiet.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 002 wird der große Vereinsraum in der Riedwiesenhalle mit Anschrift Riedwiesen 2, 89182 Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 003 – Briefwahlbezirk:
Wahlbezirk Nr. 003 bildet den Briefwahlbezirk ab.
Als Räumlichkeit des Wahlbezirks Nr. 003 wird das Rathaus mit Anschrift Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt bestimmt.
Bestellung der Wahlvorstände
Für jeden allgemeinen Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern (§ 9 Abs. 2 BWG). Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Für die
Ernennung der Wahlvorsteher und die Berufung der Beisitzer ist keine bestimmte Form ausdrücklich vorgeschrieben.
Für den Wahlbezirk Nr. 1 (Gemeindesaal Burgplatz), den Wahlbezirk Nr. 2 (Riedwiesenhalle) und die Auszählung der Briefwahl (Wahlbezirk Nr. 3 – Rathaus) wird jeweils ein separater Wahlvorstand berufen.
Grundsätzlich ist zur Einteilung anzumerken, dass die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und zu deren Wahr-
nehmung verpflichtet sind. Die Ablehnung der Wahrnehmung des Ehrenamtes kann nur aus schwerwiegenden Gründen (§ 11 Abs. 3 BWG, § 9 BWO) erfolgen.
Wie bisher sollte die Abwicklung der Wahlhandlungen für den Wahlzeitraum in 2 Schichten erfolgen. Die Frühschicht umfasst die Zeit von 07.50 Uhr bis 13.00 Uhr, die Nachmittagschicht die Zeit von 12.50 Uhr bis 18.00 Uhr. Im Anschluss an die Beendigung der Wahlhandlung erfolgt die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk unter Mitwirkung aller eingeteilten Personen des jeweiligen Wahlbezirkes.
Über die Festlegung der Wahlbezirke und die Zusammensetzung der Wahlvorstände ist durch den Gemeinderat zu beraten und Beschluss zu fassen.
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
- Die Gemeinde Bernstadt bildet für die Durchführung der Bundestagswahl im Jahr 2025 drei Wahlbezirke unter Ausweisung und Benennung der entsprechenden Wahlräume wie folgt:
Wahlbezirk Nr. 001 – Gemeindesaal am Burgplatz:
Wahlbezirk Nr. 001 umfasst die gesamte Schmiedgasse, sowie den davon nördlich
gelegenen Teil des Gemeindegebietes, das Baugebiet Lange Wiese und die Butzenhöfe.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 001 wird der Gemeindesaal Burgplatz unter der
Anschrift Bürggasse 25, 89182 Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 002 – Riedwiesenhalle:
Wahlbezirk Nr. 002 umfasst ab der Schmiedgasse (Schmiedgasse ausgenommen) das
gesamte südlich der Schmiedgasse gelegene Gemeindegebiet.
Als Wahlraum des Wahlbezirkes Nr. 002 wird der große Vereinsraum in der Riedwiesenhalle mit Anschrift Riedwiesen 2, 89182 Bernstadt bestimmt.
Wahlbezirk Nr. 003 – Briefwahlbezirk:
Wahlbezirk Nr. 003 bildet den Briefwahlbezirk ab.
Als Räumlichkeit des Wahlbezirks Nr. 003 wird das Rathaus mit Anschrift Schmiedgasse 5, 89182 Bernstadt bestimmt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sowie die erforderlichen Hilfskräfte werden vom
Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten berufen.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Neuausweisung Gewerbegebiet „Am Osterstetter Weg“ der Gemeinde Bernstadt
– Information Verfahrens- und Projektstand
Vorlage Nr. GR Ber 78/2024, Az: 621.41
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Osterstetter Weg“ sollen die Planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebiets am östlichen Ortsrand von Bernstadt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich geschaffen
werden. Die Neuausweisung eines weiteren Gewerbegebietsstandorts in der Gemeinde wird notwendig, da in den kommenden Jahren dringend geeignete Flächen sowohl für kleinere und mittlere Gewebebetriebe, als auch für die Standortverlagerung der Firma Mayser benötigt
werden.
Das bestehende Gewerbegebiet „Herdgasse“ im Norden der Gemeinde wurde in den letzten Jahren vollständig erschlossen. Die letzten Grundstücke werden in absehbarer Zeit bebaut. Für dieses Gewerbegebiet stehen keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mehr zur Ver-
fügung, da die Bereiche nördlich und westlich davon landschaftlich und naturräumlich von
hoher Bedeutung (Waldflächen, Landschaftsschutzgebiet etc.) sind.
Mit der Bereitstellung gewerblicher Baugrundstücke werden sowohl dauerhafte Arbeitsplätze, als auch zukunftsfähige Ausbildungsplätze geschaffen. Die Schaffung von Erweiterungs-möglichkeiten für ortsansässige Betriebe sowie die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe ist für die wirtschaftliche Entwicklung und Attraktivität der Gemeinde Bernstadt, welche dem
ländlichen Raum zuzuordnen ist, essentiell. Damit wird im erheblichen Maß zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur und zur Sicherung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen im
ländlich geprägten Raum beigetragen, die den formulierten Zielsetzungen in Bezug auf die zwingende Erforderlichkeit zusätzlicher wohnortnaher Ausbildungs- und Beschäftigungs-
möglichkeiten entsprechen.
Konkrete Anfragen kleinerer und mittlerer Unternehmen aus Bernstadt und der näheren
Umgebung liegen der Gemeinde bereits vor. Mittlerweile belaufen sich diese Anfragen für
gewerblich nutzbare Baugrundstücke auf eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 1,8 bis 3,0 ha.
Darüber hinaus benötigt die Firma Mayser im Rahmen ihrer Standortverlagerung und die damit einhergehenden Optimierung ihrer Betriebsabläufe durch Zusammenlegung ihres
Produktions- und Logistikbereichs eine Fläche von ca. 6,00 ha, um die mittel- und langfristige Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Die Firma Mayser ist ein international
tätiges Unternehmen mit Kernkompetenzen in den Bereichen Sicherheitstechnik, Schaumstofftechnik und Formteile. Allein durch die Ansiedlung der Firma Mayser am Standort
Bernstadt können bis zu 500 Arbeitsplätze am Ort geschaffen werden. Unter der Zielsetzung der Umsetzung des Gewerbegebietes und einer Produktionsaufnahme der Firma Mayser im Jahr 2027 informiert die Gemeindeverwaltung ausführlich über den
aktuellen Sachstand in Bezug auf die Neuausweisung und Entwicklung des Gewerbegebiets (GE) „Am Osterstetter Weg“ der Gemeinde Bernstadt und die Ansiedlung der Firma Mayser.
Unter der Zielsetzung einer Produktionsaufnahme im Jahre 2027 ist nachfolgender zeitliche Umsetzungsverlauf angestrebt:
Das Gremium nahm die Ausführungen des Vorsitzenden zur Kenntnis.
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
– 0 – / Information
Abstimmung:
Es fand keine Abstimmung statt.
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 – Investitionsprogramm 2025 fortfolgend
– Information und Vorberatung
Die Erstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt durch die Finanzabteilung des Verwaltungsverbandes Langenau (VVL) in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bernstadt.
Grundlage für die Ausarbeitung des Entwurfs bilden die für die Erfüllung der laufenden Auf-
gabenstellungen der Gemeinde im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Haushaltsmittel sowie die im Finanzplan laufenden und geplanten Investitionsvorhaben.
Als Orientierung für die Beratung der Investitionsplanung für das Haushaltsjahr 2025 fort-
folgend wird auf das den Gremiumsmitgliedern vorliegende Planwerk „Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024“, und das darin aufgeführte Investitionsprogramm der Gemeinde Bernstadt für die Haushaltsjahre 2024 fortfolgend (mittelfristige Investitions-
planung für die Jahre 2025 bis 2027) verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der aktuellen und zukünftigen Finanzsituation der
Gemeinde Bernstadt (Haushaltslage) ist nachfolgend ein Auszug aus dem Haushaltserlass der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis zum Haushaltsplan 2024
beigefügt.
Auszug Schreiben LRA ADK 09.04.2024:
„…Zu dem sorgfältig aufgestellten und informativ erläuterten Haushaltsplan bemerken wir:
Im Haushaltsjahr 2024 plant die Gemeinde Bernstadt zum wiederholten Mal, seit Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen, mit einem negativen
ordentlichen Ergebnis in Höhe von -315.942 €. Die Gemeinde kann somit ihren laufenden Ressourcenverbrauch nachhaltig nicht decken. Der Haushaltsausgleich nach § 80 Abs. 2 GemO wird dadurch erneut nicht erreicht. Auch in den kommenden Jahren soll das
ordentliche Ergebnis laut Finanzplan negativ bleiben.
Aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Haushaltsjahr 2024 ergibt sich ein Zahlungs-
mittelüberschuss von 76.538 €. Nach Abzug der ordentlichen Tilgung von 207.500 € ergeben sich negative Nettoinvestitionsfinanzierungsmittel von insgesamt -130.962 €. Aus dem
Finanzhaushalt kann damit kein Beitrag zur Investitionsfinanzierung geleistet werden.
Insgesamt rechnet die Gemeinde im Planjahr mit Investitionen in Höhe von rund 1,5 Mio. €. Die größten Investitionsmaßnahmen und -schwerpunkte bilden dabei unter anderem die
Kapitalanlage an den Verwaltungsverband Langenau für die Erweiterung der
Gemeinschaftsschule mit rund 410.000 €, die Erschließung des Gewerbegebietes
Herdgasse mit 150.000, die Sanierung der Sportstätte der Gemeinde mit etwa 100.000 €, umfangreichen Kanalsanierungen mit rund 100.000 €, sowie die Einrichtung einer Lärmschutzwand und einer barrierefreien Bushaltestelle im Wohngebiet „Lange Wiese“ mit insgesamt 155.000 €. Die vorhandenen Eigenmittel sowie geplanten Fördermittel reichen nicht aus, Investitionen finanzieren zu können, sodass die Gemeinde eine Kreditaufnahme in Höhe von 300.000 € benötigt. Weitere Kreditaufnahmen sind ab 2026 vorgesehen.
Die Verschuldung der Gemeinde wird sich bis Jahresende 2024 auf ca. 3.187.500 € bzw. 1.375 € je Einwohner belaufen. Der derzeitige Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen liegt bei 896 € je Einwohner. Laut Finanzplan der Gemeinde Bernstadt werden sich bis Ende 2027 die Kreditschulden nochmals leicht erhöht und sich auf insgesamt 3.205.000 € bzw. 1.383 € je Einwohner belaufen.
Seit mehreren Jahren ist die Finanzlage der Gemeinde Bernstadt durch die durchgängigen negativen Ergebnisse sowie die Verschuldung angespannt. In Zukunft sollte die Gemeinde ihre Entscheidungen über weitere anstehende und umfangreiche Investitionen, insbesondere auch die daraus entstehenden Folgekosten, wohlbedacht im Blickfeld behalten. Weitere
Belastungen für den Ergebnishaushalt sollten vermieden werden. Außerdem sollte bei zukünftigen Planungen immer die aktuelle politische Lage, die sich daraus ergebenden
Unsicherheiten und unkalkulierbaren Risiken (z.B. Lieferschwierigkeiten, Kostensteigerungen) sowie der Wirkungen auf den Gemeindehaushalt mit einbezogen werden. Aus diesem Grund raten wir der Gemeinde alle Ausgaben einer ständigen Aufgabenkritik zu unterziehen. Kurz bis mittelfristiges Ziel muss die Erwirtschaftung des jährlichen Ressourcenverbrauchs und eine Verbesserung der Eigenfinanzierungskraft sowie eine Verringerung der Verschuldung sein. Eine weitere Verschuldung sollte wegen der mangelnden Eigenfinanzierungskraft, sowie steigende Zinsen möglichst vermieden werden. Um die durch den Gemeinderat für das Jahr 2025 fort folgend angestrebten Investitionen in die Haushaltsplanung für eine weitere Bewertung und Beratung durch den Gemeinderat unter
Berücksichtigung der extrem angespannten Finanzlage der Gemeinde Bernstadt einarbeiten zu können, wird dem Gremium die Sitzungsvorlage als Arbeitsgrundlage mit dem Ersuchen um Anregungen bezgl. möglicher Einsparungspotentiale zur Kenntnis gegeben.
Auszug aktueller Haushaltsplan 2024 – Investitionsprogramm Haushaltsjahre 2025-2027:
Ein Entwurf des Investitionsprogramms für das Haushaltsjahr 2025 einschließlich mittelfristiger Finanzplanung für den Zeitraum 2026-2028 sind der Sitzungsvorlage (Anlage Nr. 1) beigefügt.
In den Jahren 2026 bis 2028 ist bei Umsetzung der im Investitionsprogramm enthaltenen Maßnahmen mit einer weiteren Neuverschuldung zu kalkulieren. Inwieweit in diesem Fall eine
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes erzielt werden kann erscheint unter Bezugnahme auf die Ausführungen und Beurteilungen der Finanzlage der Gemeinde Bernstadt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Haushaltserlass 2024 sowie die steigenden Ausgaben im
Ergebnishaushalt (Bsp.: Rückübertragung Einrichtungsträgerschaft Kindertagesstätten
Kirchenbühl und Riedwiesen, steigende Kreisumlage, steigende Verbandsumlage etc.)
fraglich.
Mögliche Einsparpotentiale für das Jahr 2025 sind vollumfänglich ausgeschöpft, da die zur Verfügung stehenden Finanzmittel der Gemeinde Bernstadt bereits durch umlagefinanzierte Maßnahmen (Bsp.: Erweiterung und Umbau Verbandsförderschule etc.) gebunden sind.
Die Ergebnisse der anschließenden Beratungen durch das Gremium fließen in die Erstellung des Haushaltsplanentwurfes für das Jahr 2025 ein.
Kostenbetrachtung:
Eine finale Kostenbewertung kann erst im Zuge der allgemeinen Haushaltsplanberatung auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfes für das Jahr 2025 erfolgen.
Zur ergänzenden Orientierung der für das Haushaltsjahr 2025 bereits fix einzuplanenden Aufwendungen im Zusammenhang mit an den VVL zu erstatteten Kapitalumlagen wird auf die nachfolgende Zusammenstellung der Umlagen an den Verwaltungsverband der
Gemeinde Bernstadt für das Jahr 2025 verwiesen (Anlage Nr. 2).
Beschluss/Information:
– 0 – / Information
Abstimmung: Es fand keine Abstimmung statt.