Sitzung 17.10.2024
Forstwirtschaftsplan 2025 für den Gemeindewald Bernstadt
– Vorstellung und Beschlussfassung
Vorlage Nr. GR Ber 61/2024, Az: 855.12
Gemäß § 51 Abs. 2 LWaldG ist der Betriebsplan für den Gemeindewald vom Gemeinderat durch Beschlussfassung zu verabschieden.
Herr Mirko Keber, zuständiger Revierförster, erläutert den Betriebsplan 2025 für den
Gemeindewald im Rahmen der Abhandlung des Tagesordnungspunktes.
2024 war witterungsmäßig ein gutes Jahr für den Wald. Es war zwar im Vergleich zum
Referenzzeitraum 1981 bis 2010 wieder zu warm – alle Monate dieses Jahres lagen über den im Vergleichszeitraum gemessenen Mitteltemperaturen -, aber es gab genügend Niederschlag. Letzterer fiel v. a. im für die Vegetationsentwicklung wichtigen Frühjahr/Frühsommer (Monate März bis Juni). Der August war dann hochsommerlich warm und trocken, was für die Zeit der Sommerferien wünschenswert ist, allerdings auch dem Borkenkäfer gefällt. Die durch ihn verursachten Schäden stiegen seit Mitte August deutlich an.
Nach wie vor ist der Alb-Donau-Kreis im Vergleich zu anderen Regionen weniger von
Schadereignissen betroffen als andere Regionen. Aber auch in den von uns betreuten
Wäldern liegen die sogenannten zufälligen Nutzungen, Holzeinschlag, der vom Fachdienst Forst aufgrund von natürlichen Schadereignissen getätigt werden musste, im Schnitt bei rund 30%.
Rund 50% der Schadholzmenge wurde durch Insekten verursacht, 26% durch Pilze (v. a. Eschentriebsterben) und 24% durch Stürme, Schneebruch etc.. Die aktive Anpassung der heimischen Wälder an die sich weiter verändernden Klima-
bedingungen bleibt ein zentrales Thema. Grundsätzlich haben Naturverjüngungsverfahren viele Vorteile, nicht immer sind sie jedoch in Reinform die richtige Wahl. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Forstbehörde wurden dieses Jahr speziell zum Thema „Waldbau im Klimawandel“ geschult, um auf dem aktuellen Stand hinsichtlich Baumartenwahl und angepasster waldbaulicher Vorgehensweisen zu sein. Dieses Wissen wird in Ihrem Wald angewendet und auch für die Beratung Privatwaldbesitzender eingesetzt.
Damit die Anpassung unserer Wälder an den Klimawandel gelingt und keine Entmischung der Bestände im frühen Entwicklungsstadium stattfindet, kommt einer konsequenten Jagdausübung eine große Bedeutung zu.
Mit viel Aufwand wurden im Frühjahr 2024 die forstlichen Gutachten zum Rehwildverbiss von den Forstrevierleitenden erstellt. Die Ergebnisse wurden an die Vorstände der Jagd-
genossenschaften geschickt und den Jagdpächterinnen und -pächtern zur Verfügung gestellt.
Die Gutachten bilden die Grundlage für die nach § 34 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz geforderten Zielvereinbarungen, die in verpachteten Jagdbezirken zwischen den Vertragsparteien zu treffen sind.
Die Holzpreise stehen wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise und der schwachen Bau-
konjunktur in Deutschland unter Druck. Die schwache gesamtwirtschaftliche Lage bestimmt auch die Entwicklung der Holzpreise. Der relativ robuste Exportabsatz stützt die Preise am Binnenmarkt immerhin etwas. Perspektive gibt auch die zunehmende Verwendung von Holz im Bau-
sektor (Holzbau, energetische Sanierung etc.). Vieles wird davon abhängen, ob die politischen Bemühungen sowie die Zinspolitik zu einer Marktbelebung führen.
Trotz allen Unsicherheiten geht die Untere Forstbehörde derzeit von einer weitgehend gleich-
bleibenden Mengennachfrage und einer Fortschreibung der Preise aus.
Beim Brennholz geht die Untere Forstbehörde von einer gleichbleibenden bis leicht zurück-
gehenden Nachfrage bei Fortschreibung der Preise aus. Grund ist die nach wie vor sehr gute Bevorratung der privaten und gewerblichen Abnehmer.
Herr Mirko Keber, zuständiger Revierförster, erläuterte den Betriebsplan 2024 für den Gemeindewald ausführlich anhand einer Präsentation.
Beschluss/Information:
Der Betriebsplan 2025 für den Gemeindewald Bernstadt wird in der erläuterten Fassung
verabschiedet.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes – Brennholzverkauf 2024/2025
– Festlegung Brennholzpreis– Beratung und Beschlussfassung
Vorlage Nr. GR Ber 62/2024, Az: 855.56
Für die kommende Wintersaison 2024/2025 ist für den Wald der Gemeinde Bernstadt ein planmäßiger Einschlag von 70 Fm Brennholz mit einem Anteil von 50 % Buche und 50 % Eiche festgelegt.
Im Alb-Donau-Kreis (ADK) ist als Orientierung gegenwärtig nachfolgender Holzpreis (brutto) festgelegt:
Buchenholz: | 87,- €/Fm |
Sonstiges Hartlaubholz: | 84,- €/Fm |
Die vorgenannten Preise dienen als Orientierung. 2023/2024 wurden durch den Gemeinderat angesichts der angespannten Finanzlage geringfügig abweichend der Empfehlung wie folgt festgelegt:
Buchenholz: | 95,- €/Fm |
Sonstiges Hartlaubholz: | 90,- €/Fm |
Ferner hat sich das Gremiums im Grundsatz dafür entschieden, dass eine Veräußerung des Brennholzes in Folge Überzeichnung ausschließlich an Bürger/-innen der Gemeinde
Bernstadt erfolgt und die Vergabe der zur Verfügung stehenden Polter per Losentscheid in öffentlicher Veranstaltung erfolgt.
Über den Brennholzpreis Saison 2024/2025 ist durch den Gemeinderat zu beraten und
entscheiden.
Kostenbetrachtung:
Preis-Empfehlung LRA Brennholz 2024/2025 gleichbleibend wie 2023/2024 (brutto):
Buchenholz: | 87,- €/Fm |
Sonstiges Hartlaubholz: | 84,- €/Fm |
Bei der Veräußerung einer entsprechend des Einschlagplans festgelegten Brennholzmenge von 70 Fm, bestehend aus 50 % Buche (35 Fm) und 50 % Eiche (35 Fm) ergibt sich unter Berücksichtigung der empfohlenen Veräußerungspreise (Buche 87,- €/Fm; sonstiges Hartlaubholz 84,- €/Fm) eine Einnahme von 5.985,- €.
Von Seiten der Gemeindeverwaltung wird wie im Vorjahr angesichts der angespannten
Finanzlage der Kommune vorgeschlagen, abweichend von den Empfehlungen des LRA nachfolgende Brennholzpreise (brutto) für die Saison 2024/2025 festzulegen:
Buchenholz: | 95,- €/Fm |
Sonstiges Hartlaubholz: | 90,- €/Fm |
Bei dem vorgenannten Brennholzpreis ergeben sich Gesamteinnahme in Höhe von 6.475,- € (+490,- €).
Beschluss/Information: Der Brutto-Brennholzpreis der Gemeinde Bernstadt wird für die Saison 2024/2025 für
Buchenholz mit 95,- €/Fm und für sonstiges Hartlaubholz mit 90,- €/Fm festgelegt.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Grundsteuerreform 2025 – Sachstandbericht Finanzabteilung VVL
– Information und Beratung
Vorlage Nr. GR Ber 63/2024, Az: 965.00; 022.3
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist und damit eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 gefordert. Bisher
wurde für jedes Grundstück ein Einheitswert festgesetzt, der Grundstückswert und
Gebäudewert enthalten hat und auf das Jahr 1964 rückindiziert wurde.
Grund für die Verfassungswidrigkeit ist die Einheitsbewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1964. Dies führt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu einer Ungleichbehandlung, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren ist.
Daraufhin hat das Land Baden-Württemberg im Jahr 2020 ein entsprechendes Gesetz
(Landesgrundsteuergesetz) erlassen, das festlegt, wie sich der Grundstückswert in Zukunft zusammensetzt.
In der Bürgerschaft hat diese Reform große Unsicherheiten hervorgerufen. Von Vielen wird befürchtet, dass die Steuerbeträge in der breiten Bevölkerung deutlich ansteigen werden.
Daher hält der Gesetzgeber die Kommunen dazu an, eine aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze vorzunehmen. Diese Aufkommensneutralität ist weder eine rechtliche
Verpflichtung, noch ist die Ausgestaltung verbindlich geregelt.
Wie hoch die gemeindlichen Hebesätze ausfallen, ist eine politische Entscheidung, welche von den Gemeinden zu fällen ist.
Verfahren:
Das aktuelle Grundsteueraufkommen der Gemeinde setzt sich wie folgt zusammen:
Hebesatz Grundsteuer A: 330 v. H.
Steueraufkommen Grundsteuer A: 28.148,57 €
Hebesatz Grundsteuer B: 350 v. H.
Steueraufkommen Grundsteuer B: 249.337,69 €
Grundsätzlich kann der aufkommensneutrale Hebesatz 2025 wie folgt berechnet werden:
bisheriges Grundsteueraufkommen
————————————————— = Hebesatz 2025 v.H. Summe neue Messbeträge
Um eine ausreichende Datengrundlage zur Berechnung des optimalen Hebesatzes zu
erhalten ist der Verwaltungsverband jedoch auf belastbare Daten des Finanzamtes zu den Messbeträgen angewiesen. Die bisher erhaltenen Messbescheide enthalten jedoch ver-
schiedene Ungewissheiten. Darunter fallen insbesondere fehlerhafte Bescheide aufgrund
fehlerhafter Hauptfeststellungen, Schätzungen, Einspruchsverfahren, doppelte Vergabe von Aktenzeichen und ausstehenden Mitteilungen über Aufhebungen und Eigentümerwechsel.
Diese Ungewissheiten werden bis Ende 2024 nicht vollumfänglich aufgeklärt werden. Somit wird das berechnete Steueraufkommen nicht dem tatsächlichen Aufkommen entsprechen. Das Ausmaß der Abweichung kann aktuell nur schwer abgeschätzt werden.
Unabhängig vom festgelegten Hebesatz wird es zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B sowie den verschiedenen Grundstückseigentümern zu Verschiebungen in der Steuer-
belastung kommen. Diese Verschiebungen können nicht vermieden werden und liegen auch im Sinne des Gesetzgebers, der auf eine stärkere Gewichtung des Bodenwertes abzielte.
Aussicht:
Die Finanzabteilung des Verwaltungsverbandes wird für die Sitzung im November 2024 die Hebesatzkalkulation vornehmen und einen entsprechenden Satzungsentwurf vorbereiten. Die erforderlichen Systemarbeiten werden bis zum ersten Quartal 2025 durchgeführt.
Herr Pieles (Finanzabteilung VVL) informierte das Gremium ausführlich über den Sachverhalt anhand einer Präsentation.
Nach Vorliegen der noch ausstehenden Datengrundlage ist über die finale Festlegung der Grundsteuerhebesätze für die Gemeinde Bernstadt unter dem Gesichtspunkt der politischen Zielsetzung einer aufkommensneutralen Festlegung in Bezug auf die bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer A und B durch den Gemeinderat in gesonderter Sitzung Ende November für eine Veranlagung für das Jahr 2025 zu beraten und zu entscheiden.
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
Der Sachstandsbericht wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Bernstadt zur Kenntnis
genommen.
Abstimmung:
Keine Abstimmung / Kenntnisnahme durch den Gemeinderat
Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung Gemeinde im Baurechtsverfahren
– Umbau bestehendes Wohnhaus in 6 Wohneinheiten Flst. 44- Beratung und Beschlussfassung Vorlage Nr. GR Ber 66/2024, Az: 632.6
Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde am 25.09.2024 wird im Zuge des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für das Bauvorhaben “Umbau
bestehendes Wohnhaus in 6 Wohneinheiten“, Flst. Nr. 44 beantragt.
Das Grundstück Flst. Nr. 44 liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten
Bebauungsplans. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des BauGB und der LBO. Für die geplante Maßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung (LBO) durch die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
erforderlich.
Der Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung der Gemeinde – Einver-
nehmenserteilung/-versagung – im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch den Gemeinderat zu beraten und entscheiden.
Bezüglich der planerischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die
Anlagen Nr. 1 – 4 der Sitzungsunterlage GR Ber 66/2024 verwiesen.
Von Seiten der Gemeindeverwaltung bestehen bezüglich der Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken und Einwände.
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Umbau bestehendes Wohnhaus in 6 Wohneinheiten,
Schuhgasse 2 – Flst. 44“ wird seitens der Gemeinde Bernstadt in Beteiligung am Baurechtsverfahren das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Sitzung 07.11.2024
Bauleitplanung Gemeinde Bernstadt – Bebauungsplan „Solarpark Esental“
– Information Projektstand und weitere Umsetzung Firma Solargrün
– Abschluss Kabelgestattungsvertrag
– Information, Beratung und Beschlussfassung
Beschluss/Information:
Das Gremium nimmt die Informationen des Vorhabenträgers, der Firma Solargrün GmbH im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Solarpark Esental“ zur Kenntnis.
Dem Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Einlegung der für die Anbindung des
Solarparks Esental erforderlichen elektrischen Anschluss- und Versorgungsleitungen wird zugestimmt
Abstimmung: Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Fortschreibung Regionalplan Donau-Iller Teilbereich „Windkraft“ – Suchraum Gemarkung Bernstadt
– Stellungnahme Gemeinde Bernstadt
– Information
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands hat in ihrer Sitzung am 09.12.2022
beschlossen, die Fortschreibung des Kapitels „Nutzung der Windkraft“ im Regionalplan
im Grundsatz einzuleiten, um den notwendigen Ausbau der Windkraft in der Region zu
beschleunigen.
Ziel ist es, mindestens einen Flächenanteil von 1,8 % der Regionsfläche für die Windenergie zu sichern. Dies entspricht den Vorgaben des Bundes, die in dem seit 01.02.2023 in Kraft befindlichen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) für die Bundesländer Baden-
Württemberg und Bayern festgeschrieben sind.
Durch den Regionalverband wurde ein erstes Beteiligungsverfahren eröffnet, in dessen Verlauf die Kommunen und die Öffentlichkeit Gelegenheit haben, Einsicht zu nehmen und
Stellungnahmen einzureichen.
Der Sachverhalt wurde durch den Gemeinderat daraufhin in öffentlicher Sitzung am 22.06.2023 behandelt. Im Ergebnis wurden die auf der Gemarkung befindlichen Gebiets-
kulissen (Suchräume) möglicher Potenzialflächen in einer ersten Anhörung für die
Umsetzung von Windkraftanlagen für die weitere Tiefenprüfung im Rahmen der Regional-
planung befürwortet.
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Donau-Iller hat im Anschluss in
öffentlicher Sitzung am 02.07.2024 den Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung des Fachkapitels „Windkraft“ des Regionalplans Donau-Iller beraten und die Durchführung des weiteren Beteiligungsverfahrens beschlossen.
Der Ländergrenzen überschreitende Regionalverband Donau-Iller umfasst im baden-württembergischen Regionsteil den Alb-Donau-Kreis, den Landkreis Biberach und die Stadt Ulm,
sowie im bayerischen Teil der Region die Landkreise Günzburg, Neu-Ulm und Unter-
allgäu sowie die Stadt Memmingen. Die im Anhörungsentwurf enthaltene Gebietskulisse wurde in einem mehrstufigen
Planungsverfahren erarbeitet, um die in der Region geeignetsten Flächen für die Windenergie zu identifizieren und hierfür zu reservieren. Die im Anhörungsentwurf enthaltenen gebietlichen Festlegungen umfassen ca. 16.000 Hektar. Dies entspricht ca. 2,9 Prozent der Regionsfläche. Die Vorgaben des Bundes sehen vor, dass bis Ende 2032 mindestens 1,8 % der Landesfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden.
Im Zuge der Abhandlung des Tagesordnungspunktes wird nochmals über die auf der
Gemarkung Bernstadt ausgewiesene Gebietskulisse und die diesbezügliche Position des kommunalen Entscheidungsgremiums durch die Gemeindeverwaltung ausführlich informiert.
Gemeinderat Bosch informiert ergänzend über die mit möglichen Projektierungspartner
seitens der lokal tangierten Grundstücksbesitzer im Zusammenhang mit der Sicherung von potentiellen Windkraftstandorten auf der Gemarkung Bernstadt geführten Verhandlungen.
Das Gremium nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Innerhalb des Gremiums besteht einvernehmlicher Konsens bezüglich der Befürwortung der im Regionalplan Donau-Iller auf der
Gemarkung ausgewiesenen Potenzialflächen für Windkraftanlagen.
Beschluss/Information:
- Das Gremium nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
- Die auf der Gemarkung Bernstadt im Zuge der Anhörung des Entwurfs zur Teilfort-
schreibung des Fachkapitels „Windkraft“ des Regionalplans Donau-Iller ausge-
wiesenen Flächen werden befürwortet.
Abstimmung:
Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt.
Sanierung Kleinspielfeld Sportanlage Riedwiesen – Projektstand
– Information aus der Arbeit der Projektgruppe
Am 11.12.2023 erfolgte mit Vertretern des TSV Bernstadt und den Mitgliedern des Bauausschusses der Gemeinde ein Austausch im Zusammenhang mit der Festlegung dringend
erforderlicher Sanierungsmaßnahmen an den Sportanlagen Riedwiesen.
Im Kern der Abstimmung stand die Zielsetzung, das vorhandene Kleinspielfeld, welches
gegenwärtig aufgrund des desolaten Zustandes nicht mehr nutzbar ist, unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit durch die Kommune zu sanieren und dadurch wieder für den Schul- und Vereinsbetrieb nutzbar zu machen.
Im Ergebnis wurden unter anschließender Kenntnisnahme und Zustimmung des Gemeinde-rates nachfolgende Maßnahmen für eine Zuschussantragstellung für Fördermittel wie folgt festgelegt:
- Sanierung des Kleinspielfeldes
- Erneuerung bzw. Wiederherstellung erforderlicher Ballfangzäune
- Teilrückbau der 100-m-Laufbahn
- Teilsanierung des verbleibenden Teils der 100-m-Laufbahn (Belag) als Anlaufstrecke für Weitsprung
- Verlegung und Integrierung der Weitsprunggrube in ein neu anzulegendes Sandspielfeld
Für die vorgenannten Maßnahmen wurden Finanzmittel aus dem Sportstättenfördermittel-
programm des Landes Baden-Württemberg sowie aus dem Ausgleichsstock beantragt,
wobei ein Gesamtfördersatz von mind. 50% als Voraussetzung für die Umsetzung der
Sanierungsmaßnahme angestrebt bzw. für eine Umsetzung der Maßnahmen angesichts der allgemein angespannten Finanzsituation sowie der Tatsache, dass es sich bei der
Maßnahme um eine freiwillige Aufgabenstellung der Kommune handelt, für zwingend
erforderlich erachtet.
Die Gewährung der Zuschussmitteln bildet die Grundlage sämtlicher weiterer Beratungen und Entscheidungsfindungen durch den Gemeinderat in der Sachlage und ist Voraussetzung für die Durchführung und den Umfang der angestrebten Sanierungsmaßnahmen.
Durch den Gemeinderat wurde in Sitzung am 17.09.2024 im Zuge der Maßnahmen-
umsetzung nachfolgende weitere Vorgehensweise beschlossen:
- Information und Abstimmung der konkretisierten Maßnahmen unter Beteiligung von Herrn Eckert (Projektleitung)
- Zeitnahe Bildung einer Projektgruppe, bestehend aus Vertretern des TSV Bernstadt, den Mitgliedern des Bauausschusses, Herrn GR Andreas Mayer sowie der Gemeinde-
verwaltung
Ausarbeitung einer Umsetzungsplanung durch die Projektgruppe
- Finale Vorstellung im, und Beschlussfassung der Projektplanung durch den Gemeinderat
- Ausschreibung der erforderlichen Maßnahmen
- Maßnahmenbeginn Frühjahr 2025
Am 08.10.2024 fand eine Sitzung der Projektgruppe statt. Durch die Projektgruppe wurden in der vorgenannten Sitzung die einzelnen Sanierungsmaßnahmen inhaltlich konkretisiert und für eine Umsetzung aufgearbeitet.
Herr Torben Eckert vom Verbandsbauamt des VVL war an der Sitzung als mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen beauftragter Ansprechpartner des Verbandsbauamtes
anwesend.
Die Gemeindeverwaltung informiert das Gremium ausführlich über die bisherigen Ergebnisse der Beratungen der Projektgruppe anhand eines Zwischenberichts und eines Lageplans
(Anlage 1 GR Ber 68/2024) wie folgt:
Ergebnis Beratungen Projektgruppe und weitere Vorgehensweise
- Ballfangzäune Rasen- und Kleinspielfeld
- Der am nördlichen Ende des Rasenspielfeldes befindlichen Ballfangzaun soll mit Maschendrahtzaun unter Verwendung der vorhandenen Pfosten und gleichbleibender Höhe
erneuert werden.
Südlich des Rasenspielfeldes soll ein neuer Ballfangzaun Maschendrahtausführung mit
einer Höhe zwischen 4-5 m auf dem Böschungskopf errichtet werden. Der Ballfangzaun soll sich nicht über die gesamte Spielfeldbreite erstrecken, sondern lediglich einen Bereich von rund 10-15 m – gemessen von der jeweiligen Tor-Außenkante hin erstrecken.
Für das Kleinspielfeld sollen jeweils neue Ballfangzäune in Maschendrahtausführung an der West- bzw. Ostseite sowie der Südseite in erforderlicher und angemessener Höhe
(4-5 m) installiert werden.
- Umrandung/Bandenkonstruktion Kleinspielfeld:
- Installation/Umsetzung einer adäquaten Umrandung/Bandenkonstruktion als Ballprallschutz bzw. Werbefläche für Sponsoren
- Gewährleistung flexible Nutzung des Kleinspielfeldes als Anlaufbereich für Sprunggrube
(Beeinträchtigung ausschließen)
- 100-Meter-Bahn:
- Rückbau der bestehenden 100-Meter-Bahn (Ausbau und Entsorgung vorhandener Kunststoffbelag sowie Tragschicht).
- Prüfung Umsetzung Maßnahme in Eigenleistung
- Prüfung Entsorgungsmöglichkeit und -kosten
- Weitsprunganlage:
- Integration der Weitsprunganlage in den östlichen Bereich des Beachvolleyballfeldes
- Anlaufstrecke über vorhandenes Kleinspielfeld
- Im Bedarfsfall Verbreiterung des Beachvolleyballfeldes im erforderlichen Maß Unter
Berücksichtigung der Befestigungen für die Begrenzungslinien des Beachvolleyballfeldes
- Sanierung Kleinspielfeld:
- Rückbau und Entsorgung vorhandener Tartanbelages
- Prüfung erforderlicher Sanierungsmaßnahmen am Unterbau
- Neuer Belag: gedämpfter Kunstrasen (Bsp. Sportanlage Lonsee)
- Ggfs. energetische Sanierung vorhandener Flutlichtanlage (Voraussetzung Einhaltung
Gesamtbudget) - Ergänzung Basketballkörbe
- Kugelstoßanlage:
Erhalt Kugelstoßanlage
Anordnung westlich des Beachvolleyballfeldes; Stoßbereich in Beachvolleyballfeld
Nutzung vorhanden Einfassung/Anschlagbalken
- Unterstellmöglichkeit Pflegegeräte:
- Verlängerung Überdachung vorhandener Zuschauer- und Bewirtungsunterstand um rd.
7-8 m in bestehender Holzbauweise
Zufahrtsbereich und Wegeflächen:
Schaffung einer zusätzlichen Zufahrtsmöglichkeit im süd-östlichen Bereich des Rasenspielfeldes
Ausbesserung von Setzungen des Pflasterbelages im südlichen Bereich des Zuschauerbereiches
- Anlagenbegrünung:
- Umsetzung erforderlicher Auslichtung / Pflegemaßnahmen bis Feb. 2025 in Abstimmung mit Naturschutz
- Anlagenbegrünung:
- Ausbesserung von Setzungen des Pflasterbelages im südlichen Bereich des Zuschauerbereiches
- Beachvolleyballfeld:
- Grundsätzliche Umsetzung
- Adäquate Abdeckungsmöglichkeit der Sandfläche als Witterungs- und Verschmutzungsschutz
- Allgemeine Festlegungen:
- Die Gesamtanlage soll eingefriedet sein, um eine unkontrollierte Nutzung durch Dritte bzw. Unbefugte auszuschließen
- Angemessene Abstandsfläche zwischen Beachvolleyballfeld und Kleinspielfeld
- Weitere Vorgehensweise:
- Ausarbeitung „Brutto“-Kostenberechnung für Gesamtmaßnahme
- Sitzung Projektgruppe Mitte/Ende November
- Festlegung von möglicher Eigenleistung
- Eruierung Einsparungspotential
- Festlegung finaler Inhalt und Umfang Sanierungsmaßnahmen
- Information und Beschlussfassung Gemeinderat
- Maßnahmenumsetzung Frühjahr/Sommer 2025
- Maßnahmenabschluss Herbst 2025
- Erstellung Verteiler Projektgruppenmitglieder
In Ergänzung der geplanten Maßnahmen wurde ein Antrag auf Bezuschussung der
energetischen Sanierung der bestehenden Flutlichtanlage in Abstimmung mit dem TSV
Bernstadt durch die Gemeindeverwaltung gestellt. Sollte hier eine positive Bescheidung
erfolgen, kann über eine ergänzende energetische Sanierung der Flutlichtanlage unter Ein-
haltung der Gesamtkosten beraten und entschieden werden.
Das Gremium nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
Kostenbetrachtung:
Gesamtkosten gem. Kostenschätzung | 224.000,- € |
Gewährte Fördermittel Ausgleichstock | 80.000,- € |
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW | 60.500,- € |
Gewährte Fördermittel Sportstättenförderprogramm Land BW | 60.500,- € |
Eigenanteil Finanzmittel Gemeinde | 83.500,- € |
Förderquote: | 67% |
Im Haushaltsplan der Gemeinde Bernstadt 2024 sind Finanzmittel in Höhe von 100.000,- € für die Maßnahme eingestellt.
Die Kosten für die Umsetzungen eines Kunstrasenbelages für das Kleinspielfeld belaufen sich auf Grundlagen eines aktuellen Angebotes der Firma Polytan auf rund 91.000,- €.
Beschluss/Information:
Das Gremium nahm die Ausführung zur Arbeit der Projektgruppe zur Kenntnis.
Abstimmung:
Kein Beschluss / Kenntnisnahme
Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren
– Neubau eines Carports, Flst. 662/11
– Beratung und Beschlussfassung
Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde am 09.10.2024 wird im Zuge des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für das Bauvorhaben “Neubau eines Carports“, Flst. Nr. 662/11 beantragt.
Das Grundstück Flst. Nr. 662/11 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsgültigen, qualifizierten Bebauungsplans „Solljauchert“. Für die geplante Maßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung (LBO) durch die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde im Zusammenhang mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – Überschreitung der Baulinie – erforderlich.
Der Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung der Gemeinde – Einver-
nehmenserteilung/-versagung – im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch den Gemeinderat zu beraten und entscheiden.
Bezüglich der planerischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die
Anlagen Nr. 1 – 2 der Sitzungsunterlage verwiesen.
Innerhalb des Gremiums besteht geschlossener Konsens bezüglich einer grundsätzlichen
Befürwortung der geplanten Maßnahme, sollten erforderliche Abstandsflächen zum
öffentlichen Gehweg eingehalten werden und eine angemessene Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet sein. Nachdem jedoch die im Verfahren eingereichten/vorliegenden Planunterlagen inhaltlich in Bezug auf die Einhaltung/Darstellung von Abstandflächen und die Ausführung nicht hin-
reichend bestimmt sind um eine abschließende Entscheidung zu treffen, besteht innerhalb des
Gremiums geschlossen die Position, dass ergänzende Unterlagen bzw. Angaben zum
geplanten Projekt durch den Antragsteller vorzulegen sind und der Sachverhalt zur weiteren Beratung und Entscheidungsfindung auf den Bauausschuss übertragen werden soll
Beschluss/Information:
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „“Errichtung eines Carports, Flst. 662/11“ und der
diesbezüglichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Stolljauchert“ – Überschreitung der Baulinie – wird seitens der Gemeinde Bernstadt in Beteiligung am Baurechtsverfahren das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung:
Die weitere Beratung und Entscheidungsfindung in der Sachlage wurde auf den Bauausschuss übertragen.
Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren
– Errichtung eines Carports, Flst. 662/8
– Beratung und Beschlussfassung
Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde am 27.09.2024 wird im Zuge des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für das Bauvorhaben
“Errichtung eines Carports“, Flst. Nr. 662/8 beantragt.
Das Grundstück Flst. Nr. 662/8 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsgültigen, qualifizierten Bebauungsplans „Solljauchert“. Für die geplante Maßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung (LBO) durch die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde im Zusammenhang mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – Überschreitung der Baulinie – erforderlich.
Der Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung der Gemeinde – Einver-
nehmenserteilung/-versagung – im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch den Gemeinderat zu beraten und entscheiden.
Bezüglich der planerischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die
Anlage Nr. 1 der Sitzungsunterlage verwiesen. Innerhalb des Gremiums besteht geschlossener Konsens bezüglich einer grundsätzlichen
Befürwortung der geplanten Maßnahme, sollten erforderliche Abstandsflächen zum öffentlichen Gehweg eingehalten werden und eine angemessene Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet sein.
Nachdem jedoch die im Verfahren eingereichten/vorliegenden Planunterlagen inhaltlich in
Bezug auf die Einhaltung/Darstellung von Abstandflächen und die Ausführung nicht hin-
reichend bestimmt sind um eine abschließende Entscheidung zu treffen, besteht innerhalb des
Gremiums geschlossen die Position, dass ergänzende Unterlagen bzw. Angaben zum
geplanten Projekt durch den Antragsteller vorzulegen sind und der Sachverhalt zur weiteren Beratung und Entscheidungsfindung auf den Bauausschuss übertragen werden soll.
Beschluss/Information:
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben “Errichtung eines Carports, Flst. 662/8“ und der diesbezüglichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Stolljauchert“ -Überschreitung der Baulinie – wird seitens der Gemeinde Bernstadt in Beteiligung am Baurechtsverfahren das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung:
In der Sachlage erfolgt aufgrund ergänzend erforderlicher Aufarbeitung des Sachverhaltes keine abschließenden Entscheidungsfindung durch den Gemeinderat.
Bauangelegenheiten – Einvernehmenserteilung Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren
– Anbau Treppenhaus und Ausbau Dachgeschoss, Flst. 133/2
– Beratung und Beschlussfassung
Mit Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde am 13.06.2024 wird im Zuge des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 52 Landesbauordnung (LBO) für das Bauvorhaben „Anbau Treppenhaus und Ausbau Dachgeschoss“, Flst. Nr. 133/2 beantragt.
Das Grundstück Flst. Nr. 133/2 liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten
Bebauungsplans. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des BauGB und der LBO. Für die geplante Maßnahme ist die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung (LBO) durch die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
erforderlich.
Der Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung der Gemeinde – Einver-
nehmenserteilung/-versagung – im laufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch den Gemeinderat zu beraten und entscheiden.
Bezüglich der planerischen und gestalterischen Inhalte der Baumaßnahme wird auf die
Anlagen Nr. 1 – 3 der Sitzungsunterlage verwiesen. Von Seiten der Gemeindeverwaltung und dem Gremium bestehen bezüglich der Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken und Einwände.
Die bauliche Maßnahme entspricht darüber hinaus den Zielsetzungen der Innenraumver-
dichtung und des Mehrgenerationenwohnens des Gemeindeentwicklungskonzeptes der Gemeinde Bernstadt (GEK).
Kostenbetrachtung:
– 0 –
Beschluss/Information:
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Anbau Treppenhaus und Ausbau Dachgeschoss, Bürggasse 15a, Flst. Nr. 133/2“ wurde seitens der Gemeinde Bernstadt in Beteiligung am
Baurechtsverfahren das Einvernehmen erteilt.